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So was passiert, wenn entweder der Computer auch zur nachtschlafenden Zeit an und online ist (dabei reicht es, wenn im Hintergrund diverse Programme aktiv und Ordner freigegeben sind) oder wenn es sich z. B. gar nicht um die IP des Anschlusses von dem abgemahnten handelt.Wie bei vielen auch waren Ip und Uhrzeit gelistet etc. ( wobei hier auch bei uns Uhrzeiten dabei waren wo jeder Arbeitende Mensch am schlafen ist ).
Du meinst, du machst so eine Billiganzeige bei der Polizei? In deiner Sache geht es um Zivilrecht und du willst mit Strafrecht kontern - das ist sinnlos, ziellos und bringt dich letztlich auch nicht weiter. Entweder du zahlst, nimmst dir einen Anwalt oder wurschtelst dich allein durch die Sache. Ob letzteres aber wirklich gut geht, kann durchaus bezweifelt werden.Also ich hätte große Lust auf totale Konfrontation zu gehen, Gegenklage, wegen Verleumdung oder übler Nachrede oder so etwas.
...schreibt David ja schon selbst:So was passiert, wenn entweder der Computer auch zur nachtschlafenden Zeit an und online ist (dabei reicht es, wenn im Hintergrund diverse Programme aktiv und Ordner freigegeben sind) ...
Dreh- und Angelpunkt ist und bleibt lediglich:In einem schreiben, dass an die U + C Rechtsanwälte ging stand, dass wir nie irgendwelche Programme drauf hatten, die aus solchen P2P Netzwerken was runterladen oder das wir es auch nie "manuell" getan hätten.
http://www.urheberrecht.justlaw.de/urheberrechtsverletzung.htmjust law schrieb:Zudem können die Rechteinhaber Schadensersatzansprüche geltend machen und kostenpflichtig abmahnen. Das Gleiche gilt im Privatbereich für das Zur Verfügung stellen („Upload“) von urheberrechtlich geschützten Werken. Das Anfertigen einer Kopie für private Zwecke ist wie der „Download“ in Tauschbörsen laut des Bundesministeriums für Justiz nach derzeitiger Rechtslage im Regelfall nicht rechtswidrig.
Warum nicht? Selber wurschteln ist gefährlich, da die Kosten dadurch noch steigen können.Wie sollte man jetzt am besten handeln? Anwalt wieder einschalten? Oder doch nicht?
aufrecht.de schrieb:...dass der Anschlussinhaber beweisen muss, dass er eine etwaige Rechtsverletzung nicht begangen hat.
Das kann sich der Anwalt sparen, denn die Ermittlung des Anschlussinhabers erfolgt in diesen Fällen immer über einen gerichtlichen Beschluss beim Provider - sonst könnte ja keine Abmahnung zugestellt werden! Im Nachhinein bei T-Online anfragen zu wollen bedeutet das Pferd von hinten aufzuzäumen. Gscheiter wäre es, wenn man sich mit den vorliegenden Tatsachen auseinander setzt, denn hier gilt womöglich auch eine Anscheinsvermutung:Wie sieht es mit dem Provider aus?. Wir sind bei T Online, wie kann man jetzt genau da nachfragen, ob oder wann die daten von uns rausgegeben wurden? Kann das der Anwalt machen?
aufrecht.de schrieb:Zudem unterlaufen den Rechteinhabern bei der Ermittlung der Anschlussinhaber nicht selten Fehler. Die Anschlussinhaber werden anhand der sogenannten IP-Adressen ermittelt.
So einfach ist das heute nicht mehr. Es handelt sich hier auch nicht um ein windige Abofalle, die man simpel abbügeln kann, weil die Initiatoren eigentlich immer selbst Halunken sind sondern um eine regelrechte Industrie, die das Recht für sich gepachtet zu haben scheint. Diesem Schein geben Richter gern auch nach - entweder weil sich sie sich nicht auskennen, weil die Ermittlungen und Argumente der Anwälte sich als zutreffend heraus stellen, sich der Betroffene nicht oder nicht ausreichend zur Wehr setzt oder/und alles zusammen....Habe ich diese Sache jetzt schon satt, da ich eigendlich was besseres zu tun hab, als mich mit sowas ellenlang rumzuschlagen, bloß weil die leute der meinung sind uns bloß unter druck setze zu wollen.
Richtig, aber ein LAN-Party bei David123.Er kann ja auf einer privaten LAN-Party gewesen sein und den PC mit dabeigehabt haben.
Aber - wer war den der vermeintliche Upoader überhaupt? Die Abmahnung richtet sich zumindest hilfsweise erst einmal gegen den Anschlussinhaber. Der aber hat gute Karten, denn der (wenn er es nicht selbst und auch nicht sein Computer beteiligt war), kann die Mitstörerhaftung zurückweisen. Anschlussinhaber geben lediglich eine (vom Anwalt modifizierte) Unterlassungserklärung ab und sind darüber hinaus für die Haftung von Schadenersatzforderungen befreit, siehe > HIER <. Einen Haken hat die Sache aber dennoch, denn der BGH führte aus:
Gut so! Und dem druckst du mal eben die letzte Seite hier aus, falls das nicht unbedingt sein Fachgebiet ist. In erster Linie geht es darum, die Forderung von deiner Mutter abzuwenden. Das dürfte relativ einfach sein, da sie die Mitstörerhaftung nicht trifft. Die Anwälte müssten dann selbst ermitteln, wer der eigentliche Störer war - nämlich dich!.... wir schalten wieder einmal den Anwalt ein...