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Anonymous
Das heisst captain??????
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Wird einem Mahnbescheid innerhalb 2 Wochen widersprochen, dazu reicht ein Kreuzchen ohneEs geht mir nur darum zu zeigen, womit das gerichtliche Mahnverfahren eingeläutet wird. Einige hier sind aufgrund der Schreiben von Anwaltskanzleien etwas verunsichert, aber ein Mahnbescheid wird nur auf Antrag von einem Gericht versandt.
Man beachte auch die Belehrung am Ende des Dokuments:
"Das Gericht hat nicht geprüft, ob dem Antragsteller der Anspruch zusteht."
Marko Rogge schrieb:Wir konnten nachweisen, daß wir keine Dienstleistung in Anspruch genommen haben
Nicht im Telefonbuch, das wär etwas mühsam, aber in den On-Line Telefonbüchern oder CDs.Girgel schrieb:Kann man im Telefonbuch einfach so rückwärts suchen?
http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?t=6317Wenn der gesuchte Teilnehmer der neuen Funktion nicht widersprochen hat, wird dem Nutzer sowohl der Name als auch die passende Anschrift gezeigt.
Eine Gesetzesänderung im Sommer dieses Jahres ermöglicht die neue Rückwärtssuche.
Nur der Vertrieb war in D nicht erlaubt. Man konnte schon immer RufIdent zur passenden Klicktel in der Schweiz online kaufen und sie hier dann verwenden. Profis nutzen jedoch noch ganz andere Datenbanken (siehe z. B. auch Winow/Probino/Proby)Spirale99 schrieb:Die Rückwärtssuche war zwar rechtlich nicht erlaubt und die Funktion auch nicht vorhanden, aber im Web kursierten und kursieren einige "Tools" (man könnte auch Cracks dazu sagen), die die Rückwärtssuche ermöglichen.
Wieso sollte erst die 2. Mahnung als Mahnung bezeichnet werden dürfen und Bearbeitungskosten enthalten? Wenn vor der ersten Mahnung eine Rechnung zugegangen ist, dann befindet man sich (auch ohne zusätzliche "1. Mahnung") spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug, wenn in dieser darauf hingewiesen wird:Wolly #104# schrieb:- ganz nebenbei: die 1. Mahnung muss als Zahlungserinnerung deklariert sein und darf keine zusätzlichen Kosten enthalten. Erst die 2. Mahnung darf als solche bezeichnet werden und ggf. zusätzlich enstandenen Bearbeitungskosten (Versand usw.) enthalten.
Nach Eintritt des Verzugs hat der Schuldner einer Forderung gem. § 280 Abs. 2, § 286 BGB die Kosten von Mahnschreiben und auch alle sonstigen durch den Verzug verursachten Aufwendungen zu ersetzen hat, sofern sie zweckentsprechende Maßnahmen der Rechtsverfolgung darstellen. Zu ersetzen sind dann auch die Kosten für ein anwaltliches Mahnschreiben.http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896BJNE027902377.html schrieb:"Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug."
Korrekt, so stehts ja auch im Gesetz:KatzenHai schrieb:Der 30-Tage-Automatismus gilt bei Verbrauchern übrigens nur, wenn darauf ausdrücklich hingewiesen wurde.
rolf76 schrieb:Wenn vor der ersten Mahnung eine Rechnung zugegangen ist, dann befindet man sich (auch ohne zusätzliche "1. Mahnung") spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug, wenn in dieser darauf hingewiesen wird:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896BJNE027902377.html schrieb:"Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug."
Danke für die Bestätigung.rolf76 schrieb:Korrekt, so stehts ja auch im Gesetz
(...)
Daneben kommt man natürlich auch durch eine Mahnung in Verzug, die - wie zutreffend dargestellt - in jeder Zahlungsaufforderung liegen kann, die nach Fälligkeit erfolgt. Die genaue Bezeichnung ist - wie meistens im Rechtsverkehr - nicht entscheidend.