Saferpayment

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Aktuelle Rückfrage beim Mahngericht Coburg / Rechtspfleger ergab folgendes:

[...]Der GV KÖNNTE vollstrecken - auch an der neuen Adresse - [...]

Ja dann hoff ich mal, dass jeder seine alten Adressen regelmäßig auf Posteingang prüft. Ein Hoch auf diese Gesetzeslage! :wall:

Nunja, ich habe meine Mutter nun auf möglws. zu erwartende amtliche Dokumente geschult. Ansonsten würde ich noch eine Info für den Briefträger aufhängen, dass "Thomas Müller" NICHT mehr in diesem Hause wohnhaft ist und dort KEINE Briefe mehr zugestellt werden dürfen.

Wenn der Mahnbescheid dann wegen falscher Adresse (=unzustellbar) zurück geht, ist der Sachverhalt aber anders und ich wäre sehr wohl vor Vollstreckung geschützt,.............richtig?
 
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Markus - ich habe mit keinem Wort gesagt daß man das laufen lassen soll.
Es ging hier um den doch eher seltenen Fall daß ein Mahnbescheid (im Zusammenhang mit Abofallen eine doch schon fast zu vernachlässigende Größe) an eine falsche Adresse zugestellt wird.

Bei Abzockern wird es nicht zu "größeren" Dingen kommen weil sonst die Zahl der Angstzahler überproportional sinken wird. Drum bleiben die Beträge auch immer im 2-stelligen Bereich. Der Richter aber MUSS entscheiden wenn er einen Einspruch am Tisch hat, der kann da nicht "nichtwollen"

Und daß am PC das Programm "brain 1.0" das zwischen Bildschirm und Stuhllehne installiert sein sollte auch ständig aktualisiert werden sollte versteht sich von selbst, war aber nicht Gegenstand dieser Diskussion um den falsch zugestellten MB
 
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edit: hat überhaupt irgendeiner schon in dieser Saferpayment/wecollect-Sache einen gerichtlichen Mahnbescheid bekommen?
 
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... Nunja, ich habe meine Mutter nun auf möglws. zu erwartende amtliche Dokumente geschult. Ansonsten würde ich noch eine Info für den Briefträger aufhängen, dass "Thomas Müller" NICHT mehr in diesem Hause wohnhaft ist und dort KEINE Briefe mehr zugestellt werden dürfen.

Kann helfen, würde aber an der grundsätzlichen Rechtslage nichts ändern

Wenn der Mahnbescheid dann wegen falscher Adresse (=unzustellbar) zurück geht, ist der Sachverhalt aber anders und ich wäre sehr wohl vor Vollstreckung geschützt,.............richtig?

Wenn der Mahnbescheid wegen der falschen Adresse zurückgeht wurde er ja nicht zugestellt. Und ein nicht zugestellter Mahnbescheid ist kein Mahnbescheid.
 
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Vorab: Das ganze ist eine theoretische Diskussion darum was passiert wenn ein Mahnbescheid fehlerhaft an einer alten Adresse zugestellt wird. Mit aktuellen Problemen von Leuten die von Saferpayment mit Forderungen überzogen werden hat das nichts zu tun.

Jetzt kommt Teletons Aussage ins Spiel. Der GV KÖNNTE vollstrecken - auch an der neuen Adresse - wird aber üblicherweise in einem solchen Fall die Angelegenheit an den Antragsteller (Gläubiger) mit dem Vermerk der neuen Anschrift zurückgeben um keine von vornherein strittige Sache noch weiter zu verkomplizieren.
Unsinn, der Gerichtsvollzieher vollstreckt und prüft nichts mehr. Das ist Aufgabe des Gerichtes. Ausserdem hält er einen formal ordnungsgemäßen Titel in der Hand mit gerichtlichem Zustellungsnachweis (der fehlerhaft ergangen ist) Dem GV ist auch egal ob es sich verkompliziert. Er haut dann wieder ab wenn er an der alten Adresse den Schuldner nicht findet.
Der Antragsteller muß dann einen neuen Mahnbescheid an die neue Adresse zustellen lassen wogegen der Schuldner sofort Einspruch einlegen kann und die Sache dann vor Gericht geht.
Warum sollte er. Der Antragssteller hat einen Titel in der Hand, dem man den Mangel nicht ansieht. Er wird also einfach den am neuen Wohnort zuständigen Gerichtsvollzieher mit Vollstreckung beauftragen und der läuft los bis er (vom Gericht) gestoppt wird. Vollstreckungsschutz kann man mit dem Einspruch zusammen beim Gericht beantragen.
Der Einspruch unterbricht die Vollstreckung NICHT (!) - der GV wird aber bei einem Einspruch nicht vollstrecken und das Gericht erst entscheiden lassen.
Der GV muss weitervollstrecken, es sei denn das Gericht ordnet Vollstreckungsschutz/Einstellung der Zwangsvollstreckung an.
 
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Ich habe nur wiedergegeben was der Rechtspfleger gesagt hat.
Daß da Erfahrungswerte mit drin sind sollte klar sein
 
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Ich habe nur wiedergegeben was der Rechtspfleger gesagt hat.
Daß da Erfahrungswerte mit drin sind sollte klar sein
Woher soll ein Rechtspfleger beim Mahngericht Erfahrungswerte für das Verhalten von Gerichtsvollziehern haben?
Abgesehen davon, wie soll der GV vom Einspruch erfahren?

Der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan muss gefälligst seinen Job machen solange er einen Auftrag hat und die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Für eigenmächtige Einstellungen gibt es keine Grundlage, über Vollstrckungsschutz entscheidet das Gericht.
 
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Woher soll ein Rechtspfleger beim Mahngericht Erfahrungswerte für das Verhalten von Gerichtsvollziehern haben?
Abgesehen davon, wie soll der GV vom Einspruch erfahren?

Das weiß ich auch nicht

edit:
Nachtrag:
zu 1.Möglicherweise aus Schulungen oder internen Anweisungen wie sich die GV in solchen Fällen verhalten sollen o.ä.
zu 2. vom Gläubiger selbst, daß dieser SOFORT Einspruch einlegt und Gegenmaßnahmen ergreifen wird

Der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan muss gefälligst seinen Job machen solange er einen Auftrag hat und die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Für eigenmächtige Einstellungen gibt es keine Grundlage, über Vollstrckungsschutz entscheidet das Gericht.

Das geht aber, das weiß ich aus der Zeit als meine Ex immer versucht hat mich über faule Tricks zu pfänden.
Sie wollte Unterhalt, gab mir keine Kontonummer und hat die postalische Annahme gelegentlich verweigert (bzw. war halt nicht anwesend) aber dann mit dem Unterhaltstitel mit der Aussage "Der hat den Unterhalt nicht gezahlt" den GV losgeschickt.
Der GV hat dann irgendwas auf dem Formular angekreuzt und ging wieder.
Ohne gepfändet zu haben, ohne daß es mich Gebühren gekostet hätte und vor allem auch ohne den zurückgekommenen Umschlag mit dem Unterhalt weil ich sagte den brauche ich noch als Beweismittel für die Vollstreckungsgegenklage.
Ich müßte jetzt lügen aber ich glaube der Punkt hieß irgendwas in der Art "daß der Forderung widersprochen wird" da unbegründet. Aber wie gesagt das kommt jetzt aus der Erinnerung. Da müßte ich den GV mal anrufen
 
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Hallo auch ich habe in den letzten 4 wochen 5 verschiedene Mahnungen von we collect erhalten , alle mit verschiedenen aktenzeichen , einem verschiedenen Betrag und Herr / Frau sehr komisch das alles ... x 691,74 , 1x 1500,00 und 2 x 2194,00 euro einfach unfassbar

---------- Artikel hinzugefügt um 14:11:53 ---------- Zeit des vorhergehenden Artikels: 14:08:17 ----------

was soll ich eurer meinung nach tun , irgendwie denke ich da kommt eh nichts ander seits habe ich schon etwas angst werde aber niemals zahlen da ich mit denen nie was zu tun hatte ... Die Verbraucherzentrale in Essen hatte ich auch am Telefon die haben gleich gesagt anmelden für 15 euro im monat und 77 anmeldung und dann würden sie mir helfen anders nicht , habe mir schon gedacht das nach dem geschwollenen gerede der dame da auch irgendwas stinkt ....
 
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Lies mal die letzten Seiten hier in dem Thread, dann solltest Du eigentlich alles wissen, was Du wissen musst.

Bisher gilt:

Wer nicht zahlt und auch nicht reagiert, kann sein Geld behalten.

Ab und an (wohl als vereinzelte Versuchsballons...) werden von wecollect auch gerichtliche Mahnbescheide beantragt. Gelber Brief vom Amtsgericht.
So einem Mahnbescheid, wenn er denn käme, müsste man binnen 14 Tagen widersprechen.
Mahnbescheid: Dichtung und Wahrheit: computerbetrug.de und dialerschutz.de
Damit wäre das erledigt, der Abzocker wäre wieder auf den vorigen Stand zurückgeworfen und könnte wieder nur schriftlich weiter mahnen. Ist wurst und kostet nicht Euer Papier und Porto.

Oder er müsste klagen. Das aber wird schlecht für ihn aussehen, weil er dort den Beweis antreten müsste, dass eine "Dienstleistung" auch tatsächlich bestellt und in Anspruch genommen wurde.

Selbst, wenn der "Dienstleister" eine Anmeldung beweisen könnte:
Große Teile der Forderungen sind ohnehin verjährt, und bezüglich der nicht verjährten Anteile kann die Verwirkung nach § 242 BGB geltend gemacht werden.

Man kann sich da also getrost zurücklehnen.
 
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verschiedene Mahnungen von we collect erhalten , alle mit verschiedenen aktenzeichen
Hierbei dürfte es sich um verschiedene "Verträge" handeln. So lange nur Mahnungen per eMail kommen, ist es ratsam, diese erst mal nur zur Kenntnis zu nehmen. Reaktion erfordern allenfalls Schreiben per Briefpost. Es ist nämlich gar nicht gesichert, wessen Adresse die überhaupt verarbeiten und was per eMail kommt ist erst einmal nicht unbedingt ernst zu nehmen.
 
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Ich vermute er meint "verbraucherdienst.com"

Leider ist diese zwielichtige Truppe mit ihrer Seite einer der oberen Google-Treffer, wenn man nach einer bestimmten Kombination aus Saferpayment, wecollect, Mahnung oder ähnlichem sucht.

Ich hatte die krächzende Frau mit ihrem "Verbraucherschutz-Abo" auch schon am Hörer.
 
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Danke für die vielen Antworten. Da kann ich erstmal beruhigt schlafen.


Selbst, wenn der "Dienstleister" eine Anmeldung beweisen könnte:
Große Teile der Forderungen sind ohnehin verjährt, und bezüglich der nicht verjährten Anteile kann die Verwirkung nach § 242 BGB geltend gemacht werden.

Man kann sich da also getrost zurücklehnen.

Was verstehe ich unter Verwirkung nach § 242 BGB?
 
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Das ist eine rechtlich etwas problematische Zone. Aber man kann argumentieren, dass ein Anspruch, bei dem der Dienstleister jahrelang die Forderung nicht betrieben hat, verwirkt ist. Kann man als eine Art "hilfsweises Fallnetz" betrachten.

Bevor man das aber überhaupt braucht, müsste der Dienstleister erst einmal den Vertragsschluss nachweisen.
 
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Danke für die Antworten dann werde ich nicht reagieren und abwarten ... Ja war die verbraucherschutz.com am Gänsemarkt die meinte auch das die auch die forderung gewinnen könnten und ich schnellstens bei denen eintreten sollte , denn nur die haben die mittel um gegen we collect anzukommen .... war schon sehr merkwürdig die dame

---------- Artikel hinzugefügt um 21:35:07 ---------- Zeit des vorhergehenden Artikels: 21:34:16 ----------

sorry verbraucherdienst.com
 
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