AW: Einschüchterungsfalle TOP-OF-SOFTWARE.DE / softwaresammler.de / opendownload.de
Auf Webseiten mit verstecktem Preishinweis kommt kein wirksamer Vertrag zustande.
Gemäß § 1 Abs. 6 PAngV und § 312c BGB i.V.m. BGB-InfoV hat ein Preishinweis so gestaltet zu werden, dass er "gemäß allgemeiner Verkehrsauffassung sofort erkennbar" ist. (Das ist in Deutschland so und gilt in Österreich analog.) Ein "Ätschebätsch"-Kästchen rechts neben der Anmeldemaske, wo optisch getrennt in Kleinschrift auf grauem Untergrund eine Preisklausel versteckt ist, entspricht nicht der geforderten Preisklarheit.
Das ist im übrigen gesicherte Rechtsprechung in Deutschland. In Österreich hat es im übrigen seit 4 Jahren, soweit wir wissen, überhaupt noch niemals eine dieser Abzockerbanden jemals versucht, die Forderung vor Gericht einzuklagen. Und es gilt natürlich österreichisches Recht. In der EU ist das einheitlich geregelt: im Fernabsatz gilt bei Internetdienstleistungen das Recht am Ort des Konsumenten.
Wenn man nun in einem eigentlich überflüssigen Antwortschreiben einen sowieso nicht vorhandenen Vertrag storniert, so kann dies als Widerruf (in Österreich: "Rücktritt") gewertet werden. Das Widerrufsrecht steht jedem Verbraucher im Fernabsatz zu, auch in Österreich.