Re: Ein Brief für einen Freund kann schon eine Rechtsberatun
"Geschäftsmäßig" iSd § 1 RBerG bezieht sich auf die Beratungstätigkeit als solche und ist meines dunklen Wissens nach immer dann anzunehmen, wenn die Beratung über den aus besonderen Gründen ausgeübten Gelegenheitsfall hinausgeht (idR bei Wiederholungsabsicht?).
Ob die rechtsberatende Tätigkeit gleichzeitig eine Geschäftsbesorgung für den Beratenen darstellt, dürfte daher unerheblich sein.
Günter Frhr.v.Gravenreuth schrieb:RAS schrieb:Günter Frhr.v.Gravenreuth schrieb:Alles nicht der Fall. Ein einziger(!) Brief für einen Freund kann schon eine Rechtsberatung sein.
Das mag sein, aber wieso war dies nach Ansicht des LG Berlin auch "geschäftsmäßig" iSd § 1 RBerG?
Der B hat das Geschäft (= Zahlungsaufforderung) das A besorgt!
"Geschäftsmäßig" iSd § 1 RBerG bezieht sich auf die Beratungstätigkeit als solche und ist meines dunklen Wissens nach immer dann anzunehmen, wenn die Beratung über den aus besonderen Gründen ausgeübten Gelegenheitsfall hinausgeht (idR bei Wiederholungsabsicht?).
Ob die rechtsberatende Tätigkeit gleichzeitig eine Geschäftsbesorgung für den Beratenen darstellt, dürfte daher unerheblich sein.