Banditentum im Internet

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Ich vermute, jeder, der in eine Einschüchterungsfalle tappt, wird den Preishinweis nicht gesehen haben. Sonst würde er nicht reinfallen.

Das war bei der Dialerei auch so. Es wurde immer behauptet, es würden Kunden wissend Dialer nutzen. Das dritte Bestätigungsfenster trennte dann Dichtung von Wahrheit.

Die Rosstäuschertricks sind allgemein verbreitet. Ein hübsche Startseite mit großem Preishinweis vertuscht die Wirklichkeit, aber die "Kunden" werden durch Hintereingänge reingeschleust. Was man da zu sehen bekommt, weiß niemand genau.

In der Wirkung arbeiteten die verurteilten Banditen nicht anders als die von der Justiz Verwöhnten.

Eine Zahl in Dunkelgrau auf Hellgrau außerhalb des Sichtfensters und ohne Bezug zu den Eingabefeldern wird nicht gesehen und soll absichtlich nicht gesehen werden. Die "Kunden" werden zur Dateneingabe verleitet ohne die Kenntnis der Kostenpflichtigkeit. Der Vertrag wird unbewusst untergeschoben.

Markante Unterschiede im Beuteverhalten sehe ich nicht.
 
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Dann sind die Gesetze in diesem Bereich lebensfremd.

Die unscheinbare Formatierung von Minipreisinformationen in abgelegenen Regionen des Bildschirms erfolgt niemals ohne Absicht. Soviel "hilfreicher Zufall" ist statistisch nicht erklärbar.

Man hat auch nicht zufällig einen Mahndrohkasper mit Anwaltsdiplom an der Hand, der niemals über die Begründetheit der Forderung streiten, sondern nur mit erpresserischen und nötigenden Hammerdrohungen reine Angst erzeugen will.

Wenn ich bei Rot über die Ampel fahre, gilt das Faktische. Es spielt keine Rolle, dass mir niemand Absicht nachweisen kann.

Ein Taschendieb kann immer glauben, die Leute wollen ihm die Geldbörse freiwillig schenken und er dürfte sich gleich selbst mit stillem Einverständnis seiner edlen Spender bedienen. Eine andere Absicht ist auch nicht beweisbar.
 
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Dann sind die Gesetze in diesem Bereich lebensfremd.

Zum Teil vielleicht, eher ist aber deren Auslegung lebensfremd.

Wenn ich bei Rot über die Ampel fahre, gilt das Faktische. Es spielt keine Rolle, dass mir niemand Absicht nachweisen kann.

Wenn Du bei Rot über die Ampel gehst, ist das eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat. Für die OWI ist es völlig unerheblich, ob Du sie fahrlässig oder in voller Absicht begehst. Spielt auch für die Bemessung des Ordnungsgelds keine Rolle - solange Du niemanden dabei gefährdest (dann kommst Du aber in den Bereich des Strafrechts).

Die unscheinbare Formatierung von Minipreisinformationen in abgelegenen Regionen des Bildschirms erfolgt niemals ohne Absicht. Soviel "hilfreicher Zufall" ist statistisch nicht erklärbar.

Wenn zu einem Straftatbestand der Vorsatz gehört, dann muss dieser Vorsatz beweisbar und "zwingend" festgestellt sein - das heißt, es darf keine andere Deutung zulässig sein.
Zum "Betrug" gehört zwingend der Vorsatz. Obwohl wir alle wissen, dass ein Verstecken der Preisinformation (unten am Bildschirmrand, 8pt-Font, hellblau auf marineblau) nach aller Erfahrung nicht ohne Absicht passiert sein kann, tun sich die Strafrechtler schwer, hieraus den Vorsatz herzuleiten, ohne andere Erklärungsmöglichkeiten zuzulassen.
Es gibt im Strafrecht nicht den "Beweis des ersten Anscheins", so wie im Zivilrecht.
Es stellt sich aber die Frage, ob hier nicht "überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt werden".
hrr-strafrecht.de - BGH 1 StR 478/04 - 11. Januar 2005 (LG Bayreuth) [ = HRRS 2005 Nr. 265 = NJW 2005, 1727; NStZ-RR 2005, 147 ]
Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind.

Wenn eine bestimmte Erklärungsvariante "lebensfremd" ist, dann ist es nicht geboten, dass diese Variante unter dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu Gunsten des Angeklagten unterstellt wird.

Mit Fug und Recht Ein Taxifahrer bemerkte in der Nacht eine Person am Straßenrand, di... Kanzlei Blechschmidt & Kümmerle - Ihr gutes Recht im Internet
Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung ist er grundsätzlich nicht anzuwenden.

Es handelt sich also um Fragen der Beweiswürdigung.

"Lebensfremd" ist es, anzunehmen, dass eine Preisangabe im Fließtext, in 8pt-Schrift, hellblau auf marineblauem Untergrund, nur nach Scrollen sichtbar, ohne eine bewusste Täuschungsabsicht in dieser Form gestaltet worden sein könnte.

Unter dieser lebensfremden Annahme drücken sich die Staatsanwälte jedoch um die aufwändigen Ermittlungsverfahren herum.

Man hat auch nicht zufällig einen Mahndrohkasper mit Anwaltsdiplom an der Hand, der niemals über die Begründetheit der Forderung streiten, sondern nur mit erpresserischen und nötigenden Hammerdrohungen reine Angst erzeugen will.

Es ist richtig, dass in den Fällen unseriöser Inkasso-Beitreibungen der jetzt schon mögliche Rahmen des Strafrechts nicht ausgeschöpft wird.
Es ist mindestens eine Nötigung, eher eine gewerbsmäßige Erpessung (weil es hier um die Erlangung eines Vermögensvorteils geht), wenn eine Person, die rechtlich geschult ist und sich über die Bedeutung der gewählten Formulierungen im klaren sein muss, gegenüber rechtsunkundigen Personen Drohungen mit völlig unverhältnismäßigen Maßnahmen äußert. Dabei ist es unerheblich, dass die Drohungen beim jeweiligen Verfahrensstand gar nicht wahrzumachen sind. Rechtsunkundige Personen können dies nicht beurteilen und lassen sich dadurch z.T. zu Zahlungen eigentlich unhaltbarer Forderungen nötigen.
Die Rücksichten, die von den Staatsanwälten gegenüber diesen Inkassobüros und Anwälten genommen werden, sind nicht nur mir absolut unverständlich, und diese "kreativen Freiheiten" gibt es europaweit wohl auch nur in Deutschland in dieser Form.
 
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heise online - 25.08.09 - Abofallen-Anwältin muss Schadensersatz zahlen
Während der Verhandlung habe G. nicht bestritten, dass sie in vergleichbaren Fällen nach der Androhung von negativen Feststellungsklagen mehrfach Rechnungen storniert habe. Dies zeige, "dass die Beklagte selbst davon ausging, dass die von ihr geltend gemachten Forderungen nicht existieren."

Weil G. dennoch immer weiter derartige Rechnungen verschickt, geht das Gericht von der Beihilfe zu einem versuchten Betrug aus.
 
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derStandard.at
"Die Seite ist ersichtlich darauf angelegt, Internetbenutzer zu täuschen über die Kostenpflichtigkeit des Angebots", so die zuständige Richterin in der Entscheidungsbegründung des aktuellen Urteils. Außerdem habe die beklagte Inkasso-Anwältin im Verfahren nicht bestritten, dass sie in ähnlichen Fällen nach Androhung von Feststellungsklagen Rechnungen storniert habe. "Dies zeigt, dass die Beklagte selbst davon ausging, dass die von ihr geltend gemachten Forderungen nicht existieren", heißt es in der Entscheidungsbegründung.
 
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Warum so jemand noch als Anwältin praktizieren darf, das wissen wohl auch nur die zuständigen Leute bei der RAK.
 
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Der Richter spricht im konkreten Fall von Beihilfe zu versuchtem Betrug.

Nach den Zahlen der Verbraucherzentralen fallen aber 10% der Zahlungserpressten auf die anwaltliche Drohkulisse herein und bezahlen eine nicht rechtmäßig bestehende Forderung.

Was würde der Richter hierzu sagen?
 
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Das Franchising Syndikat zieht immer fix den Schwanz ein, wenn es mit einem ernstzunehmenden Gegner zu tun hat.

Nachdem nun gute Vorlagen da sind, wie man es machen muss, darf man auf weitere gute Nachrichten hoffen.
 
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Wenn das Beitreiben dieser nicht bestehenden Forderungen durch Organe der Rechtspflege, die nicht zur Zierde des Berufsstandes zu zählen sind, als Beihilfe zu versuchtem Betrug zu werten ist, dann ist das ganze Gestrüpp konspirativer Vernetzung zwischen Betreibern, Werbedrückern, Inkasso-Stalkern und kooperierenden Anwälten nichts anders als organisierte Kriminalität.

Bei der Nigeria-Connection gilt es als "Höchststrafe" für die Fallensteller, wenn jemand eine gute Alternativgeschichte auftischt und diesen Banden selbst ein paar Dollar aus dem Kreuz leiert.

Inkasso-Stalkern Schadensersatzzahlungen aufzubrummen, ist ein vergleichbarer Knaller. Neben dem praktischen Wert einer solchen Maßnahme kränkt man vermutlich auch etwas die Ganovenehre. Mehr als nur Künstlerpech.
 
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§ 263 StGB schrieb:
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wenn ein Nutzlosanbieter die Preisangabe auf seiner Webseite verschleiert, dann unterdrückt er damit die wahre Tatsache, dass sein Webangebot seiner Meinung nach mit einer Kostenpflicht verbunden ist.

Das ist genau der eigentliche rechtliche Kernpunkt des Betrugs bei der Nutzlosabzocke.
 
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Abzocke im Internet: So wehren Sie sich gegen Kostenfallen - Panorama | STERN.DE
Wie soll man auf Rechnungen oder Mahnungen reagieren?

Der Rat der Verbraucherschützer ist klar: Auf gar keinen Fall zahlen! "Sämtliche Drohungen wie Schufa-Eintrag, Gerichtsvollzieher etc. sind heiße Luft", heißt es von der Verbraucherzentrale Hamburg.
Wie lange dauert das "Inkasso-Stalking"?

Die Seitenbetreiber bzw. deren Inkasso-Anwälte traktieren ihre Opfer mit unzähligen Forderungen, Mahnungen und Drohungen, um sie einzuschüchtern. Ständig wird der Druck erhöht, zum Beispiel weil die angeblichen Kosten steigen. Nach Erfahrungen von Verbraucherschützern hält dieses "Inkasso-Stalking" manchmal bis zu zwei Jahre an. Ratschlag der Experten: Nicht weich werden, einfach ignorieren - egal wie lange es dauert.
 
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In der Tat Weltklasse. Die Dialerei wurde z.B. im Wirtschaftsministereium wegen der Schaffung von Arbeitsplätzen (vermutlich bei Ferrari) verteidigt. Die Realität ist ebenso absurd.

Wie weit darf die Erpressung und Nötigung bei der Eintreibung rechtlich nicht bestehender Forderungen durch organisierte Banden gehen? Hierzu ziehen die Gerichte wenigstens diese Grenze:

OLG München, 09.07.2009 - 29 U 1852/09
Judicialis: Rechtsprechung | Urteile | Beschlüsse
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 29 U 1852/09

Verkündet am 9. Juli 2009
[...]
Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu einer Höhe von 250.000,- €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft von sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken am Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs an Verbraucher Mahnschreiben zu versenden, in denen der unabgesprochene Besuch von Inkassomitarbeitern zu Inkassozwecken angekündigt wird, wenn dies wie in dem nachfolgend wiedergegebenen Schreiben vom 13. Februar 2008 geschieht
Wenigstens das.
 
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de: OpenOffice.org und Abofallen
Wir haben OpenOffice.org nicht für Leute gemacht, die mit zweifelhaften Downloadseiten anderen das Geld aus der Tasche ziehen

OpenOffice.org gibt es auch völlig kostenfrei und ohne Abo, zum Beispiel bei uns unter de: OpenOffice.org: Startseite (deutsch). Hinter dieser Software steht eine internationale Open-Source-Community, welche die Office-Suite seit Jahren verbessert. Dafür engagieren sich viele ehrenamtlich in ihrer Freizeit, und zahlreiche Unternehmen stellen Programmierer für das Projekt bereit. Auf diese Weise hat sich OpenOffice.org mittlerweile zur führenden freien Office-Suite entwickelt.

Leider lockt die Popularität eines Produktes auch dubiose Anbieter auf den Plan

Wer über eine Internet-Suchmaschine oder andere Links auf die Seiten eines solchen "schwarzen Schafes" gelangt, der merkt oft gar nicht, dass er mit dem Herunterladen von OpenOffice.org ein mehrjähriges Abonnement mit Kosten von mehreren hundert € abschließt. Schon bald flattert eine Rechnung ins Haus - mit unmissverständlichen Mahnungen und oft harschem Verweis auf Rechtsanwälte und Inkassounternehmen. Wird nicht bezahlt, machen diese Firmen Druck.

Dieses Gebaren geht auf Kosten unserer Nutzer und beschädigt unseren guten Ruf

Es bringt darüber hinaus das Ansehen und den Gedanken der freien Software in Misskredit. Aus all diesen Gründen warnen wir auf unserer Webseite vor diesen Praktiken, selbst Presse und Fernsehen weisen auf das Problem der Abofallen hin. Nur reicht das längst nicht aus, wie mittlerweile hunderte von Anfragen und Beschwerden Betroffener allein bei uns belegen.
 
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