Um die Transparenz bei der Nutzung von Premium-SMS zu verbessern, sieht der TKV-E folgende Regelungen vor:
l besondere Informationspflichten des Anbieters und Bestätigung des Kunden vor Abschluss von Abonnementverträgen (so genannte Handshake-SMS)
l jederzeitiges Kündigungsrecht von Abonnementverträgen
l Warn-SMS bei Überschreiten eines monatlichen Höchstbetrages.
Weitergehende Regelungen sind im Rahmen der Erörterungen der Entwürfe der TKV und TNV zu diskutieren. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die im Zivilrecht bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Minderjährigen bei Premium-SMS-Diensten wie auch bei der sonstigen Handy-Nutzung Minderjähriger ausreichend sind.
Auf die Nutzung von Mobiltelefonen und damit auch die Inanspruchnahme von SMS-Diensten von Jugendlichen finden dieselben Regeln Anwendung, die seit jeher für jegliche rechtsgeschäftliche Tätigkeit von Minderjährigen gelten. Nach den Regelungen zur Geschäftsfähigkeit im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann ein Jugendlicher grundsätzlich nicht allein wirksame Verträge schließen, die für ihn rechtliche Verpflichtungen mit sich bringen. Für solche Verträge benötigt er nach §§ 107, 108 BGB die vorherige Einwilligung oder die nachträgliche Genehmigung der Eltern als der gesetzlichen Vertreter. Hierdurch wird der Minderjährige vor dem Eingehen von Geschäften geschützt, deren rechtliche und finanzielle Folgen er nicht überblickt. Die erforderliche Einwilligung der Eltern kann dabei auch konkludent in der Überlassung von Taschengeld liegen; in diesem Fall gilt nach § 110 BGB der von dem Minderjährigen geschlossene Vertrag als von Anfang an wirksam, wenn er mit Mitteln bewirkt wird, die der Jugendliche zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen erhalten hat. Dies kann auch stillschweigend erfolgen, etwa dadurch, dass die Eltern die Verwendung des Handys und die Bestreitung der hierdurch auflaufenden Kosten durch das zur Verfügung stehende Taschengeld dulden.
Die Regelungen zur beschränkten Geschäftsfähigkeit Minderjähriger betreffen zum einen den Mobilfunkvertrag selbst. So schließen die Mobilfunkanbieter – schon zu ihrem eigenen Schutz – regelmäßig in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Vertragsschluss über einen Laufzeitvertrag mit Minderjährigen ohne Einschaltung eines Erziehungsberechtigten aus. Daneben unterliegt auch die Nutzung kostenpflichtiger Zusatzdienste, wie der genannten Premium-
SMS-Dienste, mit dem Mobiltelefon den genannten Grundsätzen. Beim Abruf des SMS-Dienstes durch einen Minderjährigen kommt ein Vertragsschluss zustande, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung der Eltern abhängig ist. Ob in der Überlassung von Taschengeld eine solche konkludente Einwilligung liegt, hängt davon ab, ob die Eltern die Verwendung des Taschengeldes zur Bezahlung der teuren SMS-Dienste billigen oder zumindest stillschweigend dulden. Dies richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung zwischen Eltern und Minderjährigen im Einzelfall. Soweit die durch die Handy-Benutzung verursachten Kosten nicht mehr durch denWillen der Eltern abgedeckt sind, entsteht für den Minderjährigen keine Zahlungsverpflichtung.
Die Eltern haben es damit in der Hand, durch ihre Vorgaben und Zweckbestimmung den Minderjährigen vor dem Auflaufen finanzieller Verpflichtungen durch die Inanspruchnahme von Premium-SMS-Diensten zu schützen. Der erforderliche Schutz des Minderjährigen ist somit durch die geltende Rechtslage gewährleistet; weitere spezialgesetzliche oder technische Maßnahmen sind nicht erforderlich. Dies schließt indessen nicht aus, durch Maßnahmen der öffentlichen Bewusstseinsbildung bei Eltern und Minderjährigen stärker die Aufmerksamkeit auf die Kostenlast derartiger Dienste und die rechtlichen Möglichkeiten, die Eltern zur Verfügung stehen, zu lenken.