AW: Abmahnung U+C Regensburg
Der strafrechtliche Belang bezieht sich ausschließlich auf die geforderte Unterlassungserklärung. Diese Unterlassungserklärung ist strafbewehrt.
Heißt das, wer eine abgibt, macht sich strafbar oder wie nun? Du schreibst hier zwar g´scheit daher, aber die zwei Problemfelder sollte man dennoch nicht in einen Topf schmeißen.
Generell gilt, dass
- Urheberrechtsverletzungen zivile Ansprüche der Rechteinhaber nach sich ziehen können (Schadenersatz) und Rechteinhaber Anspruch auf Unterlassung im Wiederholungsfall haben
- Urheberrechtsverletzungen nach dem UrhG auch strafrechtlich relevant verfolgt werden können.
Letzteres erfolgt nur auf Antrag der Rechteinhaber oder derer Vertreter, also nicht von Amts wegen. Dies bedeutet, dass eine Strafanzeige erstattet werden muss, wenn eine Verfolgung gewünscht ist.
Bei einer gleichzeitigen Strafverfolgung tritt die Klärung ziviler Ansprüche formal zurück, was die Beitreibung ziviler Forderungen zeitlich verdrängt. Wird dann das Strafverfahren gegen den Verdächtigen eingestellt, hat dieser eine bedeutend bessere Position in einem anstehenden Zivilverfahren, wenn ihm im Strafverfahren z. B. eine Tat nicht nachgewiesen werden konnte. Eine Einstellungsverfügung einer StA ist somit eine Schuldbefreiung frei Haus. Dass dies von Abmahnsozietäten nicht gewünscht wird, dürfte wohl klar sein. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass man an einer Strafverfolgung in der Regel gar nicht interessiert ist.
In der Vergangenheit wurden Strafverfahren nur deshalb angestoßen, weil man über diese Verfahren auf recht simple Weise die Daten des Anschlussinhabers aus der Störung in Erfahrung bringen konnte, um die Abmahnung auf den Weg bringen zu können. Als dann aber einzelne Staatsanwaltschaften damit begonnen hatten, unter Hilfe einzelner Gerichte, die Anzeigen reihenweise abzuweisen, war es schnell vorbei mit der Anzeigerei. Erschwerend kam hinzu, dass das BVerfG die Vorratsdatenspeicherung gekippt hatte und somit es an der Rechtsgrundlage für die Datenerhebung mangelte. Die aber spielt beim berechtigtem Interesse der Rechteinhaber nun kein Rolle mehr, so dass die Daten auch zivil (ohne Strafanzeige) zeitnah über einen Feststellungsbeschluss erhoben werden können. Das AG Köln ist da übrigens für einige Sozietäten sehr fleißig und spült darüber nicht wenige €uronen in die Staatskasse.
Leute, die von einer Abmahnung betroffen sind, müssen
nicht damit rechnen, wegen der selben Sache auch angezeigt zu werden. Auch wenn das so womöglich in den Abmahnschreiben drin steht, so ist das nur ein Teil der Drohkulisse, die von den Anwälten beabsichtigt aufgebaut ist. Die pusten die Backen auf und was dabei raus kommt ist nicht selten nur heißer Wind! Insbesondere als Anschlussinhaber, der sich keiner Schuld bewusst ist, lohnt es sich, Gegenwind zu erzeugen (keine Zahlungspflicht bei Mitstörerhaftung, 100-€-Deckelung). Bei einem Anschlussinhaber (dem die eigentliche Tat nicht nachgewiesen werden kann) würde strafrechtlich theoretisch nie eine Verurteilung zu Stande kommen, wieso sollte er dann zivil auch etwas zahlen müssen?
Wer aber in einer Unterlassungserklärung angibt, den Schaden wissentlich begangen oder grob fahrlässig begünstigt zu haben, der begibt sich auf dünnes Eis. In der Tat, der gibt es zu, strafrechtlich relevant gehandelt zu haben.
Prinzipiell sollte sich jeder, von so einer Abmahnung Betroffener, professionelle Hilfe durch einen erfahrenen Anwalt nehmen. Ahnungsloses Gewurschtl kann teuer werden!