Keinen müden Cent!!!
Meine letzte E-Mail an Win-Loads (sog. Service) Reaktion auf das dortige Geschwafel:
Hallöle zurück,
auch wenn Sie dies gebetsmühlenartig wiederholen, ich gehe
nicht von einem wirksamen Vertragsschluss aus und werde nichts bezahlen, keinen müden Cent. Nett, dass Sie sich auf den Gesetzgeber berufen finde ich Klasse (Ups, welchen denn? Schweiz? ... der Sitz Ihrer Firma ist ja in der Schweiz ... gilt jetzt chinesisches Recht ... ach ja zum Klagen müssen Sie ja immer noch nach Deutschland kommen). Kann ich auch. Haben Sie schon mal was von § 305c BGB gehört? Sicher nicht oder gerade doch ?! Wo steht bei Ihnen ein eindeutiger unübersehbarer Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit Ihrer Leistung und vor allem die Höhe des Entgeltes für ihr so "tolles Angebot"? Ach ja, irgendwo versteckt in den AGB. Also dann nur zu ... Auf das zitierte Urteil sind Sie überhaupt nicht eingegangen. Sie werden schon wissen warum. Ich kann es Ihnen ja noch mal in den Leitsätzen zitieren.
AG München, Urteil vom 16.01.2007 - Az. 161 C 23695/06
BGB § 155, § 305c Abs. 1, § 611 Abs. 1
1. Versteckt sich eine Zahlungspflicht bei einem Internetangebot (hier: Test zur Beurteilung der Lebenserwartung) in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), kann die entsprechende Klausel so ungewöhnlich und daher überraschend sein, dass sie unwirksam ist. Dies gilt jedenfalls, wenn der User nach dem Erscheinungsbild der betreffenden Internetseite (d.h. dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild nach) mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht zu rechnen braucht.
2. Wird bei einem Internetangebot dem User zunächst bewusst vorenthalten, dass es um eine kostenpflichtige Leistung geht (hier wurde mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt) ohne auf Kosten hinzuweisen, und muss beim Bestätigen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht damit gerechnet werden, dass sich gerade hier die Erläuterung einer Zahlungspflicht versteckt, und ist eine Anmeldung auch möglich ohne eine Preisangabe (hier: unterhalb des Anmeldebuttons) gesehen zu haben, ist eine solche Preisangabe nicht Vertragsbestandteil geworden und eine entsprechende AGB-Klausel überraschend i.S.d § 305c Abs. 1 BGB.
3. Hieran ändert auch der Hinweis auf einen "kommerziellen" Zweck allein nichts. Denn damit könnten im Rahmen des Internetgeschäfts auch Werbepartner gemeint sein, die durch die Adressensammlung aus dem Gewinnspiel profitieren.
4. Zwar können grundsätzlich auch Hauptleistungspflichten in AGB geregelt werden. Dies gilt aber nicht, wenn erst in den AGB der Vertrag überhaupt als entgeltlicher Vertrag dargestellt wird.
MIR 2007, Dok. 083
Dieser rechtlichen Würdigung schließe ich mich voll inhaltlich an. Auf die sich aus der Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln ergebenden Unterlassungsansprüche gem. § 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlG) (vgl. Palandt-Heinrichs, 66. Aufl., Kommetar zum BGB, Vorb v § 307, Rnr. 14) gehe ich jetzt nicht näher ein.
Noch einmal ein ermahnender gut gemeinter Rat: Versuchen Sie es doch wirklich mal mit ehrlicher Arbeit (zum Beipiel dem Verkauf eigener Softwareprodukte). Was Sie im Internet betreiben, wird Ihnen sehr stark auf die Füße fallen (Haben Sie sich schon mal die Nutzungsbedingungen für die von Ihnen nur gegen die versteckten Gebühren abrufbare Freeware angeschaut? Da ist wohl jede kommerzielle Nutzung verboten, genau das tun Sie aber gerade). Befriedigt Sie das? Mit der Androhung von Inkasso und Gerichtsverfahren Menschen zu Zahlungen zu bringen, die diese Art der Leistung bei eindeutiger Kenntlichmachung der Kosten gar nicht in Anspruch nehmen würden?
Ich wünsche Ihnen, dass Sie bald die nötige Einsicht gewinnen. Wenn Sie hierzu meine Hilfe benötigen, lassen Sie es mich wissen.
Herzlichst
Ihr JV
----- original Nachricht --------
Betreff: AW: Re: AW: Re: Ihre Rechnung für http://www.win-loads.net
Gesendet: Do 29 Jan 2009 11:59:47 CET
Von: "Win-Loads.net Service"
> Sehr geehrter Herr VXXXX,
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> da die Anmeldung mit Ihrer E-Mailadresse und auch der verzeichnete Login
> kurz nach der Anmeldung von dieser stattfand, ist sichergestellt, dass Sie
> unser Vertragspartner sind.
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> Dass es sich hierbei um einen Dritten handelt, können wir nicht
> nachvollziehen. Zudem sind Sie vom Gesetzgeber verpflichtet, Ihren
> Internetzugang insbesondere den Zugang zu Ihrer E-Mailadresse vor Missbrauch
> zu schützen.
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> Der Vertrag wie auch die Rechnung sind aufrecht und zeitnah zu begleichen.
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> Mit freundlichen Grüssen
> Ihr Win-Loads.net - Team
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