simsen und andere scheinbare Gratis-SMS-Seiten - Teil I

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d schrieb:
habe eine falsche adresse & einen anderen namen angegeben meint ihr ich bekomme post von der polizei deswegen?
meine ip haben die ja!
oder meint ihr die schicken die mahnungen nur zur angegeben adresse und ich höre nichts wieder von denen außer per email!
oder muss ich vielleicht sogar mit einer anzeige rechnen?
Hast du denn den Dienst in Anspruch genommen oder dich nur angemeldet? Kann man denn den Dienst überhaupt in Anspruch nehmen, bevor man bezahlt hat? Wolltest du denn den Dienst kostenlos in Anspruch nehmen?
 
habe mich wie die anderen in diesem thread bei simsen angemeldet.
allerdings mit fake namen&fake anschrift (die person die ich angegeben habe gibt es garnicht, genauso wenig die adresse!).
die rechnung habe ich auf eine sogenannte wegwerf adresse bekommen. einzig&allein die handy nummer war richtig, allerdings ist diese auch auf jemand ganz anderes registriert.
muss ich nun angst haben das ich sogar angezeigt werde von den leuten die hinter simsen.de stecken? oder werden die nicht weiterforschen?
 
d schrieb:
habe eine falsche adresse & einen anderen namen angegeben meint ihr ich bekomme post von der polizei deswegen?
Schon möglich, nämlich dann, wenn es von irgendwem eine Anzeige in diesem Fall gibt und Du über die IP-Adresse ermittelt wirst.

d schrieb:
...meint ihr die schicken die mahnungen nur zur angegeben adresse ...
...wenn Du die von einem existierenden Empfänger eingegeben hast, ist das sehr Wahrscheinlich. Der könnte das dann auch sein, der die Anzeige erstattet. Die Anbieter machen sowas eher nicht, insbesondere dann, wenn sie im Ausland sitzen.
 
also meint ihr habe ich glück gehabt mit dem bezahlen?
dienst habe ich in anspruch genommen im glauben es sei kostenlos (habe nur gratis sms wahrgenommen!)!
also die haben bis jetzt nur meine ip adresse!
 
also meint ihr habe ich glück gehabt mit dem bezahlen?
dienst habe ich in anspruch genommen im glauben es sei kostenlos (habe nur gratis sms wahrgenommen!)!

Wenn Du nur die Gratis-SMS wahrnehmen wolltest, warum hast Du Dich dann nicht einfach fristgerecht wieder abgemeldet?
 
Meiner Meinung nach geht es um drei Fragen:

1. Hat der Anbieter tatsächlich die IP noch gespeichert? Kann niemand von uns mit Sicherheit sagen.

2. Kann der Anbieter über eine evtl. gespeicherte IP den Nutzer ermitteln? Würde gehen, wenn er Anzeige erstattet, die StA den Nutzer ermittelt und der Anbieter Akteneinsicht nimmt.

3. Ist das Verhalten überhaupt strafbar? Hängt so sehr vom Einzelfall ab, dass du eine Antwort hier nicht finden wirst. Erforderlich ist in jedem Fall ein Vorsatz, d.h. eine bewusste Inanspruchnahme entgeltlicher Leistungen mit dem Willen, diese nicht zu bezahlen. Wer dachte, nur und ausschließlich eine kostenlose Leistung in Anspruch zu nehmen, hat diesen Vorsatz m.E. nicht. Allerdings stellt sich doch immer die Frage: Wer hat schon was zu verschenken?
 
also in der rechnung tauchte eine ip auf, die stimmen könnte!
ich wollte nur free-sms&dachte schon das ich uU mit werbung zugemüllt werde, deswegen die wegwerfemailadresse&die falschen daten.
von dem kostenpflitchtigen inhalt wusste ich jedoch nichts...dachte es wäre kostenlos, denn es gab ja auch free-sms!
 
zu spät?!

Hallo,

ich habe eben eure Beiträge durchgestöbert. Ich bin nämlich in die Falle gegangen. Heute morgen hate ich eine Rechnung von 84€ in meinem Mailspostkasten.

Ich bin gerade dabei, eine Kündigung zu schreiben und Sie als Einschreiben zu versenden. Wer kann mir sagn, ob das was nützt und wenn es nichts nützt, was ich statt dessen machen kann?!

Danke für eure Hilfe!

latantefolle
 
Also ich sehe das so, dass das Angebot einzig und allein auf Irreführung des Users ausgelegt ist. Die für den Kunden wesentlichen Vertragsbestandteile, nämlich die Kosten, werden so weit verschleiert wie irgend möglich. Außerdem enthält das Angebot Fehler: Man muss zwar die Teilnahmebedingungen akzeptieren, diese existieren aber nirgends. Es gibt nur die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die aber wohl nicht Vertragsbestandteil sind, weil man ihre Kenntnisnahme nirgends bestätigen muss. Also was ich sagen will, wenn solche Firmen dippelschisserig sind bei der Eintreibung der Gelder und der Gestaltung ihres Angebots, dann können wir User auch dippelschisserig sein, wenn es darum geht, zu bestreiten, dass irgendwie ein Vertrag zustande gekommen sein soll.

:dagegen:

Gruß
Matthias
 
Das es sich um eine PDF handelt, ist nach dem Copy die Formatierung so ganz hin. Aber man kann es ja trotzdem lesen.

Hier also die Rechnung:


Rechnung - Simsen.de
Rechnungsnummer: SMS-.... /06/01 Datum: 2006-01-11
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß Ihrer Bestellung berechnen wir Ihnen folgenden Auftrag
Pos ArtNr Bezeichnung Anz MwSt-Satz Preis Gesamt
1 4947 Simsen.de 1 0% 84,00 EUR 84,00 EUR
von 2005-12-19 - 2006-12-19 (12 Monate = 1200 SMS)
Gesamt 84,00 EUR
Gesamt-Brutto 84,00 EUR
Gesamt ohne MwSt. 84,00 EUR
MwSt. 0,00 EUR
Zahlungsmethode: Vorkasse
Diese Rechnung ist Bestandteil Ihres Auftrags vom 2005-12-19. Ihre Kundenummer: SMS-.....
Wir bitten Sie den Betrag von 84,00 €, unter Angabe der Rechnungsnummer Rechnung SMS-...... innerhalb von 10 Tagen auf das folgende
Konto zu überweisen:
Verwendungszweck: SMS-.....
Bankverbindung Deutschland: Bankverbindung Österreich:
Inhaber: Verimount FZE LLC Verimount FZE LLC
Bank: Dresdner Bank Dresdner Bank Wien
Kontonummer: 980152202 200406902
Bankleitzahl: 50080000 19675
IBAN: AT951967500200406902
SWIFT-BIC: DRESATWX
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Simsen.de Team
Firmensitz Postanschrift Bankverbindung Deutschland Bankverbindung Österreich Kontakt
Verimount FZE LLC Verimount European Service Bank: Dresdner Bank Bank: Dresdner Bank Wien Tel.: Aufgrund der Umstellung unserer
The Fairmont Building 712 Mollardgasse 11 Kontonummer: 980152202 Kontonummer: 200406902 Fax.: Telefonanlage erst wieder ab 16.1.2006
Sheik Zayed Road 1060 Wien Bankleitzahl: 50080000 Bankleitzahl: 19675 EMail: [email protected]
Dubai Österreich
United Arab Emirates
 
Vielen dank für den hinweis tuxedo.
das werd ich grad noch in die kündigung übernehmen.
ich geh lieber auf nummer sicher und verschicke das anschreiben gleich nachher noch als einschreiben, oder?
 
Wie bei allen Vertragsschlüssen im Internet können sich Verbraucher durch fristgerechte Ausübung ihres Widerrufsrechts von Verträgen lösen.

simsen-AGBs 12.1.2006 schrieb:
§ 5 Widerrufsrecht

(1) Der Kunde kann, sofern er Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Verimount, Mollardgasse 11, 1060 Wien oder per E-Mail an: [email protected].

(2) Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt vorzeitig, wenn der Dienstleister mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Kunde diese selbst veranlasst hat.
Der Text dieser Widerrufsbelehrung entspricht inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben, Muster siehe hier. Es ist in jedem Einzelfall (im Zweifel mit Hilfe der Verbraucherzentralen oder eines Anwalts) zu prüfen, ob die Widerrufsfrist noch bzw. bereits läuft:

Grundlage: §§ 312d, 355 BGB:
§ 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
§ 312d BGB: Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:

[1. ...]

2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
§ 312b BGB: Fernabsatzverträge

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, [...], die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, [...]

(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
§ 312c BGB: Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen

(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist. Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offen zu legen.

(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar
[...]
2. bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher.
§ 312e BGB: Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden

1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.

(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.

Meiner Kenntnis nach (ich lasse mich gerne korrigieren) bestehen für eine wirksame Mitteilung der Widerrufsbelehrung momentan folgende Grundsätze:
  • Die Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher nach Vertragsschluss so in Textform mitgeteilt werden, dass ein Exemplar der Belehrung bei ihm verbleibt, der Verbraucher muss zum Speichern oder Ausdrucken aufgefordert werden.
  • Die Widerrufsbelehrung muss sich durch Farbe, Buchstabengröße, Sperrschrift oder Fettdruck vom restlichen Text in nicht übersehbarer Weise abheben.

EDIT: Ergänzt
 
Danke Gast, ich habe das jetzt mal geordnet:

Gast schrieb:
Rechnung - Simsen.de

Rechnungsnummer: SMS-00****/**/01 Datum: 2006-01-**

Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß Ihrer Bestellung berechnen wir Ihnen folgenden Auftrag

Pos 1
ArtNr 4947
Bezeichnung Simsen.de
Anz 1
MwSt-Satz 0%
Preis 84,00 EUR
Gesamt 84,00 EUR

von 2005-12-** - 2006-12-** (12 Monate = 1200 SMS)
Gesamt 84,00 EUR
Gesamt-Brutto 84,00 EUR
Gesamt ohne MwSt. 84,00 EUR
MwSt. 0,00 EUR
Zahlungsmethode: Vorkasse

Diese Rechnung ist Bestandteil Ihres Auftrags vom 2005-12-**. Ihre Kundenummer: SMS-****

Wir bitten Sie den Betrag von 84,00 €, unter Angabe der Rechnungsnummer Rechnung SMS-00**** innerhalb von 10 Tagen auf das folgende
Konto zu überweisen:

Verwendungszweck: SMS-00****
Bankverbindung [gelöscht]


Mit freundlichen Grüßen
Ihr Simsen.de Team

Firmensitz [angepasst] Dubai / Österreich

Womit dann meine Fragen von zuvor geklärt wären und ich Katzenhai von gestern Recht geben muss - sehr geschickt eingefädelt!
 
rolf76 schrieb:
Wie bei allen Vertragsschlüssen im Internet können sich Verbraucher durch fristgerechte Ausübung ihres Widerrufsrechts von Verträgen lösen.

simsen-AGBs 12.1.2006 schrieb:
§ 5 Widerrufsrecht

(1) Der Kunde kann, sofern er Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Verimount, Mollardgasse 11, 1060 Wien oder per E-Mail an: [email protected].

(2) Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt vorzeitig, wenn der Dienstleister mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Kunde diese selbst veranlasst hat.
Der Text dieser Widerrufsbelehrung entspricht inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben, Muster siehe hier. Es ist in jedem Einzelfall (im Zweifel mit Hilfe der Verbraucherzentralen oder eines Anwalts) zu prüfen, ob die Widerrufsfrist noch bzw. bereits läuft:

Grundlage: § 355 Abs. 2 BGB:
§ 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

Meiner Kenntnis nach (ich lasse mich gerne korrigieren) bestehen für eine wirksame Mitteilung der Widerrufsbelehrung momentan folgende Grundsätze:
  • Die Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher nach Vertragsschluss so in Textform mitgeteilt werden, dass ein Exemplar der Belehrung bei ihm verbleibt, der Verbraucher muss zum Speichern oder Ausdrucken aufgefordert werden.
  • Die Widerrufsbelehrung muss sich durch Farbe, Buchstabengröße, Sperrschrift oder Fettdruck vom restlichen Text in nicht übersehbarer Weise abheben.

Also eigentlich müsste der schriftliche Widerruf noch möglich sein. Auf der Website von denen steht übrigens irgendwo, dass sie telefonisch und fax-technisch erst ab dem 16. Januar 2006 wieder zu erreichen sind.

Was mich auch mal interessieren würde: Wenn schriftlich widerrufen wird, hat man dann trotzdem ein Anrecht auf die 100 Gratis-SMS? Oder sind die fest an das Abo gekoppelt? Dann wären es aber meines Erachtens keine Gratis-SMS sondern allenfalls Frei-SMS. Schon wieder ne Dippelschisserei... :roll: Sorry.

Gruß
Matthias
 
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