Counselor
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Das meinte ich mit Leistungsstörung, die der Contentanbieter nicht zu vertreten hat.Anonymous schrieb:Ich sehe in dem Fall nämlich Annahmeverzug (BGB §293).
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Das meinte ich mit Leistungsstörung, die der Contentanbieter nicht zu vertreten hat.Anonymous schrieb:Ich sehe in dem Fall nämlich Annahmeverzug (BGB §293).
Genau das ist nicht der Fall. Zwar wurden Datensignale gesendet, aber eine Datenverbindung kam nicht zustande.Reducal schrieb:Die Verbindung selbst war eine Datenverbindung zum Server des Dialeranbieters. Das Piepsgeräusch signalisierte bereits, dass die Datenanforderung durch den Server eingesetz hatte aber die Anfrage nicht beantwortet wurde.
@ Rex, das war von mir.Gast schrieb:Eben, damit sind wir nun doch auf einer Linie...
Ich melde hier Zweifel an, dass das wirklich ein leichtes wäre. Wenn so eine Technologie für den Dialeranbieter möglich ist, dann hätte der sie bestimmt längst eingesetzt, um nicht zusätzlich noch weiteren Ärger zu erleben. Gebillt wird über den Netzbetreiber - wenn der Anruf bei dem angerufenen Server eingeht, ist die Abrechnung bereits fertig.Plattenputzer schrieb:Ein leichtes wäre es, diese Geldmaschine so zu programmieren, das sie in einem solchen Fall eine Rechnungslegung stoppen würde...
Schade, dass wider mal einer, der eigentlich nutzvolleres beitragen könnte, es vorzieht lieber rum zu motzen als was konstruktives abzulassen. Immerhin könnten auch Deine Kunden betroffen sein.ich schrieb:Erstmal Dank allen Beitragenden, dass hier eine (für mich) wirklich interessante Diskussion entstanden ist.
Plattenputzer schrieb:Und ich würde es sehr bedenklich finden, wenn zum Vertragschließen schon die Anwahl einer Nummer genügen würde.
Mein Vorschlag:
Bei Leistungen, die über Dialer abgerechnet werden, sollte dem Nutzer ein Datenflußprotokoll bereitgestellt werden. Der Maurer muß ja auch einen Stundenzettel ausfüllen.
Denn eines sollte Grundsatz bei jedem Dienstleistungsvertrag bleiben:
Ohne Leistung keine Bezahlung.
D.
Das ist weder das Problem noch das Thema. Allerdings mag ich Dir echt mal im Mondschein begegnen und Dir erklären, wie das Leben funktioniert...Aaron schrieb:Na super, jetzt müssen die Anbieter auch noch dafür sorgen, dass ihre Nummern (die nicht einmal beworben werden) nicht angerufen werden können...
Bei Intexus werkelt eine Radius-Datenbank, wenn ich recht informiert bin. Wozu betreibt man so ein Ding und was speichert die denn so? Wenn unser Andreas doch bereits behauptet hat, dass sich die Anrufe auch konkreten Angeboten zuweisen lassen und sich auch beweisen lässt, dass jemand ein Angebot nutzen lässt, dann muss sich doch auch das Gegenteil ohne Mehraufwand feststellen lassen. Wenn sich der Kollateralschaden allerdings in einem gefahrlosen Plus in der eigenen Kasse niederschlägt, nimmt man das natürlich gerne in Kauf.Reducal schrieb:Ich melde hier Zweifel an, dass das wirklich ein leichtes wäre. Wenn so eine Technologie für den Dialeranbieter möglich ist, dann hätte der sie bestimmt längst eingesetzt, um nicht zusätzlich noch weiteren Ärger zu erleben. Gebillt wird über den Netzbetreiber - wenn der Anruf bei dem angerufenen Server eingeht, ist die Abrechnung bereits fertig.
Und welche Marschrichtung siehst Du hier im speziellen Fall?galdikas schrieb:Mein Vorschlag: ....
birdie866 schrieb:Und wieso gibt es eine Preisansageplicht bei 0190-Nr, wo die Minute nur 1,86 kostet, wenn bei mir für 1 Sek 30 Euro ohne Ansage abgerechnet werden, und das sogar ohne Content?
Die Nummer zu wählen war keine Willenserklärung mit einem Dialer verbunden zu werden, sondern eine Info über den Betreiber der Nummer zu erhalten.
Mindolluin schrieb:Ein Ordnungsgemäßer Dialeranbieter (!) darf aber wohl davon ausgehen,
dass wenn sein Telefon klingelt jemand einen Vertrag schließen will, denn das ist die übliche (einzige)
Form, wie derartige Verträge angebahnt werden können.
Darf er das? Schließlich fehlt der Willenserklärung (wenn sie denn so aufgefasst werden darf) ein wichtiges Detail, die es dem Dialeranbieter unmöglich macht, seine Leistung zu erbringen. Er kann keine Verbindung zu einem Angebot herstellen. Wenn sich die Regulierungsbehörde doch um solche Nebensächlichkeiten wie Wegsurfsperren bemüht, muss man ja schon nachhaken, wie verfahren wird, wenn ein Angebot erst gar nicht angesurft werden kann.Mindolluin schrieb:Zur Willenserklärung: Bei der Auslegung einer Willenserklärung wird nicht ausschließlich auf deinen Willen, sondern auch darauf abgestellt, wie der Empfänger sie verstehen durfte. Da kommt es sehr auf den Einzelfall drauf an. Ein Ordnungsgemäßer Dialeranbieter (!) darf aber wohl davon ausgehen, dass wenn sein Telefon klingelt jemand einen Vertrag schließen will, denn das ist die übliche (einzige) Form, wie derartige Verträge angebahnt werden können.
Annahmeverzug ist gegeben, wenn der Gläubiger die Erfüllung des Schuldverhältnisses durch den Schuldner durch Unterlassen einer notwendigen Mitwirkung, insbesondere der Annahme der vom Schuldner angebotenen Leistung, verhindert. Vgl. §§ 293 ff. BGBRex Cramer schrieb:es dem Dialeranbieter unmöglich macht, seine Leistung zu erbringen. Er kann keine Verbindung zu einem Angebot herstellen. Wenn sich die Regulierungsbehörde doch um solche Nebensächlichkeiten wie Wegsurfsperren bemüht, muss man ja schon nachhaken, wie verfahren wird, wenn ein Angebot erst gar nicht angesurft werden kann.
Deine BGB-Kenntnisse in allen Ehren, allerdings sehe ich immer noch nicht, wo und wie in diesem speziellen Fall sich deckende Willenserklärungen abgegeben wurden. Ich kann immer noch nicht erkennen, wie hier ein Vertrag geschlossen sein worden soll. Von daher tue ich mich mit Annahmeverzug ziemlich schwer.Counselor schrieb:Annahmeverzug ist gegeben, wenn der Gläubiger die Erfüllung des Schuldverhältnisses durch den Schuldner durch Unterlassen einer notwendigen Mitwirkung, insbesondere der Annahme der vom Schuldner angebotenen Leistung, verhindert. Vgl. §§ 293 ff. BGB
http://www.ratgeberrecht.de/index/is00273.html
Bitte mal Brillentuch holen :holy: Die Besonderheit dieses Falls ist doch:Rex Cramer schrieb:...allerdings sehe ich immer noch nicht, wo und wie in diesem speziellen Fall sich deckende Willenserklärungen abgegeben wurden. Ich kann immer noch nicht erkennen, wie hier ein Vertrag geschlossen sein worden soll. Von daher tue ich mich mit Annahmeverzug ziemlich schwer.
Counselor schrieb:=> selbst wenn er keinen Vertrag schließen wollte, dann mußte er damit rechnen, daß der Contentanbieter
Counselor schrieb:=> selbst wenn er keinen Vertrag schließen wollte, dann mußte er damit rechnen, daß der Contentanbieter