LG Krefeld: Alterskontrolle nicht ausreichend

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Dröseln wir doch mal den Heise-Beitrag auf:

Heise schrieb:
Nicht effektiv seien Systeme, bei denen der Nutzer die Sperre allein durch die Identitätsnummer irgend eines Personalausweises überwinden kann,

Der Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, in dem ein ermittelnder Kriminalbeamter die Sperre einer Pornoseite im Internet allein dadurch überwunden hatte, dass er die Personalausweis-Nummer der Schauspielerin Uschi Glas eingab. Deren Ausweis war zuvor in einer Illustrierten deutlich lesbar abgedruckt gewesen.

Selbst dieses Urteil würde IMHO nur gegen ueber18.de v1 gehen. ueber18.de v2 ..... Gmbh liegt nicht nur die Perso-Id zugrunde, sondern auch ein Zahlungsvorgang über ein Konto des Users. Naja und auch Wuppertal hat die ganze Sache anders beurteilt. Verdächtig in meinen Augen, dass Heise anscheinend nur Urteile, die gegen AVS die Perso-Routinen beinhalten veröffentlicht, aber z.B. das Urteil aus Wuppertal nicht.
 
Der JMStV ist verfassungswidrig. das ist nun mal ne Tatsache, die hier einigen Neidern nicht passt.

Reines Wunschdenken!
Es sei denn Herr Huch führt ein existierendes Urteil des Bundesverfassungsgerichtes an, das den JMStV ausdrücklich für verfassungswidrig erklärt.
Und auch wenn einige Verfassungsexperten die zitierte Passage als Meinung vertreten, und es bereits (angeblich) eine Eingabe beim BVerfG gibt, bleibt es immer noch Wunschdenken, bis ein solches Urteil gefällt wird.

Und die Chancen, dass eine Eingabe beim BVerfG Erfolg hat, sind ja bekanntlich sehr gering. Insofern zeugt die oben zitierte Behauptung vor allem im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Wortes "Tatsache" entweder von einer sagenhaften Realitätsferne oder von einer stattlichen Portion Ignoranz.

Nun, warten wir einfach mal ab, welchen Weg die Verfassungsbeschwerde nimmt, bzw. ob sie überhaupt auf den Weg kommt. ;)

Gruß
Matthias
 
Tobias Huch schrieb:
Die Verfassungsbeschwerde liegt dem BVerfG seit 05/2004 vor. Eine zweite Verfassungsbeschwerde wird gerade vorbreitet.
Dann zahlst du halt zweimal Mißbrauchsgebühren. Umso besser.
Ein Mainzelmann schrieb:
Nur unsere Beschwerde wird durch die Meinung verschiedener Verfassungsrechtler bestätigt.
Versuchst du nun, auch das Verfassungsgericht mit Gutachten zu gängeln? Das geht schief.
Ein Altbierspezialist schrieb:
Verdächtig in meinen Augen, dass Heise anscheinend nur Urteile, die gegen AVS die Perso-Routinen beinhalten veröffentlicht, aber z.B. das Urteil aus Wuppertal nicht.
Das Urteil aus Wuppertal kann niemand veröffentlichen, weil noch die schriftliche Begründung fehlt.
 
Tobias Huch schrieb:
Nur unsere Beschwerde wird durch die Meinung verschiedener Verfassungsrechtler bestätigt.
Bitte Namen. Man will ja wissen, wer so etwas behauptet. Vor allem dann, wenn das Scheitern der Beschwerde feststeht :)

Tobias Huch schrieb:
Der JMStV ist verfassungswidrig. das ist nun mal ne Tatsache, die hier einigen Neidern nicht passt.
Ach was. Außerdem kommt man an Folgendem im fraglichen Fall wohl nicht vorbei:
StGB § 184 - Verbreitung pornographischer Schriften

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)

1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,
6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
Es ist unstrittig, dass Pornografie verbreitet wurde. Es dürfte auch weiterhin kaum Aussicht auf Erfolg haben, sich auf den Einsatz von ueber18.de zu berufen. Ein Rechtsfehler bei der Beurteilung ist jedenfalls nicht erkennbar, so dass die Verfassungsbeschwerde voraussehbar scheitern wird. Und den JMStV angreifen zu wollen, wird schon deshalb nicht funktionieren. Jedenfalls nicht mit dem Fall.

Was am Ende bleibt? Eine Folge negativer Urteile betreffend ueber18.de. Wirklich geile Werbung :cool:

M. Boettcher
 
@droeb & Counselor
Müsst ihr nicht irgendwann mal zur Arbeit? Oder seit ihr etwa arbeitslos? *LOL*

:vlol: Herrlich exemplarisch. Man kommt mit sachlichen Argumenten nicht weiter, folglich rutscht man ins Emotional-beleidigende ab. Soviel zum Thema Diskussionskultur. Herr Huch, wie alt sind Sie - 14?
 
Counselor schrieb:
Tobias Huch schrieb:
quod erat demonstrandum
Dazu müßte erst die Frage geklärt werden, wer oder was Tobias Huch ist.
dein link schrieb:
T*H* ist der Geschäftsführer der Erodata GmbH, dem es gelingt mit nicht existenten Firmen in Panama das Pornografie-Verbot auszuhebeln.
.
Ach ja, das Pornographieverbot ausgehebelt hat er mit "den Jungs in Panama" ( ***** ) nicht, weil es ein solches nicht gibt, aber die Sache mit seinen "Auslandspartnern" ist schon eine der vielen Fragen, die man an den IVNM-Mitgründer stellen könnte. Oder an den Senior? Oder an andere Leute dieses Kreises ("unser Ansprechpartner sollte nicht jugendschutz.net sein, sondern das Bundeswirtschaftsministerium")...

Name des Unternehmens in Panama gelöscht - vorsorglich wegen rechtlicher Bedenken DJ/Mod
Anmerkung des Postingverfassers:
ersatzweise kann man den Namen dessen bei google eingeben, der diese Löschaktion ausgelöst hat - in Verbindung mit "Panama". So erhält man z.B. ein Fundergebnis, "AVS notwendig?", das aktuell noch im google-cache abrufbar ist. Dass diese Firma geschäftliche Beziehungen zur Firma des Löschaktionsauslösers hatte, dürfte rechtlich unumstritten sein. Das mit "den Jungs in Panama" dürfte ein Zitat des Löschaktionsauslösers sein (bei diesem link zu finden).

Das Zitat unter "dein link schrieb" stammt aus dem Forum "Fachanwalt online" vom 24.06.2004
aka-aka
 
Tobias Huch schrieb:
@droeb & Counselor
Müsst ihr nicht irgendwann mal zur Arbeit? Oder seit ihr etwa arbeitslos? *LOL*
Wie kommst Du auf das schmale Brett? Ich kann den Internet-Anschluß hier im Büro nutzen wie und wann ich möchte. Schließlich bezahle ich ihn, da sollten einige Privilegien drin sein. Und nein, ich würde Dich nicht einstellen. ;)

M. Boettcher
 
präzisieren

:roll:

Ich meinte den viel zitierten Herrn Jesus Christ!

Viele Grüße
 
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