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Die Telekom (und auch die anderen beteiligten TK-Provider) sagt bezüglich des angeblichen Fakturierungszwangs für derartige Drittleistungen die Unwahrheit. Es gibt diesen Fakturierungszwang bezüglich dieser Telomax-"Leistungen" nicht.
Die Frage ist nur, ob es einfach nur daran liegt, dass sie das Telekommunikationsgesetz (TKG) nicht kennen oder nicht kennen wollen - oder ob sie ganz bewusst die Unwahrheit sagen, entweder aus Bequemlichkeit ("Soll doch die BNETZA das richten..."), oder aus reinem Opportunismus bzw. weil sie sich evtl. Provisionen aus der Fakturierung nicht entgehen lassen wollen (falls es die überhaupt gibt).
Sofern die Telekom keine Provisionen für die Fakturierung erhält, ist die Weigerung, dieses Possenspiel zu beenden, doppelt unverständlich. Denn einerseits leidet die Telekom unter der Rufschädigung mit, andererseits dürften die vielen Einsprüche und Reklamationen inzwischen einiges an Zeiteinsatz im Beschwerdemanagement und bei den Hotlines kosten (und die Telomax zahlt diese Zeit ganz sicher nicht).
Tatsache ist: aus dem TKG lässt sich ein Fakturierungszwang für Dienstleistungen, die nicht TK-gestützt sind (darauf kommt es hier nämlich an!), nicht herleiten. Im Gegenteil.
Maßgeblich sind § 21 Abs. 7 TKG Buchst. a) und b):
a) Soweit der Endnutzer mit anderen Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit nicht etwas anderes vereinbart, ist ihm eine Rechnung vom Rechnungsersteller zu erstellen, die unabhängig von der Tarifgestaltung auch die Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen, Leistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 und telekommunikationsgestützte Dienste anderer Anbieter ausweist, die über den Netzzugang des Endnutzers in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für Entgelte für während der Telefonverbindung übertragene Berechtigungscodes, wenn diese ausschließlich Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Die Zahlung an den Rechnungsersteller für diese Entgelte erfolgt einheitlich für die gesamte in Anspruch genommene Leistung wie für dessen Forderungen.
b) Eine Verpflichtung zur Rechnungserstellung kann nicht auferlegt werden für zeitunabhängig tarifierte Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 1 und 2 mit Entgelten über 30 Euro (ab dem 1. Januar 2008 über 10 Euro), zeitabhängig tarifierte telekommunikationsgestützte Dienste und Leistungen nach Buchstabe a Satz 2 jeweils mit Entgelten über 2 Euro pro Minute sowie für alle Dienste, für die ein Legitimationsverfahren erforderlich ist. Eine Verpflichtung zur Reklamationsbearbeitung der für Dritte abgerechneten Leistungen, zur Mahnung und zur Durchsetzung der Forderungen Dritter kann ebenfalls nicht auferlegt werden.
Was ein TK-gestützter Dienst ist, wird im TKG ganz eindeutig und unmißverständlich legaldefiniert:
§3 TKG Begriffsbestimmungen Ziff. 25 schrieb:
"telekommunikationsgestützte Dienste"
Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird;
Selbst wenn die Telomax also behaupten würde, dass angeblich ein kostenpflichtiger "Code" übermittelt werde, so liegt der Gesamtpreis für die "Dienstleistung" deutlich über dem erlaubten Limit. Soweit bekannt, wird aber während der Werbegespräche nicht einmal irgendein Berechtigungscode übermittelt.
Eine tk-gestützte Dienstleistung ist hier mithin beim besten Willen nicht anzunehmen. Die "Gewinneintragung" - welche auch immer - ist keine Dienstleistung, die an TK-Einrichtungen in irgendeiner Form gebunden wäre.
Die albernen, angeblich stattfindenden "Gewinnspieleintragungen" der karibischen Geisterfirmen (sofern es diese Eintragungen überhaupt gibt...) sind unstreitig "Leistungen", die weder einen zeitlichen noch einen räumlichen Bezug zu dem Telefonanruf haben. Dazu kommt noch, dass nicht einmal der TK-Endkunde selbst eine Verbindung ins Netz der Telomax angewählt haben muss, damit die Abbuchung ausgelöst wird. Beim Vorgang dieser Fakturierungen ist also für die Telekom in keiner Hinsicht prüfbar, ob der TK-Endkunde überhaupt wissentlich und willentlich irgendeine TK-gestützte Leistung in Anspruch genommen hat. Es geht hier noch nicht einmal um Telefonsex (da wird ja tatsächlich ein Telefonnetz für die Durchführung der Dienstleistung benutzt).
Mithin handelt es sich bei den ominösen "Dienstleistungen" in keiner Hinsicht um TK-gestützte Dienste.
Ein Fakturierungszwang kann daher der Telekom nicht entstehen.
Die Telekom lässt es trotzdem freiwillig zu, dass völlig sachfremde Leistungen über die TK-Rechnung inkassiert werden. Meines Erachtens schließt der Endkunde mit der DTAG aber einen Vertrag
zur Nutzung von Telefon (und Internet). Er beauftragt damit die T-Com, ein Rechnungskonto zu führen, das für die Abrechnung der Verbindungsentgelte sowie für tk-gestützte Leistungen dritter Parteien bestimmt ist.
Ich wüsste aber nicht, dass der Endkunde in seinem TK-Vertrag die DTAG dazu ermächtigt, Rechnungen für das Absingen von Alle-Meine-Entchen auf dem Bahnhofsklo von Buxtehude zu erstellen. Sondern die Rechnungen sind für das bestimmt, was mit dem Telefonanschluß und seiner Nutzung auch zu tun hat. Telefonieren - und nichts anderes.
Wenn die Telekom trotzdem sich weiterhin für diese Geschäftsmodelle mit einspannen lässt und mithilft, den Verbraucher zu schädigen, dann zeigt dies, dass der Telekom der Schutz des TK-Endkunden vor unlauteren Geschäftsmodellen und vor Missbrauch der Fakturierung wurstegal ist. Es wird keine Rücksicht insbesondere auf alte Leute genommen, die nicht wissen, wie sie sich gegen die Abbuchungen dieses ekelhaften Zirkels wehren sollen - solange keine Angehörigen betreuend sich die Sache mit anschauen.
Erst plündert der Wiener Gewinnbimmler-Zirkel den Rentnern die Girokonten, jetzt macht das Millionenferkel über die Telefonrechnungen weiter. Und die Telekom macht treuherzig den Steigbügelhalter. Und der Esel namens Bundeswitzagentur steht daneben und schaut strohmampfend zu.
Obwohl er auch ganz anders könnte, denn da heißt es in § 21 Abs. 7 TKG Buchst. d):
Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haben dem Rechnungsersteller gegenüber sicherzustellen, dass ihm keine Datensätze für Leistungen zur Abrechnung übermittelt werden, die nicht den gesetzlichen oder den verbraucherschutzrechtlichen Regelungen entsprechen. Der Rechnungsersteller trägt weder die Verantwortung noch haftet er für die für Dritte abgerechneten Leistungen.
Mit anderen Worten:
Laut TKG hat die Telomax als Anbieter von TK-Dienstleistungen bzw. Verbindungsnetzbetreiber sicherzustellen, dass keine Datensätze für nicht TK-gestützte Leistungen an die Telekom übermittelt werden.
Wenn die Telomax gegen diese ausdrückliche Auflage des TKG verstößt, dann ist ihr m.A.n. die Drittfakturierung insgesamt zu verbieten.
Wenn die BNETZA diese Möglichkeit nicht wahrnimmt, dann ist sie ebenfalls Steigbügelhalter skrupelloser Machenschaften. Die Vermutung, dass sie es nicht besser kann, weil sie einfach nur zu dämlich ist, macht es nicht besser.