Plaudereien zu Abmahnung U+C Regensburg / Redtube Porno-Streaming

http://www.derwesten.de/wirtschaft/...-landgericht-wohl-doch-unrecht-id8911142.html
Das Landgericht Köln sieht sich „nach nochmaliger Prüfung“ zu „folgenden Hinweisen“ veranlasst, wie es heißt. So sei das „Vorliegen einer 'offensichtlichen Rechtsverletzung’“ – so stand es im Antrag zur Herausgabe der Daten – „weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht“.
Der von Diehl & Partner beauftragte Gutachter will festgestellt haben, dass Gladii Downloads aufgezeichnet hat, die er selbst testweise von seinem Rechner aus getätigt hat. Das Landgericht Köln schreibt dazu sinngemäß: Es sei nicht erkennbar ob mithilfe des Programms auch Downloads von anderen Rechnern zuverlässig erfasst würden. Zudem könne nicht beurteilt werden, ob es sich beim Ansehen der Filme überhaupt um eine „Speicherung auf der Festplatte“ im Sinne eines Downloads handele – oder um reines Streaming; ein Vorgang, den das Landgericht in seinem Schreiben als keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß wertet.

„Betroffene sollten das Geld von U+C zurückfordern“
 
Bin grad ziemlich verwirrt. Zitat aus dem Link von dvill über meinem Beitrag:

Sonderfall Mediatheken

Viele Fernsehsender stellen inzwischen in ihren Mediatheken Videos ins Netz. Und natürlich ist es vollkommen legal, diese anzuschauen. Das Herunterladen verstößt zwar in aller Regel gegen die Nutzungsbedingungen der Mediathek – strafbar aber ist es nicht.

Was will man damit sagen? Ich schaue sehr viele Filme über die Mediatheken auf den N(achrichten)sendern an. Die Filme werden angeboten sie zu anzuschauen. Warum verstosse ich gegen die Nutzungsbedingungen?
 
Was will man damit sagen? Ich schaue sehr viele Filme über die Mediatheken auf den N(achrichten)sendern an. Die Filme werden angeboten sie zu anzuschauen. Warum verstosse ich gegen die Nutzungsbedingungen?
Die Nutzungsbedingungen stellen die Vereinbarung zwischen Dir und dem Rechteinhaber dar. Sie sind die Basis eines Vertrages, dessen Inhalt erst mal frei vereinbart werden darf. Genauso frei steht es Dir, die Bedingungen zu akzeptieren und das Angebot zu nutzen oder das eben nicht zu tun und darauf zu verzichten. Insofern verstehe ich Deine Frage offen gestanden nicht.
 
Was will man damit sagen? Ich schaue sehr viele Filme über die Mediatheken auf den N(achrichten)sendern an. Die Filme werden angeboten sie zu anzuschauen. Warum verstosse ich gegen die Nutzungsbedingungen?

Hier geht es lediglich um den Unterschied zwischen Streaming und Download.

Anschauen der Mediathek = Steaming. Bedeutet: beim Anschauen des Films mit dem Flash-Plugin des Browsers werden lediglich kurze Bruchstücke des Films temporär im Arbeitsspeicher des Rechners und im temporären Festplatten-Cache (Browser-Cache) gespeichert. Beim Neustart des Rechners bzw. beim Schliessen des Browsers sind die Daten weg. Nennt sich rechtlich: "flüchtige Speicherung".

Etwas anderes passiert beim Download, denn da wird eine bleibende Kopie der Daten auf der Festplatte abgelegt. Genau das wird durch die Nutzungsbedingungen verboten, auch weil es Plug-Ins gibt, die aus den temporären flüchtigen Daten eine dauerhafte Kopie erstellen.
 
Ich weis das doch alles, schliesslich lese ich hier mit ;) Mich stört nur dieses eine Wort "Herunterladen" aus dem Link. Ich lade nicht, ich gucke nur ;)
 
Naja, auch die Webdesigner der Sendeanstalten geraten schon mal in Konfusion rund um die Begrifflichkeiten und schreiben auf den Button: "Herunterladen" statt "Anschauen".
 
"Herunterladen" aus dem Link
Ich kann dein "um die Ecke denken" durchaus verstehen. Nur, die Mediatheken haben zumeist nur die Möglichkeit des temporären Betrachtens. Natürlich wird da in dem Moment eine "flüchtige Speicherung" am Computer des Nutzers angelegt, sonst würde das nicht funktionieren. Ein direkter Download wird zumeist nicht angeboten, so dass man i. d. R. keine Beiträge aus der Mediathek speichern kann oder im Originaldownload teilen kann. Natürlich gibt es dann aber wieder aber Tricks, die die Vorkehrungen der Anbieter umgehen, aber um die geht es dir hier ja sicher nicht.
 
http://www.fr-online.de/offenbach/r...-abmahner-aus-offenbach,1472856,25988192.html
Er ist laut Handelsregister Mitglied im Verwaltungsrat „mit Einzelunterschrift“. Das bedeutet, er kann alleine über Angelegenheiten der Firma entscheiden.
Wenn nur ein Viertel der Abgemahnten die 250 Euro überweist und The Archive davon rund ein Drittel erhält, dann würden zwischen 770 000 und 1,29 Millionen Euro hängen bleiben. Deutlich mehr als der Offenbacher Musikvertrieb verdient: Im jüngsten Geschäftsbericht (1. Mai 2012 bis 30. April 2013) weist der einen von rund 99 000 auf 3189 Euro gesunkenen Jahresüberschuss aus. 2006 waren es noch fast 200 000 Euro.
Im richtigen Zusammenhang werden die Dinge verständlich.
 
Ich weis das doch alles, schliesslich lese ich hier mit ;) Mich stört nur dieses eine Wort "Herunterladen" aus dem Link. Ich lade nicht, ich gucke nur ;)
De facto duplizierst Du aber.
Der Inhalt liegt ja während des Streamens nicht nur beim Anbieter, sondern auch bei Dir im Hauptspeicher vor. Nicht zuletzt wurde ja auch darum gestritten, ob damit schon das "Vervielfältigen" erfüllt ist.
 
Sorry aber die Diskussion läuft IMO in die falsche Richtung. Das von U&C bejammerte, nicht mehr genug Geld bringende Geschäftsmodell "Abmahnung wg. filesharing", wurde von U&C umgemünzt in "streaming" was völlig absurd und illegal ist. Das ernst zu nehmen ist schon ein Fehler! Die Frage ist nicht inwiefern streaming eine Art downloaden ist, sondern wie man aus dem Ruder gelaufene, am Hungertuch nagende Arsxxwälte daran hindert, als Raubritter im schwarzen Kittel, die Bevölkerung zu terrorisieren!
Das sind ja nicht nur U&C sondern eine ganze Horde. Organe der Rechtspflege haben zu schwammig definierte Regeln, wie sie sich zu verhalten haben. Schliesslich haben wir alle mit unseren Steuern ihre Ausbildung bezahlt!
 
Hier bräuchte es die konsequente Anwendung des Strafrechts und des Anwaltsrechts. Leider steht dem aber der in Deutschland enorm ausgeprägte Standesdünkel der Juristen untereinander entgegen.

Nur ein Beispiel: vor einigen Jahren wurde ein Münchner Rechtsanwalt überführt, die Konten für zwei gewerbliche Raubkopierer geführt und den Laden organisatorisch gemanagt zu haben. Es hat sich hierbei um eine hohe Schadenssumme im Millionenbereich gehandelt. Nach verkehrsüblichem Rechtsverständnis hätte hier nicht nur § 106 UrhG, sondern § 108a UrhG mit dem erweiterten Strafrahmen für die gewerbsmäßige Verwertung angewendet werden müssen, d.h. eigentlich hätten dem Anwalt bis zu 5 Jahren Haft blühen können. Angesichts der hohen Schadenssumme wäre üblicherweise ein Urteil im oberen Strafrahmensbereich zu erwarten gewesen, d.h. z.B. 3 Jahre Haft.

Aber nein. Was kam da raus? - 10 Monate auf Bewährung. Das hat bedeutet: da die Strafe unter 12 Monaten blieb, durfte er seine Anwaltszulassung behalten. Ich persönlich glaube: hätte da ein Nichtjurist vor dem LG Mühlhausen gestanden, dann hätte es richtig gerappelt.

Ob sich die Beteiligten jetzt auch wieder auf das Standesdünkel verlassen können, das wird man sehen. Denn die Beteiligten haben es geschafft, das LG Köln in der Öffentlichkeit zu düpieren. Wenn man so etwas macht, muss man damit rechnen, dass dann das Standesdünkel mal ganz schnell vergessen werden kann.
 
Nur ein Beispiel: vor einigen Jahren wurde ein Münchner Rechtsanwalt überführt, die Konten für zwei gewerbliche Raubkopierer geführt und den Laden organisatorisch gemanagt zu haben. Es hat sich hierbei um eine hohe Schadenssumme im Millionenbereich gehandelt. Nach verkehrsüblichem Rechtsverständnis hätte hier nicht nur § 106 UrhG, sondern § 108a UrhG mit dem erweiterten Strafrahmen für die gewerbsmäßige Verwertung angewendet werden müssen, d.h. eigentlich hätten dem Anwalt bis zu 5 Jahren Haft blühen können. Angesichts der hohen Schadenssumme wäre üblicherweise ein Urteil im oberen Strafrahmensbereich zu erwarten gewesen, d.h. z.B. 3 Jahre Haft.

Aber nein. Was kam da raus? - 10 Monate auf Bewährung. Das hat bedeutet: da die Strafe unter 12 Monaten blieb, durfte er seine Anwaltszulassung behalten. Ich persönlich glaube: hätte da ein Nichtjurist vor dem LG Mühlhausen gestanden, dann hätte es richtig gerappelt.

Ob sich die Beteiligten jetzt auch wieder auf das Standesdünkel verlassen können, das wird man sehen. Denn die Beteiligten haben es geschafft, das LG Köln in der Öffentlichkeit zu düpieren. Wenn man so etwas macht, muss man damit rechnen, dass dann das Standesdünkel mal ganz schnell vergessen werden kann.

Der [tststs] kriegt demnächst sein verspätetes Fett vom BGH. Ist nur eine Frage von Wochen! Was U&C betrifft kann ich nur hoffen, die Ermittler lesen hier mit und schauen sich mal die auffällige Parallele zum Fall Prenda law an!
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Es gibt schon einen Grund daß wir nach über 10 Jahren immer noch da sind und bösen Buben auf die Finger schauen und auf die Füße treten können ...
Und der heißt einfach "Vorsicht" und nicht die Kräfte in sinnlosen Streits verbrauchen ;-)
Dem besagten Herrn tat unsere Arbeit viel mehr weh auch wenn er nicht immer namentlich erwähnt wurde...
 
Wer ist im Besitz der Beute? Wer wird die ungerechtfertigte Bereicherung zurückzahlen?
Inzwischen ist es ja notwendig, dass die Abmahner ihre Forderungen detailliert aufschlüsseln.

Ist es in dem Zusammenhang gängige Praxis, dass der beauftragte Anwalt die komplette Forderung direkt auf ein Konto des Auftraggebers überweisen lässt?

Zumindest die Anwaltskosten müsste man ja direkt von der Kanzlei zurückfordern können, oder sehe ich das falsch?
 
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