rolf76 schrieb:
....
Hat jemand einen Überblick über die Problematik des Anscheinsbeweises von technischen Aufzeichnungen? Ich habe da noch Nachholbedarf!
Da gehen jetzt zwei Begriffe völlig durcheinander:
Der
Anscheinsbeweis wurde von den Gerichten akzeptiert, als Telefonieren noch handgemacht war.
Weil in alter Zeit nur dann eine Verbindung zustandekam, wenn man mit den Fingern eine Wählscheibe drehte, folgerten die Gerichte daraus, dass durch den Nachweis einer Verbindung, auch der Nachweis für für einen Vertragsschluss vorhanden war.
Die
technische Aufzeichnung wurde benutzt, um den Nachweis einer Verbindung zu führen. Bitte bedenken, das war die Dokumentation einer Fernmelde
behörde. Gab es Zweifel an deren Richtigkeit konnte und kann bis heute die Prüfung nach § 16 TKV verlangt werden.
Wenn man die Rechtsprechung der jüngeren Zeit auswertet, dann sind die Gerichte nach den Erfahrungen mit sich automatisch einwählenden Dialern mehr und mehr von dem Anscheinsbeweis abgerückt, ohne dies aber so deutlich zu sagen.
Daraus folgt:
Wer heute als Anbieter einen ordentlichen Telefonverbindungsvertrag nachweisen will, muss, wenn es zum Streit kommt, nachweisen, dass er die Verbindungen richtig und ordentlich dokumentieren kann, also über Verfahren verfügt, die die Verbindung technisch aufzeichnen und frei von Manipulationsmöglichkeiten ist.
Weiter muss er mit der Prüfung nach § 16 TKV nachweisen, dass keine Störung vorgelegen hat.
Wenn auf diese Weise nachgewisen ist, dass eine Verbindung von dem Netzteilnehmer und den Telefonverbindungsanbieter bestanden hat, wird heute die Frage spannend, wie sie zustandekam (früher wurde das nicht mehr gefragt).
TKV
§ 16 Abs. 3 TKV schrieb:
Dem Anbieter obliegt der Nachweis, die Leistung bis zu der Schnittstelle, an der der allgemeine Netzzugang dem Kunden bereitgestellt wird, technisch einwandfrei erbracht und richtig berechnet zu haben. Ergibt die technische Prüfung Mängel, die die beanstandete Entgeltermittlung beeinflußt haben könnten, wird widerleglich vermutet, daß die Verbindungsentgelte des Anbieters unrichtig ermittelt sind. Ist der Nachweis erbracht, daß der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretendem Umfang genutzt wurde, oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen zurückzuführen ist, ist der Anbieter nicht berechtigt, die betreffenden Verbindungsentgelte vom Kunden zu fordern.