Re: Weiteres von Callando
Reducal schrieb:
Gegen den SmartSurfer? Peitsch´ ihn aus...
@Reducal, ja, Du hast Recht, niemand garantiert die Tarife, die dieser oder andere Least-Cost Router für IbC anzeigen. Wer würde dies auch für ein kostenloses Produkt?
Aber auch ich habe lange Zeit Smartsurfer u. den IMHO besseren Discount-Surfer von Teltarif benutzt, um wenigstens halbwegs Ordnung in den Tarifdschungel zu bringen. Mit aktiver Sperrung mir dubios erscheinender Anbieter ging das durchaus gut. Bin damit trotzdem ab und an tariflich auf die Schnauze geflogen, hab aber auch erlebt, dass Abrechnungen schlichtweg falsch waren, und nach Beschwerde auf einmal wundersamer Weise erhebliche Beträge zurücküberwiesen wurden (auch von Arcor, IMHO einer der eher seriösen Anbieter im IbC).
Wenn ich jemanden auspeitschen würde, dann die BNetzA, dass sie diesen Gebührendschungel und diese Pseudo-ISPs ala Avanio und Co überhaupt zulässt. Was die tun, hat nichts mit einem real existierenden ISP zu tun, und ebensowenig mit Marktwirtschaft. Marktwirtschaft funktioniert nämlich nur dann, wenn der Markt transparent ist. Und ich denke mal, das etliche CbC und IbC Anbieter einen erheblichen Teil ihres Gewinns eben mit der Intransparenz des Markts machen. Und genau darum sind Smartsurfer und Co diesen Anbietern auch ein Dorn im Auge, und werden wo es geht sabotiert.
Quizfrage dazu: warum unterscheidet keiner der DSL Anbieter, die Zeittarife anbieten, preislich nach Einwahlzeitpunkt? Warum bieten VoIP Anbieter konstante Telefontarife?
Selbst-Antwort: weil es wirtschaftlich fast keinen Grund gibt, und die Leute zwecks Kundenbindung auch das Kundeninteresse im Auge haben, und nicht wie Avanio eben zum Abzocken(*) der Kunden gegründet werden.
Und zum Fall zurück: ja, jeder muss damit rechnen, dass der Smart-Surfer falsche Daten liefert, und mal der Tarif nicht stimmt. Aber rechtlich gibt es meines Wissens nichts, was darauf hindeutet, dass durch die Anwahl einer IbC Nummer ein rechtskräftiges Abo abgeschlossen werden kann.
BNetzA schrieb:
Verträge mit Telekommunikationsunternehmen unterfallen grundsätzlich denselben rechtlichen Regelungen wie Verträge mit Unternehmen aus anderen Wirtschaftsbereichen (beispielsweise den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)).
Teltarif schrieb:
Für die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistern stellt sich das praktische Problem, die jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an den Kunden zu bringen. ...Bei einer Verbindung über eine Call-by-Call-Nummer kommt in der Regel jeweils ein einzelner Vertrag über das jeweils geführte Gespräch zustande. Grundsätzlich müsste der Anbieter damit jedes einzelne Mal auf seine Geschäftsbedingungen hinweisen. Dies ist jedoch bei Massengeschäften in dieser Form nicht möglich. ...
Die nunmehr in § 305a Nr. 2b) BGB geregelte Ausnahme der Einbeziehung, erfordert neben der Veröffentlichung im Amtsblatt und der Bereithaltung der Geschäftsbedingungen in den Geschäftstellen nun zusätzlich die Vorraussetzungen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor Vertragsschluss dem Kunden bekannt gegeben werden können und die Dienstleistung in einem Mal erbracht wird.
Fragen, die sich mir stellen, und die ich gerne vor einer Zahlung beantwortet hätte:
-ist eine automatische Anmeldung alleine durch Einwahl zu einem IbC mit Grundgebühr überhaupt zulässig?
-hat hier jemand nachgefragt/geschaut, ob der Avanio Tarif überhaupt im Amtsblatt veröffentlicht ist? Wenn nicht, ist jede Forderung hinfällig!
-bei Hotspots ist es gang und gäbe, den ersten Aufruf einer Webseite auf eine Anmeldeseite umzulenken. Damit dürfte dies eine verbreitete Technik sein, die ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten genutzt werden könnte, um eine Bestätigung der Anmeldung zu erhalten. Warum ist dies nicht in der oder anderer Form erfolgt?
BGB §312e schrieb:
Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann
-Avanio unterscheidet seine Tarife nur mit Benutzername/Passwort. Es ist nicht nur grob fahrlässig, sondern IMHO ein Verstoss gegen oben genannten BGB Paragraphen, Usernamen/Passwort von einem grundgebührenfreien für einen grundgebührenpflichtigen zu recyceln.
-handelt es sich hier um einen Online-Dienst konform mit der 0193 Gasse? Oder nicht doch um ein Mehrwertdiensteangebot, dass dann eine 0900 Gasse nutzen müsste? Schliesslich werden hier ja auch sonstige Club-Mehrwertleistungen angeboten, die nichts mit einem Internetzugang zu tun haben. Siehe Sperrung des "Internet Clearing" Dialers mit 0193
Und als Abschluss, in der Hoffnung, dass Geschäftsmodell etwas zu erleuchten: was hier passiert ist, ist IMHO alleine auf Abzocke(*) der Smartsurfer-Nutzer ausgelegt. Ich gründe eine Firma neu als Gmbh & Co KG, um das Haftungsrisiko erträglich zu halten. Mache gute Preise, um im Smartsurfer-Ranking weit oben zu landen. Ändere dann in einer Nacht-und Nebelaktion den Tarif auf ein Abo. Schlimmstenfalls macht mir die BNetzA den Laden dicht. Bestenfalls habe ich einen erheblichen Anteil des Kundenstamm, der zumindest 1-2 Monate überhaupt nichts davon merkt, weil er eh immer etliche höhere IBC Posten hat und diese nicht genau kontrolliert. Dann muss erst gekündigt werden, dass heisst es vergeht noch einmal mindestens ein Monatsbeitrag. Toll, dieses kreative und risikobereite deutsche Unternehmertum.
Die hier geäusserten Vorwürfe, dass hier trotz Einwahl vor der Tarifumstellung ein Abo behauptet wird, lasse ich hier mal ganz aussen vor, da ich es nicht nachprüfen kann, aber wenn dies belegbar werden kann, schuldet Avanio dafür eine verdammt gute Entschuldigung, wenn das kein dreister Abzockversuch(*) gewesen sein soll.
TSCN
(*) Disclaimer: Abzocken ist in diesem Posting ausschliesslich als "Ausnutzen der Unerfahrenheit und Faulheit der Nutzer und der IbC Markt-Intransparenz" zu verstehen, insbesondere ausschliesslich eine moralische und keinerlei juristische Beurteilung des Sachverhalts.