Re: Ich bin die Betroffene....
Ich würde sagen: der Dienstanbieter unter einer Mehrwertrufnummer darf einen Anruf nicht bereits dann als gewollte und bewußte Bestellung seines Mehrwertdienstes ansehen (und demnach vergütungsanspruchsberechtigt leisten), wenn bei der RegTP ein ordnungsgemäßes Dialerprogramm zur Registrierung angemeldet wurde.
Er müßte zuvor beweisen, daß der auf seiner Mehrwert-Nummer eingehende Anruf, den er als Vertragsschlußerklärung des Anschlußinhabers verstehen dürfen will, von seinem auf dem Kundenrechner ordnungsgemäß ablaufenden Anwählprogramm veranlaßt wurde (und nicht per Hand, oder über einen manipulierten Dialer erfolgte).
gal.
Mindolluin schrieb:Ein Ordnungsgemäßer Dialeranbieter (!) darf aber wohl davon ausgehen, dass wenn sein Telefon klingelt jemand einen Vertrag schließen will, denn das ist die übliche (einzige) Form, wie derartige Verträge angebahnt werden können.
Ich würde sagen: der Dienstanbieter unter einer Mehrwertrufnummer darf einen Anruf nicht bereits dann als gewollte und bewußte Bestellung seines Mehrwertdienstes ansehen (und demnach vergütungsanspruchsberechtigt leisten), wenn bei der RegTP ein ordnungsgemäßes Dialerprogramm zur Registrierung angemeldet wurde.
Er müßte zuvor beweisen, daß der auf seiner Mehrwert-Nummer eingehende Anruf, den er als Vertragsschlußerklärung des Anschlußinhabers verstehen dürfen will, von seinem auf dem Kundenrechner ordnungsgemäß ablaufenden Anwählprogramm veranlaßt wurde (und nicht per Hand, oder über einen manipulierten Dialer erfolgte).
gal.