..... Zum Bereich des Empfängers gehören auch die von ihm zur Entgegennahme von Erklärungen bereit gehaltenen Einrichtungen, wie Briefkasten, Postfach, Anrufbeantworter und Telefaxgerät. Auf Hindernisse aus seinem Bereich kann sich der Empfänger nicht berufen, da er diesen durch geeignete Vorkehrungen begegnen kann und muss (BAG NJW 1989,606, 2213). Es ist davon auszugehen, dass dieses Telefaxschreiben in den Kenntnisbereich des Beklagten zu 3) gelangt ist. Das Faxgerät mit dem Anschluss Nr. 030 2148 45-02, das das Schreiben der Klägerin vom 10.Mai 2000 empfangen hat, war dasjenige, welches von beiden Beklagten genutzt worden ist. Das ergibt sich aus dem Schreiben vom 09. November 1999, in dem der genannte Faxanschluss zu Korrespondenzzwecken angegeben ist. Soweit der Beklagte geltend macht, dass er dieses Faxschreiben nicht erhalten habe, weil das Faxgerät auch von der Hauptmieterin, der C GmbH, genutzt worden sei, ist dies unerheblich. Denn im Hinblick auf die Angabe der Telefaxverbindung in dem Schreiben vom 09. November 1999 ist davon auszugehen, dass das Schreiben in den Empfangsbereich des Beklagten gelangt ist und er die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der Sendung auch Kenntnis zu nehmen. Der Beklagte kann sich gegenüber der Klägerin auch nicht darauf berufen, dass die C GmbH unzuverlässig sei und deswegen ein solches Schreiben nicht über das mit der C GmbH gemeinsam genutzte Faxgerät hätte versandt werden dürfen. Dies sind Umstände, die allein im Verantwortungs- und Organisationsbereich des Beklagten lagen, so dass es ihm oblegen hätte, sicherzustellen, dass die an ihn oder die GbR gerichteten Sendungen ihn auch erreichen würden. ....