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http://forum.computerbetrug.de/showthread.php?t=40700und stimmt das wenn ich das jjezz richtig gelesen hab soll ichs einfach ignorieren...oder wie:? :
Es wird dir gesagt, nur nicht als direkter persönlicher Ratschlag "tu dies , tu das".und nicht um sich sagen zu lassen das man einem dazu nix sagen kann
aber man möchte ja auch mal wissen wie andere Betroffene damit umgehen,zumindest habe ich mich mit dieser Fragestellung damals hierher gewandt.
Da muss ich echt die Geduld einiger Oldies hier loben :respekt:
Ganz so einfach ist es nicht, sonst gäbe es keine einzige gültige on-line Bestellung mehr...jedenfalls kann man durch Anklicken einen Kästchens keine Unterschrift ersetzen.
Urteil: Versteckte Kosten auf Internetseiten müssen nicht bezahlt werden
Davon ist keine Rede, nur haben nicht alle Anwälte spezielle Erfahrung im Internet bzw. on-line Handel.Dann haben wir aber nen schlechten Anwalt....:-D
Wie überaus günstig für Dich und was für ein Pech für den, der auf die 120 EUR wartet. Der Anwalt sollte ja wohl die einschlägigen Regelungen zur Geschäftsfähigkeit Minderjähriger kennen und den entscheidenden Hinweis geben können. Siehe auch http://forum.computerbetrug.de/showthread.php?p=131430#post131430 und http://forum.computerbetrug.de/showthread.php?p=131662#post131662Und ich bin auch noch minderjährig.
Meine Anschrift
NETCONTENT LTD
Quirnstraße 4-8
60599 Frankfurt
Strittige Forderung – Abonnement
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf ihre Email vom 26.03.2007 in dem sie einen Beitrag von 59,95 Euro für einen Abonnementvertrag verlangen.
Ich habe jedoch nach meiner Überzeugung keinen gültigen Vertrag mit ihnen geschlossen.
Daher bin ich auch nicht bereit, ihre Forderung zu begleichen.
Eine Erklärung in Ihren allgemeinen Bedingungen oder versteckt auf der Internetseite, wonach die Dienstleistung kostenpflichtig ist, ist nach
§ 305c BGB als überraschend zu bewerten.
Eine solche Erklärung wird nach dem Gesetzeswortlaut nicht Bestandteil des Vertrags.
Hilfsweise fechte ich sämtliche in diesem Zusammenhang von mir abgegebenen Erklärungen wegen Irrtums und arglistiger Täuschung nach §§ 119, 123, 142 BGB an.
Höchst hilfsweise widerrufe ich meine Erklärungen gemäß §§ 312 b, 312 d, 355 BGB. Da ich nicht über mein Widerrufsrecht informiert worden bin, konnte ein Fristablauf nicht beginnen.
Also versuchen Sie sich nicht mit Ihrem Standardschreiben aus der Welt zu reden. Ihr Seitenaufbau ist eindeutig auf [edit] der Internetuser angelegt.
Ich berufe mich bei meinem Widerspruch auch auf einen rechtskräftigen Beschluss des
Amtsgerichtes München vom 16.01.2007, Aktenzeichen: 161 C 23695/06
“Internetnutzer müssen nicht zahlen, wenn Anbieter die Kosten nur versteckt angeben - etwa in einem unübersichtlichen Text, am unteren Ende einer Website oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen.“
Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit erledigt ist und werde ihr Schreiben und mein Antwortschreiben in Kopie an die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz zur Kenntnis weiterleiten.
Ich bitte um schnellstmögliche Stellungsnahme!
Mit freundlichen Grüßen
Mein Name
Für was ist denn ein Support-Team da?