Abmahnung U+C Regensburg / Gewerblich KVR

Hallo in die Runde,

mein Anwalt hat U+C gerade die Erwiederung gefaxt; mangels ordnungsgemäßer Bevollmächtigung (§174BGB) will ich nun von U+C 651€ zzg. meiner Reisekosten zum Anwalt und Verdienstausfall.
Anfang September geht's dann ins Inkasso mit den "Collegen" .....

Das ärgert mich eigentlich an der Sache am meisten. Man muss sich mit dieser Angelegenheit beschäftigen, mit Rechtsanwälten telefonieren, sich selbst Gedanken machen und auch noch Kosten für den eigenen RA übernehmen. Wenn diese Abmahnung rechtswidrig sein sollte, hat man offensichtlich aber keinen Regressanspruch, ob dieser beglichen würde, steht mal auf einem anderen Blatt.
 
Ob er wenisgtens diese CD hat oder doch nur irgendwo aus dem Müll gekramt, wenn dort beim Artikelzustand "Akzeptabel" steht?

Und wieder sind bei dem die AGB nur die bekannte Widerrufsbelehrung, die jetzt 2x dort zu finden sind.
 
@ Schelm

Naja, was soll ebay machen, solange nichts konkretes vorliegt? Die CD wird er wohl irgendwo liegen haben und ggf. liefern können. Ebay darf ja nicht die Rechtsprechung vorwegnehmen, denn dadurch wären sie selbst angreifbar. Es muss erst ein Verstoß vorliegen, den Ebay entsprechend seiner AGB und Gesetzeslage ahnden kann. Das ist im konkreten Fall ärgerlich, aber prinzipiell ja bewährtes Recht.
 
Ob er wenisgtens diese CD hat oder doch nur irgendwo aus dem Müll gekramt, wenn dort beim Artikelzustand "Akzeptabel" steht?

Und wieder sind bei dem die AGB nur die bekannte Widerrufsbelehrung, die jetzt 2x dort zu finden sind.

Was ja keineswegs problematisch ist, jedenfalls nicht zwingend! Im Grunde der sicherste Weg, Abmahnungen bzgl. AGB aus dem Weg zu gehen! Man braucht als Unternehmer keineswegs zwingend eine AGB, nur wenn man über die Gesetzeslage hinausgehende Regelungen treffen will, die sonst nicht klar berücksichtigt sind. Eine Widerrufsbelehrung reicht prinzipiell vollkommen aus, sofern allen weiteren Pflichten an den geforderten Stellen nachgekommen wird.
 
Du verstehst es nicht. Wenn man keine AGB hat, lässt man sie weg, aber er deklariert die Widerrufsbelehrung als AGB, so sind diese nun 2x vorhanden. Auf kvr-onlineshop.de das gleiche, wo die AGB nur aus der Widerrufsbelehrung besteht und einen ominösen Punkt 2.

D. lässt AGB-Fehler abmahnen und was macht er? Die AGB sehen jedenfalls anders aus und nicht nur eine reine Widerrufsbelehrung.
 
Das ärgert mich eigentlich an der Sache am meisten. Man muss sich mit dieser Angelegenheit beschäftigen, mit Rechtsanwälten telefonieren, sich selbst Gedanken machen und auch noch Kosten für den eigenen RA übernehmen. Wenn diese Abmahnung rechtswidrig sein sollte, hat man offensichtlich aber keinen Regressanspruch, ob dieser beglichen würde, steht mal auf einem anderen Blatt.

Das sehe ich anders, wenn es Rechtmissbrauch war, was festzustellen ist, wirst Du auch ggf. Schadenersatz einfordern können. Ob dann noch jemand zahlungsfähig ist, steht allerdings auf einem anderen Blatt.

Aber das sehe ich auch so: Irgendwer spielt wilde Sau und die Opfer sind zunächst einmal in der Defensive. Eine akzeptable rechtliche Schranke dagegen sähe in meinen Augen so aus, dass für eine erste Abmahnung eine Höchstgrenze im zweistelligen Bereich festgesetzt wird und zudem eine Unterlassungserklärung erst im Widerholungsfall mit eine Vertragsstrafe belegt werden kann. Die realen Kosten eine berechtigten Abmahnung, die es ja nun auch durchaus gibt, wären damit zu decken (im Grunde sind es Standardschreiben, die jeder Anwalt in der Schublade hat) und die Masche würde nicht mehr funktionieren, das es sich nicht rechnet. Es handelt sich einzig und allein um meine Frage des politischen Willens!
 
Du verstehst es nicht. Wenn man keine AGB hat, lässt man sie weg, aber er deklariert die Widerrufsbelehrung als AGB, so sind diese nun 2x vorhanden. Auf kvr-onlineshop.de das gleiche, wo die AGB nur aus der Widerrufsbelehrung besteht und einen ominösen Punkt 2.

D. lässt AGB-Fehler abmahnen und was macht er? Die AGB sehen jedenfalls anders aus und nicht nur eine reine Widerrufsbelehrung.

Doch ich verstehe es sehr wohl, das muss ich leider zurückgeben, den DU verstehst es nicht! Er kann eine AGB erstellen, die einzig und allein aus dem Widerrufsrecht besteht, wo soll da das Problem sein? Ich habe das Widerrufsrecht auch in meinen AGB, ZUSÄTZLICH zur normalen Widerrufsbelehrung, das ist absolut ok! Und ob man da noch mehr oder nicht zu schreibt, ist jedem selbst überlassen, nur dass man mit jeder weiteren Zeile mehr gefahr läuft, abgemahnt zu werden, solange man nicht 100% rechtskundig ist! Was hingegen nicht ausreicht ist eine Widerrufsbelehrung NUR in den AGB, aber das ist hier nicht der Fall!

ODer andersrum: Wo soll denn bitte der konkrete Verstoß sein, bei seinen AGB??? Worauf stützt Du Deine Annahme, dass eine AGB bestehend nur aus der Wiederrufsbelehrung rechtlich nicht in Ordnung wäre? Ich sehe dafür keinerlei Anhaltspunkte und auch keine entsprechenden Urteile.

Du brauchst gar keine AGB! Du musst nur Deinen Informationspflichten nachkommen, das aber nicht zwingend (und oft sogar nicht ausreichend!) in den AGB! Und wenn Du dann eine AGB erstellst, die nur aus dem Widerrufsrecht besteht und diese zusätzlich an "prominenter" Stelle hervorhebst, ist rechtlich alles ok!

EDIT (Ergänzung): Vielleicht verstehen wir uns auch falsch. Er muss selbstverständlich allen gesetzlichen Pflichten nachkommen. Das muss aber nicht zwingend in einem Punkt geschehen, der ausdrücklich "AGB" heißt. Manche Dinge sind ausdrücklich nicht ausreichend, wenn sie nur in den AGB stehen, andere können in einem Punkt namens AGB geregelt werden, oder aber auch an anderer Stelle. Sie werden dann auch an anderer Stelle faktisch "AGB" ohne so zu heißen.

Nach Rücksprache mit Herrn RA Schupp wollte ich das klarstellen, bevor der FALSCHE Eindruck ensteht, man bräuchte nichts angeben und sei damit auf der sicheren Seite. Angaben zu Vertragsschluss etc. müssen sehr wohl vorhanden sein, nur nicht zwingend in einem Punkt der namentlich AGB heißt.
 
Das ärgert mich eigentlich an der Sache am meisten. Man muss sich mit dieser Angelegenheit beschäftigen, mit Rechtsanwälten telefonieren, sich selbst Gedanken machen und auch noch Kosten für den eigenen RA übernehmen. Wenn diese Abmahnung rechtswidrig sein sollte, hat man offensichtlich aber keinen Regressanspruch, ob dieser beglichen würde, steht mal auf einem anderen Blatt.


Wetten dass bei den Collgen was zu holen ist?
Die hatten doch keine Vollmacht, haben also damit ganz eng gesehen nur für sich gehandelt. KVR könnte sich beim Versuch diese Kosten zurückzuholen (aufgrund Rechtsmissbräuchlichkeit) immer darauf berufen, doch niemals eine Vollmacht erteilt zu haben.....

Achja: ich kenne einige Leute bei EOS (der Inkassofirma von Otto), da werde ich mal etwas Werbung für KVR machen..... manchmal machen selbst solche kleinen Dinge Spaß!
 
Wetten dass bei den Collgen was zu holen ist?
Die hatten doch keine Vollmacht, haben also damit ganz eng gesehen nur für sich gehandelt. KVR könnte sich beim Versuch diese Kosten zurückzuholen (aufgrund Rechtsmissbräuchlichkeit) immer darauf berufen, doch niemals eine Vollmacht erteilt zu haben.....

Achja: ich kenne einige Leute bei EOS (der Inkassofirma von Otto), da werde ich mal etwas Werbung für KVR machen..... manchmal machen selbst solche kleinen Dinge Spaß!

Es bleibt zu hoffen: Aber wie gesagt: GmbH! Und wenn die Insolvent ist, ist der Porsche nicht zwingend gefährdet, der Privat in der Garage steht!
 
Wetten dass bei den Collgen was zu holen ist?
Die hatten doch keine Vollmacht, haben also damit ganz eng gesehen nur für sich gehandelt. KVR könnte sich beim Versuch diese Kosten zurückzuholen (aufgrund Rechtsmissbräuchlichkeit) immer darauf berufen, doch niemals eine Vollmacht erteilt zu haben.....

Das ist mir neu. Bei mir lag eine Vollmacht bei.
 
Es bleibt zu hoffen: Aber wie gesagt: GmbH! Und wenn die Insolvent ist, ist der Porsche nicht zwingend gefährdet, der Privat in der Garage steht!

Also bei der KVR würde ich auch nicht auf solch' dünnes Eis gehen, bei den Anwälten steht aber stehts die Berufshaftpflichtversicherung dahinter.

Nehmen wir jetzt mal an, alle Empfänger der 700-800 Abmahnschreiben haben keine ausreichende Bevollmächtigung dabei ehabt, heißt 800* 650€ Schadenersatzanspruch gegen die Anwälte bzw. deren Versicherung. Und jetzt lässt sich an drei Fingern ausrechnen, was die Versicherung macht.

Das würde U+C das Leben nicht nur etwas erschweren.

Und hat schonmal jemand darüber nachgedacht, dass der Gute Herr D. sich auch des Vorwurfs der Insolvenzverschleppung schuldig machen könnte?
800*650€ Rechnung: das hat er nicht auf seinem Gschäftskonto gehabt und übersteigt das Kapital der GmbH ordentlich..... denn es wäre ja geradezu verwerflich zu denken, dass U+C nur Scheinrechnungen ausstellen. Oder etwas doch????? :)
 
@ Bienenfreund

Du hast recht, die Berufshaftpflicht ist eine Pflichtversicherung in der Branche, wie ich gerade nachlese!

Wenn ich den von >33000 auf 1 Artikel geschrumpften Onlineshop sehe, krieg ich ´nen Lachkrampf :rofl:
 
Allerdings fehlten in der ursprünglichen und auch jetzigen Form bzw. aufgrund des Angebotes des Shops andere Pflichtangaben, die ganz eindeutig abmahnfähig sind! Die Fehler sind dokumentiert!
 
Durch die 30 Euro Versandkosten beim D. ist das bei Amazon am Ende günstiger. :D
 
Nehmen wir jetzt mal an, alle Empfänger der 700-800 Abmahnschreiben haben keine ausreichende Bevollmächtigung dabei ehabt, heißt 800* 650€ Schadenersatzanspruch gegen die Anwälte bzw. deren Versicherung.
Weshalb soll das Beifügen einer Vollmacht zwingend erforderlich sein bzw wieso soll das Fehlen zu einem Kostenerstattungsanspruch gegen den Anwalt führen?
 
Ich denke, daß die wichtigste Voraussetzung für einen Anspruch auf eigene Kostenerstattung (Anwaltskosten) der Beweis ist, daß der KVR-Onlineshop nur zu dem einzigen Zweck eingerichtet wurde, um als Referenzshop zu allen Abgemahnten zur Verfügung zu stehen. Daher auch die ganzen Artikel, die kein normaler Shop in dieser Vielfältigkeit anbietet. Immer mindestens einen Artikel im Sortiment zu haben, den in dieser oder ähnlicher Form auch ein anderer Shop anbietet, gibt erst die Möglichkeit zur Abmahnung, daher 33000 Artikel....wenn ich das richtig verstanden habe, darf nur aus wettbewerbsrechtlichen Gründen abgemahnt werden, sofern sich der Abmahner durch irgendetwas in dem Shop des "Wettbewerbers" benachteiligt fühlt. Also z.B. eine Formulierung in den AGB. Daher muss den U+C Kollegen auch eine Vollmacht vorliegen, da sie selber kein begründetes Interesse an einer Abmahnung aus wettbewerbsrechtlichen Gründen darlegen könnten.

Verrücktes Rechtssystem, aber wenn zwei mit bösen Absichten Hand in Hand gehen, lässt sich das sehr leicht ausnutzen wie man sieht.
 
Zurück
Oben