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Rechtverfolgungskosten können als Verzugsschaden ( §286 BGB) erstattungsfähig sein: "Verzug= Schuldhaftes Nichtleisten trotz Fälligkeit und Mahnung"
Nach Auffassung der meisten Gericht ist erstattungsfähig derjenige Betrag, den auch ein Anwalt verlangen dürfte. Das sind bei Streiwert bis 300,- Euro 32,50 + 6,50 Auslagenpauschale für eine durchschnittlich schwere Angelegenheit. Ob "Zahl sonst Ärger" durchschittlichen Schwierigkeitsgrad erreicht ?
Nach Auffassung der meisten Gericht ist erstattungsfähig derjenige Betrag, den auch ein Anwalt verlangen dürfte. Das sind bei Streiwert bis 300,- Euro 32,50 + 6,50 Auslagenpauschale für eine durchschnittlich schwere Angelegenheit. Ob "Zahl sonst Ärger" durchschittlichen Schwierigkeitsgrad erreicht ?