Dialer übers Telefon angewählt - und nun?

Dino schrieb:
Also, Leute, nee! Ich fass es nicht! Da wählt jemand bewusst eine Nummer, von der er definitiv weiß, dass sie Geld kostet, und ist dann überrascht, dass es Geld kostet.
Ja, sieh 'mal einer an! Ich wähle die Nummer der Tante, eines Freundes, einer Bank oder einer Behörde und - hoppla! das kostet. Hättest du echt nicht vermutet, oder? Wählst Du nur kostenlose Service-Nummern?

Wie - bitteschön - soll eine Gebührenansage erfolgen bei einer Nummer, die für Dialer reserviert ist?
Problematisch, weil Modems auf Voice sensibel reagieren. Es sollte aber technisch kein Problem sein, wenn auf den Carrier keine Antwort kommt, die Verbindung von der gerufenen Seite (ISP) aus zu terminieren, ggf. unter Wechsel auf eine Bandansage.

Genau wegen solcher Leute sind wir als Moderatoren so restriktiv bzgl. der Nennung mögölicherweise gefährlicher URLs. Die Neugier siegt über den gesunden Menschenverstand.
Ach was. Euer Verhalten diesbezüglich ist m. E. albern und teils nah an Paranoia.

Wie die kleinen Kinder! "Vorsicht, die Herdplatte ist heiß!" Und prompt muss Junior das testen...
Da nichts Gegenteiliges bekannt ist, gehe ich mal davon aus, dass hinter der 09009 tatsächlich ein Content auf einen zahlungswilligen Nutzer wartet. Der Betreiber hat hat mit seiner Nummer, seinem Dialer und seinem Server die Vorausetzungen für eine Verbindung mit diesem Content geschaffen. Gleichzeitig wird diese spezielle 09009 nicht irgendwo als Einwahlnummer beworben. Es bedarf also schon einen funktionsfähigen Windows-PCs mit Modem, dass diese Nummer gewählt wird. Und nun kommt xy und wählt diese Nummer von Hand...
Da siehst Du 'mal, wie schnell man sich selbst widerlegen kann. Es bedarf eben nicht eines PC, schon gar nicht eines "Windows-PC", um Rufnummern zu wählen. Es genügt die Kenntnis der Rufnummer. Und ob die "beworben" wird, oder hier bzw. auf einer Rechnung/einem Verbindungsnachweis genannt wird, ist völlig unerheblich. Mit der Wahl einer beliebigen Rufnummer kommt nach meiner Auffassung nicht automatisch ein Vertrag mit Dritten zustande.

Ich könnte nur dann Verständnis aufbringen, wenn xy versehentlich 09009 statt z.B. 09008 gewählt hätte. Solche Verwähler kommen nun mal vor, denn irren ist menschlich und jeder hat schon mal ein "falsch verbunden" geerntet.
Sieh an: Du machst also Dein "Verständnis" an der (behaupteten) Historie der Verbindung fest, nicht an den einzig prüfbaren Fakten (der Verbindung). Das es für die (rechtliche) Bewertung auf das Verständnis ankommt, bezweifle ich ernsthaft.

Ich bin mir jetzt im Moment gar nicht so ganz sicher, wie sich das mit einer kostenfreien Phase bei 09009 verhält, um solche Verwählern die Möglichkeit zu geben, ihren Irrtum durch Auflegen zu korrigieren. War da nicht mal was mit einer 10-Sekunden-Phase...
Wenn es eine solche gibt, reicht die in anlogen Netzen vermutlich nicht aus. Selbst ein Modem braucht doch meist länger.

M. Boettcher
 
Reducal schrieb:
Was hälst Du davon, wenn Du Dich mal mit diesem Sachverhalt an die T-Com wendest und der Forderung widerprichst? Das Ergebnis würde mich und bestimmt auch andere schon sehr interessieren.
Du selbst hast Die Nummer per Tasteneingabe angewählt - ich befürchte, das geht in die Richtung selbst dran Schuld. Allerdings ist die Nummer eigentlich mit einem Dialerprogramm für´s Internet verbunden und war somit nicht als Mehrwertdienst für Telefonie gedacht.
Ich denke, das Ganze geht in Richtung Störung der Geschäftsgrundlage. Darunter fallen Sachverhalte, in denen sich ein Vertragspartner falsche Vorstellungen gemacht hat, und der andere alles ohne eigene Vorstellungen hingenommen hat. Daher würde ich den Rücktritt erklären. Damit dürfte der Vertrag gelöst sein.
 
IM, Du scheinst noch einiges lernen zu müssen - zum Beispiel die richtige Form der Argumentation. Denn es ist schon seltsam, wenn man mir widerspricht, aber mit den Beispielen meine Argumente bestätigt.

Denn für
- Erotikzugänge
- Videodownloads
- Software downloads
braucht es doch eines Computers. Und genau dieser wurde bei den Anrufen nicht benutzt. Falls Du allerdings unter einem Erotikzugang eine Stöhnnummer meinst, dann muß dabei sehr wohl der Preis angesagt werden.

Noch was - tatsächlich trete ich hin und wieder Leuten auf die Füße, die das Internet als Geldesel ansehen. Um Leuten ohne adäquate Gegenleistung Geld aus der Tasche zu ziehen. Auch hin und wieder ein paar Webmastern aus der Warezszene, das wäre richtig. Zur Szene gehöre ich damit aber keineswegs. Genausowenig wie zur Dialerszene- nur weil ich hier debattiere.

OM
 
drboe schrieb:
Dino schrieb:
Genau wegen solcher Leute sind wir als Moderatoren so restriktiv bzgl. der Nennung mögölicherweise gefährlicher URLs. Die Neugier siegt über den gesunden Menschenverstand.
Ach was. Euer Verhalten diesbezüglich ist m. E. albern und teils nah an Paranoia.

wenn schon solche unqualifizierte Kritik, dann auch bitte Roß und Reiter nennen:

http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?p=67488ޠ

Diese restriktive Haltung als Paranoia zu bezeichnen, ist schlicht albern und irrelevant.
Sie wird einhellig von allen Admins und Moderatoren ohne jeden Abstrich geteilt
und wurde daher auch in den Nutzungsbestimmungen festgelegt und jede Diskussion
darüber ist überflüssig.

Wem dies nicht paßt, kann sich in anderen Foren tummeln, die weniger restriktiv sind

tf
 
OskarMaria schrieb:
Der Nummernbetreiber hat deshalb nach meiner Ansicht sicherzustellen, dass eine versehentliche Anwahl über Telefon zu keiner Berechnung führt, die über die normal zu erwartenden Telefongebühren hinaus geht. Also maximal etwa 2 Euro pro Minute.
Wie soll das denn gehen? Und was die 2 €-Minutenabrechnung betrifft, so würde sich dann der Einwählende wohl nicht mehr über 30 € ärgern sondern über 2 - das bleibt gehupft, wie gesprungen.
 
Frage:

Kannst du eigentlich beweisen dass du mit einem Telefon angerufen hast - und nicht mit deinem PC ?

Beweise mal ....
 
IM schrieb:
Frage: Kannst du eigentlich beweisen dass du mit einem Telefon angerufen hast - und nicht mit deinem PC ?Beweise mal ....
Wenn das Betriebssystemlog zur fraglichen Zeit keine Einwahl verzeichnet hat, dann dürfte der Beweis gelingen. Als Ergänzung zum Log käme eine Parteivernehmung oder Zeugenbeweis in Betracht.
 
Stimmt, dürfte schwierig werden, zumindest für ihn. Aber der Contentbesitzer müßte es eigentlich nachweißen können, dadurch das zwar gewählt wurde aber kein Kontakt oder Datenaustausch vorhanden war.
 
Mindolluin schrieb:
Aber wenn ich ins Kino gehe und mir dabei die ganze Zeit Augen und Ohren zuhalte, entfällt deshalb die Zahlungspflicht auch nicht. Ganz so einfach kann man eine Einwahl auf einer 09009er Nummer mit dem Telefon also nicht sehen.
Lass bloß das Kino aus dem Spiel. Der Vergleich hinkt mehr als deutlich und ist in den Untiefen dieses Forums bereits zu finden.

Dino schrieb:
Also, Leute, nee! Ich fass es nicht! Da wählt jemand bewusst eine Nummer, von der er definitiv weiß, dass sie Geld kostet, und ist dann überrascht, dass es Geld kostet. Wie - bitteschön - soll eine Gebührenansage erfolgen bei einer Nummer, die für Dialer reserviert ist?
Wer muss sich das eigentlich anrechnen lassen? Wenn keine Gebührenansage erfolgt ist, kann sie doch auch nicht Vertragsinhalt geworden sein, oder?

IM schrieb:
Lieber Oskarmaria,

wie kommst du darauf das eine 30 Euro Nummer nur in Verbindung mit einem Einwahlprogramm nutzbar ist ?
Das muss wohl an der speziellen Rufnummerngasse liegen, die extra dafür vorgesehen ist, oder?

Counselor schrieb:
Ich denke, das Ganze geht in Richtung Störung der Geschäftsgrundlage. Darunter fallen Sachverhalte, in denen sich ein Vertragspartner falsche Vorstellungen gemacht hat, und der andere alles ohne eigene Vorstellungen hingenommen hat. Daher würde ich den Rücktritt erklären. Damit dürfte der Vertrag gelöst sein.
Um einen Vertrag zu lösen, muss doch einer zustande gekommen sein, oder? Wo sind denn die sich deckenden Willenserklärungen?


Ich halte es für ebenso bezeichnend wie bedenklich. Spätestens der Dialeranbieter weiß doch ganz genau, ob eine Datenverbindung überhaupt zustande gekommen ist. Warum dennoch diese Form von Kollateralschaden in Kauf genommen wird, lässt sich doch relativ einfach erklären.
 
Rex Cramer schrieb:
Um einen Vertrag zu lösen, muss doch einer zustande gekommen sein, oder? Wo sind denn die sich deckenden Willenserklärungen?.
In der bewußten händischen Anwahl einer 0900er Nummer. Der Anrufer einer solchen Nummer weiß, daß das Geld kostet. In diesem Fall wußte er sogar, daß es sich um eine Internetdienstleistung handelt. Er war aber im Irrtum darüber, daß bei Internetdienstleistungen keine kostenlose Aufklärung über die Vertragsbedingungen per Bandansage erfolgt, wenn er über das Telefon anruft.
 
Rex Cramer schrieb:
Mindolluin schrieb:
Aber wenn ich ins Kino gehe und mir dabei die ganze Zeit Augen und Ohren zuhalte, entfällt deshalb die Zahlungspflicht auch nicht. Ganz so einfach kann man eine Einwahl auf einer 09009er Nummer mit dem Telefon also nicht sehen.
Lass bloß das Kino aus dem Spiel. Der Vergleich hinkt mehr als deutlich und ist in den Untiefen dieses Forums bereits zu finden.

Um einen Vertrag zu lösen, muss doch einer zustande gekommen sein, oder? Wo sind denn die sich deckenden Willenserklärungen?

OK, dann halt abstrakt:

§ 116 S. 1 BGB: Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen.

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste.

Ein Dialeranbieter muss das "Klingeln seines Telefons" als Vertragsangebot verstehen. Das ist nämliche die völlig Verkehrsübliche Art, ein Angebot für den Vertrag über die Inanspruchnahme einer Dialerdienstleistung zu machen. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung kommt es am Ende garnicht an.

Gruß, Mindolluin
 
technofreak schrieb:
drboe schrieb:
Dino schrieb:
Genau wegen solcher Leute sind wir als Moderatoren so restriktiv bzgl. der Nennung mögölicherweise gefährlicher URLs. Die Neugier siegt über den gesunden Menschenverstand.
Ach was. Euer Verhalten diesbezüglich ist m. E. albern und teils nah an Paranoia.

wenn schon solche unqualifizierte Kritik, dann auch bitte Roß und Reiter nennen:

http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?p=67488ޠ

Diese restriktive Haltung als Paranoia zu bezeichnen, ist schlicht albern und irrelevant.
Sie wird einhellig von allen Admins und Moderatoren ohne jeden Abstrich geteilt
und wurde daher auch in den Nutzungsbestimmungen festgelegt und jede Diskussion
darüber ist überflüssig.

1. Nicht Alles, was Dir nicht paßt ist deswegen unqualifiziert.

2. kommt die "Diskussion" (eine einzige Feststellungen zum Thema ist eigentlich keine) dadurch zustande, dass sich ein Moderator selbstgefällig auf die angeblich notwendige und nützliche Beschränkung beruft. Diese nun als überflüssig, albern oder auch (fast) paranoid zu empfinden, ist sicher eine zulässige, persönliche Feststellung, die exakt an der Stelle paßt.

3. darauf reflexhaft wie folgt zu reagieren

Wem dies nicht paßt, kann sich in anderen Foren tummeln, die weniger restriktiv sind
zeigt, wie wenig Ahnung Du von Diskussionen hast. Erinnert zudem ein wenig an den Satz, wem es hier (in der BRD) nicht passe, der könne ja in den Osten (gemeint war die DDR) gehen. Es besteht wohl keine Verpflichtung in einer Diskussion alle Positionen anderer zu teilen, selbst wenn es in wesentlichen Punkten grundsätzliche Übereinstimmung gibt. Wenn Du solches nicht begreifst, wäre es ggf. angebracht, wenn Du Deinen Status überprüfst bzw. aufgibst.

4. erinnert das Argument, die betreffende Einstellung würde von allen Moderatoren geteilt an die berüchtigten Fliegen, die nicht irren können, weil es schließlich so viele sind.

"Roß und Reiter" sind bei der Kritik an der Regel übrigens von mir korrekt adressiert. Der User (siehe Dein Link oben) kann für diese Regeln nämlich gar nichts, und zwar unabhängig davon, ob er sich im speziellen Falle nun dusselig verhalten hat oder nicht.

M. Boettcher
 
Rex Cramer schrieb:
Um einen Vertrag zu lösen, muss doch einer zustande gekommen sein, oder? Wo sind denn die sich deckenden Willenserklärungen?

Ich halte es für ebenso bezeichnend wie bedenklich. Spätestens der Dialeranbieter weiß doch ganz genau, ob eine Datenverbindung überhaupt zustande gekommen ist. Warum dennoch diese Form von Kollateralschaden in Kauf genommen wird, lässt sich doch relativ einfach erklären.
Der Vertrag kam mEn dadurch zu stande, als der Nutzer willentlich eine Mehrwertnummer bedient hatte, von der er hätte wissen müssen, dass die Einwahl zu erhöhten Kosten führt. Blos der Vertrag hinkt, wohin gegen die Session einwandfrei (gem. Telefonrechnung) zu stande kam. Die Willenserklärungen werden durch die Tastatureingabe (oder Drehen der Wählscheibe) durch den Anwählenden mit der Verfügbarkeit der Verbindung über den Netzbetreiber, zum Inhalt am Server des Contentanbieters oder dessen Bereitstellers, initiiert.
Wie nun schon mehrfach hier gepostet - die Verbindung kam unstrittig zu stande. Ob der Mehrwert jedoch tatsächlich bezahlt werden muss, ist Sache zwischen dem sich einwählenden Telefonendkunden und dem Bereitsteller des Internetangebotes. Dazu braucht es keinen Streit, der Einwählende bzw. der Telefonanschlussinhaber muss sich mit dem Registrierungsverpflichteten des angewählten Mehrwertes auseinander setzen. Der Rechungssteller (z. B. T-Com) kann den Endkunden nicht aus der Rechung entlassen, da die Verbindung eben unstrittig zur Verfügung gestellt worden war.
 
Mindolluin schrieb:
Ein Dialeranbieter muss das "Klingeln seines Telefons" als Vertragsangebot verstehen. Das ist nämliche die völlig Verkehrsübliche Art, ein Angebot für den Vertrag über die Inanspruchnahme einer Dialerdienstleistung zu machen. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung kommt es am Ende garnicht an.
Ich bezweifle, dass das Klingeln eines Telefons bereits ein Angebot zum Abschluß eines Vertrages darstellt. Der einzige Vertrag, der zu dem Zeitpunkt greift, ist der des Anrufers mit dem Carrier, und zwar bezüglich des Punktes, im Selbstwähldienst die Erreichbarkeit sämtlicher Rufnummern/Telefonnetze - ggf. bis auf definierte Ausnahmen - sicherzustellen, sowie die Verpflichtung des Anrufers, technisches Gerät zu nutzen, das für die Anschaltung an das Netz des Carriers freigegeben ist oder vom Carrier selbst gestellt wird.

M. Boettcher
 
Indem ich irgendwo anrufe, gebe ich eine Willenserklärung ab, eine Verbindung mit dem Inhaber des Anschlusses aufnehmen zu wollen. Wenn es sich bei der angerufenen Nummern um eine Mehrwertdiensterufnummer handelt, muss der Angerufene diese Erklärung so verstehen, dass auch die Inanspruchnahme des Dienstes gewünscht wird.

Aber mal andersrum gefragt: Wenn nicht da, wo siehst du das Vertragsangebot?

Gruß, Mindo
 
Mindolluin schrieb:
§ 116 S. 1 BGB: Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen.
Abstrakt gibt es keinen insgeheimen Vorbehalt, weil der "Kunde" überhaupt nicht weiß, was für einen Inhalt die Willenserklärung dem Empfängerhorizont nach haben sollte. Was für eine Willenserklärung hat er denn abgegeben?

Mindolluin schrieb:
Ein Dialeranbieter muss das "Klingeln seines Telefons" als Vertragsangebot verstehen. Das ist nämliche die völlig Verkehrsübliche Art, ein Angebot für den Vertrag über die Inanspruchnahme einer Dialerdienstleistung zu machen. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung kommt es am Ende garnicht an.
Achtung, Holzweg. Bestens in der neueren Rechtsprechung widerlegt...

Reducal schrieb:
Der Vertrag kam mEn dadurch zu stande, als der Nutzer willentlich eine Mehrwertnummer bedient hatte, von der er hätte wissen müssen, dass die Einwahl zu erhöhten Kosten führt.
Zu einem Vertrag gehört aber ein wenig mehr als "wissen zu können", dass es was kostet. Es stellt sich die Frage, wie viel es kostet und welcher Gegenwert der Leistung entgegensteht. Über diese Punkte bin ich bei einer fernmündlichen Anwahl völlig im Dunkeln. Die Leistungen beider Parteien sind nicht ersichtlich.

Reducal schrieb:
Blos der Vertrag hinkt, wohin gegen die Session einwandfrei (gem. Telefonrechnung) zu stande kam.
Genau das ist nicht der Fall. Dazu wäre eine Datenverbindung notwendig gewesen, die technisch unter diesen Bedingungen erst gar nicht möglich ist.

Reducal schrieb:
Wie nun schon mehrfach hier gepostet - die Verbindung kam unstrittig zu stande.
Das stimmt, allerdings begründet sie nicht automatisch einen Zahlungsanspruch. Als alter Forenhase sollte Dir das doch klar sein.

Reducal schrieb:
Dazu braucht es keinen Streit, der Einwählende bzw. der Telefonanschlussinhaber muss sich mit dem Registrierungsverpflichteten des angewählten Mehrwertes auseinander setzen.
Es wurde kein Mehrwert angewählt, sondern eine Nummer. Derjenige, der sich verwählt hat, wollte keinen Mehrwert haben und der abrechnende Dialeranbieter war nicht in der Lage, die Anwahl einem bestimmten Mehrwert zuzuordnen. Es dürfte Dir ja auch bekannt sein, dass über einzelne Rufnummern eine Unzahl dieser Dienste angeboten wird, die sich nur über den speziellen Dialer aufrufen lassen.

Reducal schrieb:
Der Rechungssteller (z. B. T-Com) kann den Endkunden nicht aus der Rechung entlassen, da die Verbindung eben unstrittig zur Verfügung gestellt worden war.
Muss er sogar, wenn das Protokoll ergeben würde, dass keine Datenverbindung zustande kam. Deswegen ist der Netzbetreiber und nicht der Rattenschwanz hintendran der richtige Ansprechpartner. Ihm stehen alle Wege des Nachweises offen, dass es sich doch um eine Datenverbindung gehandelt hat.
 
Rex Cramer schrieb:
Mindolluin schrieb:
Ein Dialeranbieter muss das "Klingeln seines Telefons" als Vertragsangebot verstehen. Das ist nämliche die völlig Verkehrsübliche Art, ein Angebot für den Vertrag über die Inanspruchnahme einer Dialerdienstleistung zu machen. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung kommt es am Ende garnicht an.
Achtung, Holzweg. Bestens in der neueren Rechtsprechung widerlegt...
Nicht ganz: Wenn er einen regelkonformen Dialer einsetzt, dann darf er Anrufe als Vertragsangebote auffassen.
Rex Cramer schrieb:
Reducal schrieb:
Der Vertrag kam mEn dadurch zu stande, als der Nutzer willentlich eine Mehrwertnummer bedient hatte, von der er hätte wissen müssen, dass die Einwahl zu erhöhten Kosten führt.
Zu einem Vertrag gehört aber ein wenig mehr als "wissen zu können", dass es was kostet. Es stellt sich die Frage, wie viel es kostet und welcher Gegenwert der Leistung entgegensteht. Über diese Punkte bin ich bei einer fernmündlichen Anwahl völlig im Dunkeln. Die Leistungen beider Parteien sind nicht ersichtlich.
Wenn du ins Blaue hinein so eine Nummer per Hand anwählst, dann ist es so, wie Reducal sagt. Man kann nämlich auch Verträge schließen, und der Gegenseite die Bestimmung der Vergütung überlassen (wie beim Tierarztvertrag). Daß hier kein Leistungsaustausch stattfand, ist Folge eines Irrtums; möglicherweise eine Störung der Geschäftsgrundlage oder eine Leistungsstörung (die der Anbieter aber sicher nicht zu vertreten hat).
 
Mindolluin schrieb:
Indem ich irgendwo anrufe, gebe ich eine Willenserklärung ab, eine Verbindung mit dem Inhaber des Anschlusses aufnehmen zu wollen. Wenn es sich bei der angerufenen Nummern um eine Mehrwertdiensterufnummer handelt, muss der Angerufene diese Erklärung so verstehen, dass auch die Inanspruchnahme des Dienstes gewünscht wird.

Aber mal andersrum gefragt: Wenn nicht da, wo siehst du das Vertragsangebot?
Wenn man eine Rufnummer wählt, noch dazu manuell, gibt man damit einzig zu erkennen, das man eine fernmündliche Kontaktaufnahme mit der Gegenseite anstrebt. Die technische Realisierungsmöglichkeit zu solcher Kontaktaufnahme ist Grundlage des zuvor schriftlich geschlossenen Vertrages mit dem Carrier. Wenn ich eine Rufnummer im Telefonselbstwähldienst wähle, dann gibt es über diese vertragsgemäße Nutzung der Kommunikationseinrichtung/Infrastruktur hinaus an keiner Stelle schlüssig ein Vertragsangebot an Dritte. Ein solches Angebot könnte allenfalls mündlich während des Gesprächs zwischen den Kommunikationspartnern erfolgen.

M. Boettcher
 
Erstmal Dank allen Beitragenden, dass hier eine (für mich) wirklich interessante Diskussion entstanden ist.

Rex Cramer schrieb:
Reducal schrieb:
Der Rechungssteller (z. B. T-Com) kann den Endkunden nicht aus der Rechung entlassen, da die Verbindung eben unstrittig zur Verfügung gestellt worden war.
Muss er sogar, wenn das Protokoll ergeben würde, dass keine Datenverbindung zustande kam. Deswegen ist der Netzbetreiber und nicht der Rattenschwanz hintendran der richtige Ansprechpartner. Ihm stehen alle Wege des Nachweises offen, dass es sich doch um eine Datenverbindung gehandelt hat.

In dem ersten Beitrag zum Thema schrieb der Gast folgendes:
Gast schrieb:
... keine Gegenleistung erhalten, außer dem Piepser...
Der Piepser ist der hörbare Datenstrom (ähnlich dem Geräusch bei einer Faxverbindung). Der Netzbetreiber kann mEn nicht feststellen, das die Einwahl mit einem Telefon durchgeführt wurde. Die Verbindung selbst war eine Datenverbindung zum Server des Dialeranbieters. Das Piepsgeräusch signalisierte bereits, dass die Datenanforderung durch den Server eingesetz hatte aber die Anfrage nicht beantwortet wurde.
 
Noch ein Aspekt: Angenommen, der Vertrag mit dem Mehrwertdienstleister wäre tatsächlich zustande gekommen (z.B. wie weiter oben geschrieben wegen BGB §116 Abs. 1), dürfte auch die Einrede, gar kein Modem benutzt zu haben, ins Leere laufen. Ich sehe in dem Fall nämlich Annahmeverzug (BGB §293).
 
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