dvill
Aktiv
Ich hatte mich schon gefragt, welche Leute sich vor welchen Karren spannen lassen. Wenn der Zweck einfach nur ist, um bei widersprechenden "Kunden" zum Teil den Widerstandsgeist zu nehmen, ist immerhin die Absicht erkennbar.
Ich bezweifele, dass dieses Ziel erreicht werden kann.
Danach sehe ich die Anforderungen genau nicht erfüllt.
Peinlich ist das.
Dietmar Vill
Ich bezweifele, dass dieses Ziel erreicht werden kann.
Ich verstehe das eindeutig so, dass die Zustimmungserklärung und die jeweils genannten Pflichtinformationen, für das Bezugsfenster ein klarer Hinweis auf die Eigenschaft als Anwählprogramm, die Versionsnummer, der Hashwert, die Mehrwertdiensterufnummer und die Beschreibung der Wirkungsweise den Anforderungen an die Mindestschriftgröße genügen müssen, und zwar alle, nicht nur eine Auswahl.Verfügung 54/2003 im Amtsblatt Nr. 24/2003 schrieb:§ 43b Abs. 5 und Abs. 6 TKG
hier:
A. Eckpunkte für ein Registrierungsverfahren entsprechend § 43b Abs. 5 TKG
B. Mindestanforderungen an Anwählprogramme
C. Schriftliche Versicherung der Rechtskonformität von Anwählprogrammen
D. Ablauf des Verfahrens zur Registrierung
...()...
§ 43b TKG Bedingungen für die Nutzung von 0190er-oder 0900er-
Mehrwertdiensterufnummern
(5) Anwählprogramme über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern (Dialer) dürfen nur eingesetzt werden, wenn diese vor Inbetriebnahme bei der Regulierungsbehörde registriert werden, von ihr vorgegebene Mindestvoraussetzungen erfüllt sind und ihr gegenüber schriftlich versichert wird, dass eine rechtswidrige Nutzung ausgeschlossen ist. ...()...
...()...
B. Zu erfüllende Mindestanforderungen an Anwählprogramme
...()...
I. Generelle Anforderungen an die explizite Zustimmung
4. Informations- oder Zustimmungsfenster graphischer Benutzeroberflächen
...()...
c) Im Informations- oder Zustimmungsfenster müssen Informationen bzw. die Zustimmungserklärung
* so dargestellt werden, dass sie sich nicht im übrigen Text bzw. den üblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstecken.
* in einer Schriftgröße angezeigt werden, die der größten Zeichengröße im Zustimmungsfenster entspricht und mindestens 10 Punkt groß ist.
* in einer klar lesbaren und zum Hintergrund kontrastreichen Schriftart und –farbe angezeigt werden.
II. Gestaltungs- und Verhaltensweise für die Bereitstellung/Bereithaltung von Anwählprogrammen
...()...
1. Der Bezug von Anwählprogrammen bedarf der expliziten Zustimmung durch den Nutzer.
2. Anwählprogramme müssen sich dem Nutzer als solche Anwählprogramme klar zu erkennen geben.
3. Die Versionsnummer des für den Nutzer bereitgestellten Anwählprogramms muss offensichtlich und eindeutig erkennbar dargelegt sein. Die derart dargestellte Versionsnummer entspricht dabei exakt der im Registrierungsantrag verwendeten Versionsnummer.
4. Der elektronischer „Fingerabdruck“ (Hashwert) dient der eindeutigen Verifizierung eines Anwählprogramms und muss dem Nutzer beim Bezug des bereitgestellten Anwählprogramms ohne Anforderung durch den Nutzer entgeltfrei mitgeteilt werden. Der elektronische Fingerabdruck ist vom Anbieter mit Hilfe des „RIPEMD-160“-Algorithmus zu erstellen. Dem Nutzer müssen weiterhin Informationen entgeltfrei zur Verfügung gestellt werden, wie er diesen Fingerabdruck überprüfen kann.
5. Die Mehrwertdiensterufnummer, zu der die entgeltpflichtige Verbindung zur Nutzung des Mehrwertdienstes hergestellt werden soll, muss bei der Bereitstellung offensichtlich und eindeutig erkennbar sein, eine Netzbetreibervorwahl darf dieser Mehrwertdiensterufnummer nicht vorangestellt werden.
6. Eine Beschreibung der Wirkungsweise des Anwählprogramms ist dem Nutzer vom Anbieter entgeltfrei zur Verfügung zu stellen.
7. Zur Darstellung von Informationen bei graphischen Benutzeroberflächen sind die in Teil B I. 4. dargelegten Anforderungen bzw. Eigenschaften anzuwenden.
Danach sehe ich die Anforderungen genau nicht erfüllt.
Peinlich ist das.
Dietmar Vill