[...]Die Forderungen werden von dem sogenannten "Verbindungsnetzbetreiber" namens "Dimoco" an den TK-Provider abgetreten. Bei einer abgetretenen Forderung ist aber jetzt nicht die "Ursprungszedentin" (Dimoco) Vertragspartner des Endkunden, sondern der angebliche "Vertrag" mit allen daraus angeblich entstandenen Rechten wurde ja verkauft - an den TK-Provider. Der TK-Provider kann sich also jetzt nicht hinstellen und behaupten, er sei für Einwendungen nicht zuständig. Ist er nämlich doch - § 404 BGB lässt grüßen, und der gilt auch für merkbefreite performancemaximierte Schlipsträger in den Marmorpalästen der TK-Provider.
Zitat:
Zitat von § 404 BGB schrieb:
§ 404
Einwendungen des Schuldners
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
[...]Es gibt eigentlich nur zwei mögliche Deutungen: entweder die wissen es tatsächlich nicht - dann sind sie inkompetent. Oder sie wissen es und verschweigen es aber gegenüber den Endkunden - dann ist es gewerbsmäßiger Betrug gem. § 263 StGB. Und es bleibt auch dann noch Betrug, auch wenn es alle so machen und es der Bundesnetzagentur wurstegal ist. Laut Gesetzestext im § 263 StGB ist auch die "Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen" in der Absicht, durch "Erregung eines Irrtums" einen Vermögensschaden zu erzeugen, vollendeter Betrug - und zwar im vorliegenden Fall mit dem Attribut "gewerbsmäßig", also eigentlich strafbar im Sinne eines "besonders schwerwiegenden Fall" nach Absatz 3.
Die "Leistung" der [Telekom] beschränkt sich eben nicht nur auf die "Bereitstellung des Zugangs zu dem anderen Anbieter" (was immer mit "Zugang" gemeint sein soll). Sondern [die Telekom] lässt sich die Forderungen pauschal abtreten - ohne aber eine Abtretungsurkunde, die konkret für den jeweiligen personenbasierten Einzelfall ausgestellt werden müsste, vorlegen zu können.
Sollte die Forderung nicht abgetreten worden sein, so ist aber Dimoco ebenfalls nicht "Vertragspartner" der TK-Endkunden, weil Dimoco aus wohlweislichen Gründen eben gerade gegenüber den Endkunden behauptet, sie seien nicht verantwortlich für das Leistungsangebot, sondern nur "technischer Verbindungsnetzbetreiber". Ein Verbindungsnetzbetreiber ist aber nicht Vertragspartner des TK-Endkunden - s. das Urteil des BGH vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05.
Zudem ist schon gar nicht ersichtlich, in welcher Form Dimoco hier eine angebliche "Verbindungsleistung" erbracht haben soll. Die ins Feld geführten Sexangebote beinhalten eben gerade keine Anwahl einer 0900-Mehrwertnummer oder Premium-SMS - mithin gibt es hier also überhaupt gar keine "Verbindungsleistung". Auch ist nicht ersichtlich, in welcher Form die Dimoco sonst irgendeine "Leistung" erbracht haben will. Weder ist das "Angebot" bei Dimoco gehostet, noch ist Dimoco in irgendwie erkennbarer Weise wirtschaftlich/gesellschaftsrechtlich bei den "Anbietern" beteiligt. Die einzige "Leistung" von Dimoco besteht in der Erbringung des "Payments", also: des Abziehens von Geldern von den TK-Rechnungskonten der Besitzer von Smartphones. Es bleibt völlig offen, auf welcher legalen Rechtsgrundlage dies passiert.
Die Argumentation der TK-Provider und von Dimoco ist vollkommen schwachsinnig und würde einer rechtlich-gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Soweit bekannt, ist es in den Dimoco-Fällen bisher noch zu keinem einzigen Gerichtsverfahren gegen nichtzahlende Endkunden gekommen.
Das schäbige Geschäftsgebaren deutscher TK-Provider in dieser Angelegenheit lässt tief blicken und ist im Grunde genommen moralisch kein bißchen besser als das Verhalten der Betreiber der miesen Abofallen. Es wird auf Angst und Rechtsunkenntnis der Endkunden gesetzt, oberes Ziel ist der Profit in Form der Provision aus äußerst fragwürdigen Forderungsabtretungen, von denen die Provider genau wissen, dass diese rechtlich nicht zu halten sind.