Reducal schrieb:
galdikas schrieb:
Und welche Marschrichtung siehst Du hier im speziellen Fall?
Niemand hat einen (Zahlungs-)Anspruch gegen Birdie aus der Erbringung einer Mehrwertdienstleistung.
Sie ist Verbraucherin, und offenkundig wurden von ihr die von irgendeinem Unternehmer (Diensteanbieter) erbrachten Leistungen (welche auch immer das gewesen sein mögen) nicht bestellt. Gemäß § 241a Abs. 1 BGB scheiden dann vertragliche Vergütungsansprüche, Schadensersatzansprüche, usw. aus.
Gesetzliche Ansprüche des draufdienstleistenden Mehrwert-Dienste-Erbringers kämen allerhöchstens unter den -vom Mehrwertdiensteanbieter zu beweisenden- Voraussetzungen von § 241a Abs. 2 BGB in Betracht.
Dazu hätte der Mehrwertanbieter(!) zu belegen, daß er
1) seine Leistung in der irrigen Vorstellung einer von Birdie geäußerten Bestellung seiner Mehrwertdienste erbracht hat, und
2) daß Birdie seine irrige Bestellvorstellung erkannt hat, oder
3) daß Birdie mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt seine irrtümliche Bestellvorstellung als Anlaß seiner Leistungserbringung hätte erkennen können.
zu 2) Wenn man Birdie Glauben schenkt, dann hat sie schon gar keine Leistung erkannt, und hat folglich auch keine dieser (unerkannten) Leistung zugrundeliegende irrtümliche Bestellvorstellung irgendeines Leistungserbringers erkannt.
zu 3) Der Mehrwertdiensteanbieter hätte nun aufzuzeigen, welche verkehrsüblichen Sorgfaltspflichten für eine Telefonbenutzerin bestehen sollen, deren Beachtung dazu geführt haben müßten, daß ihr die irrige Bestellvorstellung eines leistenden Gegenparts nicht hätte verborgen bleiben können.
Der Mehrwertanbieter hätte also darzulegen, daß eine Telefonbenutzerin die Obliegenheit trifft, sich vor dem Wählen einer Nummer darüber zu vergewissern, daß der Anschlußinhaber nicht bereits ihr Anrufsignal als Bestellung einer
über die reine Verbindungsleistung hinausgehenden (Mehrwert-)Dienstleistung auffassen will.
Eine derart weitgehende solche Sorgfaltspflicht kann meines Erachtens aber nicht verlangt werden. Es kann bei Einwahl in ein Sprachverbindungsnetz über eine Mehrwertnummer nicht mehr gefordert werden, als daß
nach Herstellung der Verbindung durch den Netzbetreiber keine über diese Verbindung hinweg übermittelten Angebote (auf Abschluß eines Mehrwert-Dienstleistungsvertrags gerichtet) ausdrücklich (z.B. durch Tastendrücken) oder schlüssig (durch Sprechen bzw. Nichtbeenden der Sprechverbindung) angenommen werden. Eine Anschlußinhaberin braucht bei einem Sprachverbindungs-Netz vernünftigerweise aber nicht damit zu rechnen, daß bereits ihr Einwählen als vertragsschließende Erklärung gegenüber dem Anschlußinhaber(!!) gelten können soll. Sie muß sich nur hinsichtlich der zugrundeliegenden, rein technischen Verbindungsleistung darüber im Klaren sein, daß schon ihr Wählen vom Verbindungsnetzbetreiber als Auftrag zur Herstellung einer Sprechverbindung aufgefaßt werden dürfte. Deshalb könnte auch nur der Verbindungsnetzbetreiber, jedoch nicht mehr als reine Sprachverbindungskosten (im Centbereich) dann verlangen, wenn ihr angewählter Anschlußinhaber mangels Bestelllung ohne Mehrwert-Vergütungsanspruch bleibt, soweit er unvermittelt und ohne Bestellung Mehrwert-Dienstleistungen, zumal gar keine sprachlichen, erbringt.
Wer sich zur Datenübermittlung eines Anschlusses in einem Sprachtelefonie-Netzwerkes bedienen will, der sollte das Risiko tragen müssen, daß er bei der Entgegennahme von Sprachanrufen für seine Datenübermittlung keine vertragliche Vergütung verlangen kann.
gal.