Der Jurist
Teammitglied
KatzenHai schrieb:1. Man muss grundsätzlich unberechtigten Rechnungen nicht widersprechen. Man darf sich rechtlich immer zurück lehnen und auf eine Klage warten. Nur: Es ist dann schwerer zu argumentieren, dass man keinen Anlass zur Klage gegeben hätte. Hat man sofort widersprochen und seine Einwände mitgeteilt, erhöht sich die Notwendigkeit des Anspruchstellers, sich mit seinem behaupteten Anspruch auseinander zu setzen. Sonst nix.
Zustimmung: Das bringt nur prozesstaktische Plus-Punkte beim Gericht: Man hat alles getan, damit es dort nicht landet. Hat man nur gewartet, hat man alles getan, dass es bei Gericht landet. Es ist besser, der Richter findet Dein Verhalten symphtisch, als das Verhalten Deines Prozessgegners.
... das gilt angesichts des EU-Binnenmarktes noch verstärkt. Auch im Inland musst Du Dir keine Gedanken machen, ob Dein Gechäftspartner die gesetzlichen Regelungen achtet (Steuerrecht, Arbeitsrecht), solange Du nicht mit Wissen und Wollen hinsichtlich seinem rechtswidrigem Verhalten Vorschub leistest.KatzenHai schrieb:2. Rechtlich relevante Unterstützung der Steuerflucht setzt wissentliches und willentliches Handeln voraus. Es ist nicht einem jeden Verbraucher zuzumuten, bei ausländischen Vertragspartnern die gewerberechtlichen und (außen)steuerrechtlichen Hintergründe zu recherchieren.
KatzenHai schrieb:3. Unberechtigte Forderungen sind zivilrechtlich unberechtigt. Ansprüche zwischen Privatsubjekten (Verbrauchern, Unternehmen) werden durch das Zivilrecht geklärt. Die Registrierung von Dialern unterfällt dem öffentlichen Recht und strahlt nur dorthin aus. Die "Rechnungsstellungslizenz", welche die RegTP der HAS "entzogen" hat, ist ein rechtliches Novum und mir nicht wirklich erklärlich. Die HAS hat schlicht keine Forderungen, die sie geltend machen könnte - das Recht, unberechtigte Rechnungen zu versenden oder dies zu unterlassen, wird m.E. nicht durch eine Bonner Behörde definiert ...Am Ergebnis ändert dies aber nichts.
Meines Erachtens ist die Registrierung eine öffentliche-rechtliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des zivilrechtlichen Verhältnisses, ähnlich der öffentliche-rechtlichen Erlaubnis zum Inkasso, eine notwendige Voraussetzung ist, dass die Handlungen des Inkasso-Unternehmens rechtlich wirksam werden.
Eine rechtsdogmatische Einordnung soll aber Dissertationen vorbehalten bleiben (Geschäftsgrundlage, öffentliche-rechtliche Vorbedingung .... usw)