Die Angabe des Preises für die Nutzung des Internetangebotes ist nicht Bestandteil des Vertrages geworden, denn sie ist im rechten Band unter dem Feld „Schnäppchenforum“ und über dem Feld „Aktuelle Informationen“ platziert und zwar an einer Stelle, an der der Besucher der Webseite nicht damit rechnen muss.
Ein durchschnittlicher Nutzer der Webseite gibt seine Daten ein und drückt auf den Button „ Jetzt anmelden“, er bemerkt den Fließtext auf der rechten Seite gar nicht.
Der Hinweis auf die Kostenpflicht ist unauffällig und wird daher in der Regel nicht zur Kenntnis genommen.
Diesen hätte die Verfügungsbeklagte wenigstens deutlich hervorheben müssen um eine wirksame Einbeziehung als Vertrag erreichen zu wollen.
Darüber hinaus ist nach Ansicht des Gerichtes das Widerrufsrecht der Verfügungsklägerin nicht erloschen, weil dies wegen fehlender deutlicher Belehrung nicht ordnungsgemäß war.
Das Amtsgericht Leipzig führte in seinen Beschlussgründen aus, dass eine Datenübermittlung an die
Schufaholding unverhältnismäßig ist, weil zwischen den Parteien kein Vertrag zustandegekommen sei.
Outlets.de habe keinen Anspruch auf Vergütung der 96 € pro Jahr."