Intexus

Ich hatte mich schon gefragt, welche Leute sich vor welchen Karren spannen lassen. Wenn der Zweck einfach nur ist, um bei widersprechenden "Kunden" zum Teil den Widerstandsgeist zu nehmen, ist immerhin die Absicht erkennbar.

Ich bezweifele, dass dieses Ziel erreicht werden kann.
Verfügung 54/2003 im Amtsblatt Nr. 24/2003 schrieb:
§ 43b Abs. 5 und Abs. 6 TKG

hier:

A. Eckpunkte für ein Registrierungsverfahren entsprechend § 43b Abs. 5 TKG
B. Mindestanforderungen an Anwählprogramme
C. Schriftliche Versicherung der Rechtskonformität von Anwählprogrammen
D. Ablauf des Verfahrens zur Registrierung


...()...

§ 43b TKG Bedingungen für die Nutzung von 0190er-oder 0900er-
Mehrwertdiensterufnummern


(5) Anwählprogramme über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern (Dialer) dürfen nur eingesetzt werden, wenn diese vor Inbetriebnahme bei der Regulierungsbehörde registriert werden, von ihr vorgegebene Mindestvoraussetzungen erfüllt sind und ihr gegenüber schriftlich versichert wird, dass eine rechtswidrige Nutzung ausgeschlossen ist. ...()...
...()...
B. Zu erfüllende Mindestanforderungen an Anwählprogramme
...()...
I. Generelle Anforderungen an die explizite Zustimmung


4. Informations- oder Zustimmungsfenster graphischer Benutzeroberflächen
...()...

c) Im Informations- oder Zustimmungsfenster müssen Informationen bzw. die Zustimmungserklärung

* so dargestellt werden, dass sie sich nicht im übrigen Text bzw. den üblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstecken.
* in einer Schriftgröße angezeigt werden, die der größten Zeichengröße im Zustimmungsfenster entspricht und mindestens 10 Punkt groß ist.
* in einer klar lesbaren und zum Hintergrund kontrastreichen Schriftart und –farbe angezeigt werden.

II. Gestaltungs- und Verhaltensweise für die Bereitstellung/Bereithaltung von Anwählprogrammen
...()...

1. Der Bezug von Anwählprogrammen bedarf der expliziten Zustimmung durch den Nutzer.

2. Anwählprogramme müssen sich dem Nutzer als solche Anwählprogramme klar zu erkennen geben.

3. Die Versionsnummer des für den Nutzer bereitgestellten Anwählprogramms muss offensichtlich und eindeutig erkennbar dargelegt sein. Die derart dargestellte Versionsnummer entspricht dabei exakt der im Registrierungsantrag verwendeten Versionsnummer.

4. Der elektronischer „Fingerabdruck“ (Hashwert) dient der eindeutigen Verifizierung eines Anwählprogramms und muss dem Nutzer beim Bezug des bereitgestellten Anwählprogramms ohne Anforderung durch den Nutzer entgeltfrei mitgeteilt werden. Der elektronische Fingerabdruck ist vom Anbieter mit Hilfe des „RIPEMD-160“-Algorithmus zu erstellen. Dem Nutzer müssen weiterhin Informationen entgeltfrei zur Verfügung gestellt werden, wie er diesen Fingerabdruck überprüfen kann.

5. Die Mehrwertdiensterufnummer, zu der die entgeltpflichtige Verbindung zur Nutzung des Mehrwertdienstes hergestellt werden soll, muss bei der Bereitstellung offensichtlich und eindeutig erkennbar sein, eine Netzbetreibervorwahl darf dieser Mehrwertdiensterufnummer nicht vorangestellt werden.

6. Eine Beschreibung der Wirkungsweise des Anwählprogramms ist dem Nutzer vom Anbieter entgeltfrei zur Verfügung zu stellen.

7. Zur Darstellung von Informationen bei graphischen Benutzeroberflächen sind die in Teil B I. 4. dargelegten Anforderungen bzw. Eigenschaften anzuwenden.
Ich verstehe das eindeutig so, dass die Zustimmungserklärung und die jeweils genannten Pflichtinformationen, für das Bezugsfenster ein klarer Hinweis auf die Eigenschaft als Anwählprogramm, die Versionsnummer, der Hashwert, die Mehrwertdiensterufnummer und die Beschreibung der Wirkungsweise den Anforderungen an die Mindestschriftgröße genügen müssen, und zwar alle, nicht nur eine Auswahl.

Danach sehe ich die Anforderungen genau nicht erfüllt.

Peinlich ist das.

Dietmar Vill
 
Leider ist die Seite von Andy mal wieder eine dieser nachlässig programmierten, die mal nur mit Zusatzplugins lesen kann. Ohne Flash kein Inhalt, nicht einmal ein Impressum :)wink:)
 
In der Sache lese ich aber auch anders als die hohen Herren des Kommittees zur Rettung der Verbraucher:
  • c) Im Informations- oder Zustimmungsfenster müssen Informationen bzw. die Zustimmungserklärung
    * in einer Schriftgröße angezeigt werden, die der größten Zeichengröße im Zustimmungsfenster entspricht und mindestens 10 Punkt groß ist.
Eine Auswahl dieses Satzes lautet also (semantisch):
  • c) Im Informations- oder Zustimmungsfenster müssen Informationen
    * in einer Schriftgröße angezeigt werden, die der größten Zeichengröße im Zustimmungsfenster entspricht und mindestens 10 Punkt groß ist.
Größte Zeichengröße im Beispiel: Zustimmungsfeld.
Aber: "Informationen" kleiner, also ungleich "die der größten Zeichengröße entspricht".

Von daher:

Ihr Ball, Andy!
 
KatzenHai schrieb:
Leider ist die Seite von Andy mal wieder eine dieser nachlässig programmierten, die mal nur mit Zusatzplugins lesen kann. Ohne Flash kein Inhalt, nicht einmal ein Impressum :)wink:)
Ohne Inhalt braucht es auch kein Impressum. :)

M. Boettcher
 
KatzenHai schrieb:
In der Sache lese ich aber auch anders als die hohen Herren des Kommittees zur Rettung der Verbraucher:
  • c) Im Informations- oder Zustimmungsfenster müssen Informationen bzw. die Zustimmungserklärung
    * in einer Schriftgröße angezeigt werden, die der größten Zeichengröße im Zustimmungsfenster entspricht und mindestens 10 Punkt groß ist.
Eine Auswahl dieses Satzes lautet also (semantisch):
  • c) Im Informations- oder Zustimmungsfenster müssen Informationen
    * in einer Schriftgröße angezeigt werden, die der größten Zeichengröße im Zustimmungsfenster entspricht und mindestens 10 Punkt groß ist.
Größte Zeichengröße im Beispiel: Zustimmungsfeld.
Aber: "Informationen" kleiner, also ungleich "die der größten Zeichengröße entspricht".

Von daher:

Ihr Ball, Andy!

Ich versuche es mal anders: Die Zustimmungserklärung des Kunden ist die Eingabe des "Ok" , (eventl. 18 Pixel groß). Man darf also nicht Informationen oder Texte größer schreiben......aber doch wohl kleiner. Es geht darum die ERKLÄRUNG des KUNDEN zur ZUSTIMMUNG des BEZUGES groß genug darzustellen. Doch aber nicht "Der Bezug wird nur wenige Sekunden dauern" usw.
Aber jeder versteht es halt anders. Sollen sich die Juristen damit beschäftigen.

Andy
 
Andy schrieb:
Aber jeder versteht es halt anders. Sollen sich die Juristen damit beschäftigen.
Soll das eventuell heißen, die auf der Startseite genannten und abgebildeten Juristen hätten sich bisher nicht mit dem Inhalt beschäftigt? Tun sie es jetzt?

Dietmar Vill
 
Hi Andy,

warum gehst Du nicht auf meine Frage ein?

Meine Frage schrieb:
BTW. was spricht eigentlich dagegen die Kosten bereits im Download-Fenster anzugeben?
Es ist zwar nicht Bestandteil der Verfügung, aber wenn Ihr schon transparent sein wollt, warum dann nicht die Angabe der Kosten im Bezugsfenster?

zu deinem Posting:

IMHO ist die Verfügung recht eindeutig. Wo liegt das Problem das OK kleiner zu machen?

Das Beispiel soll nur aufzeigen, wie ein Bezugsfenster aussehen kann.
 

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Anonymous schrieb:
Ich versuche es mal anders: Die Zustimmungserklärung des Kunden ist die Eingabe des "Ok" , (eventl. 18 Pixel groß). Man darf also nicht Informationen oder Texte größer schreiben......aber doch wohl kleiner. Es geht darum die ERKLÄRUNG des KUNDEN zur ZUSTIMMUNG des BEZUGES groß genug darzustellen. Doch aber nicht "Der Bezug wird nur wenige Sekunden dauern" usw. Aber jeder versteht es halt anders. Sollen sich die Juristen damit beschäftigen.

Das ist nicht der Zweck der Vorschrift.

Normzweck ist ist es, den Verbraucher vor übereilten Vertragsschlüssen zu bewahren. Dies insbesondere, weil er die Ware vor Vertragsabschluss oft nicht sehen bzw prüfen kann.

Daher gibt es ein Mindestmaß an vorvertraglichen Informationspflichten, zu denen die Preisangabe gehört (vgl. § 1 I Ziff. 6 BGB-InfoV). Für diese Informationspflichten gilt das Gebot der Klarheit und Verständlichkeit (§ 312c I 1 BGB). Hieraus folgt, dass u. a. die Preisinformation spätestens vor Betätigung des Dialers vorliegen muß und in keinster Weise versteckt vorliegen darf. § 43 TKG n. F. und die Vorschriften der RegTP konkretisieren § 312c I BGB. Folglich geht es bei den Vorschriften zur Schriftgröße darum, dass die vorvertraglichen Informationspflichten gegenüber allem anderen Drumherum (OK-Eingabefelder, Kostenlos-Getue usw.) nicht untergehen, sondern in mindestens gleicher Schriftgröße plaziert sind.
 
Andy schrieb:
Ich versuche es mal anders: Die Zustimmungserklärung des Kunden ist die Eingabe des "Ok" , (eventl. 18 Pixel groß). Man darf also nicht Informationen oder Texte größer schreiben......aber doch wohl kleiner. Es geht darum die ERKLÄRUNG des KUNDEN zur ZUSTIMMUNG des BEZUGES groß genug darzustellen. Doch aber nicht "Der Bezug wird nur wenige Sekunden dauern" usw.
Aber jeder versteht es halt anders. Sollen sich die Juristen damit beschäftigen.
Dieser Orakelspruch bleibt mir rätselhaft.

Der Name des einen Juristen taucht beim FST als Mitglied der Verhaltenskodex-Kommission auf. Ich nehme mal an, das ist auch die gleiche Person.

Die Formulierungen der Mindestanforderungen sind in diesem Bereich an den FST-Kodex angelehnt. Das kann eigentlich nicht sein, dass Mitglieder der zuständigen Kommission den Inhalt der Kodex-Regeln nicht kennen.

Das würde zwar erklären, warum Verbraucherbeschwerden dort so nutzlos waren, aber ich bleibe dabei, dass ich das mal nicht glaube.

Entweder kennen die den Inhalt der Webseite nicht, für den sie ihren Namen hergeben, oder hier dokumentiert sich eine gewisse Lässigkeit im Umgang mit den Anforderungen, weil man die RegTP als Behörde nicht wirklich ernst nehmen will oder muss.

Gibt es eine bessere Erklärung?

Dietmar Vill
 
Anonymous-Andy schrieb:
Ich versuche es mal anders: Die Zustimmungserklärung des Kunden ist die Eingabe des "Ok" , (eventl. 18 Pixel groß). Man darf also nicht Informationen oder Texte größer schreiben......aber doch wohl kleiner.
Hier beschäftigt sich ein Jurist damit. Und der bildet sich ein, den lesbaren Inhalt eines Textes erfassen zu können. Daher:

Nein, kleiner ist nicht erlaubt!
  • * in einer Schriftgröße angezeigt werden, die der größten Zeichengröße im Zustimmungsfenster entspricht und mindestens 10 Punkt groß ist.
"Entspricht" heißt "gleich sein", es heißt nicht "kleiner sein" oder "größer sein".
 
Also jetzt noch mal die Verfügung:
".4.c) Im Informations- oder Zustimmungsfenster müssen Informationen bzw. die Zustimmungserklärung
· so dargestellt werden, dass sie sich nicht im übrigen Text bzw. den üblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstecken.

· in einer Schriftgröße angezeigt werden, die der größten Zeichengröße im Zustimmungsfenster entspricht und mindestens 10 Punkt groß ist"


Ich beziehe mich jetzt mal auf das "bzw" (Die Zustimmungserklärung). Die muss die "größte Zeichengröße" haben. Und das hat sie.
Schlecht wäre es, wenn alle Texte größer wären und das OK nur ganz klein. Damit wäre die Erklärung ZU klein. Also haben wir die Erklärung ganz GROß gemacht - verbraucherfreundlich wie wir sind. Ich verstehe (wie immer) das Problem nicht. Der Kunde soll ganz bewusst die Erklärung zum Bezug des Dialer ausfüllen und damit zustimmen. Warum sollen wir das kleiner machen? Damit es unbewusst gemacht wird?

Andy
 
Hach, was sind wir heute wieder für ein Schelm (frei nach Heinz Ehrhardt).

Und ich beziehe mich jetzt mal auf das Wort "Informationen". Die dürfen nicht kleiner dargestellt sein, als die größte Zeichengröße im Zustimmungsfenster und nicht kleiner als 10 pt. Und das ist definitiv nicht der Fall. Nicht regelkonform ist es, das alle Texte deutlich kleiner als "Tippen Sie OK ein" sind. Damit treten alle Informationen hinter die zentrale Aufforderung OK einzutippen zurück. Der Kunde soll also ganz bewusst dazu verleitet werden, OK einzutippen. Würde man, wie gefordert, die anderen Informationen mindestns ebenso groß machen, so sähe der Kunde zu leicht, worauf er sich einläßt. Aus Sicht der Dialer-Verbreiter wäre das aber ein unerwünschter Effekt. Also ignoriert man schlicht die Vorgaben. Es gehört schon ziemliche Chuzpe dazu, das noch unter einer Site "regelkonform" als solche anzupreisen.

M. Boettcher
 
Natürlich soll der Kunde den Dialer starten und nutzen. Schon aus rein wirtschaftlichen Gründen. "Verleiten" müssen wir ihn dazu allerdings nicht.
Ignorieren würden wir die Vorschriften, wenn die Zustimmungserklärung kleiner dargestellt würde. An der Verfügung kommen wir nun mal alle nicht vorbei. Auch wenn es hier scheinbar einige wollen. Aber wir lassen uns nicht verleiten. Nachher ändern wir etwas am Bezugsfenster und danach hagelt es Beschwerden bei der Regtp. Das hatten wir alles schon.

Andy
 
Anonymous Andy schrieb:
[...]
Ignorieren würden wir die Vorschriften, wenn die Zustimmungserklärung kleiner dargestellt würde. An der Verfügung kommen wir nun mal alle nicht vorbei. Auch wenn es hier scheinbar einige wollen. Aber wir lassen uns nicht verleiten. Nachher ändern wir etwas am Bezugsfenster und danach hagelt es Beschwerden bei der Regtp. Das hatten wir alles schon.

Andy

FASLCH!
Richtig wäre: "Ignorieren würden wir die Vorschriften auch, wenn die..."

Einheitliche Schriftgröße und gut.
Warum fragt ihr Künstler nicht mal bei der RegTP nach einem registrierungsfähigen Referenzdesign nach?
Wenn da dann nix kommt, dann könnt ihr mal an eine Umverteilung™ des Schwarzen-Peters nachdenken, aber auch nur dann...

MfG
L.
 
Anonymous-Andy schrieb:
Also jetzt noch mal die Verfügung:
".4.c) Im Informations- oder Zustimmungsfenster müssen Informationen bzw. die Zustimmungserklärung
· so dargestellt werden, dass sie sich nicht im übrigen Text bzw. den üblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstecken.
· in einer Schriftgröße angezeigt werden, die der größten Zeichengröße im Zustimmungsfenster entspricht und mindestens 10 Punkt groß ist"


Ich beziehe mich jetzt mal auf das "bzw" (Die Zustimmungserklärung). Die muss die "größte Zeichengröße" haben. Und das hat sie.
Schlecht wäre es, wenn alle Texte größer wären und das OK nur ganz klein. Damit wäre die Erklärung ZU klein. Also haben wir die Erklärung ganz GROß gemacht - verbraucherfreundlich wie wir sind. Ich verstehe (wie immer) das Problem nicht. Der Kunde soll ganz bewusst die Erklärung zum Bezug des Dialer ausfüllen und damit zustimmen. Warum sollen wir das kleiner machen? Damit es unbewusst gemacht wird?

Andy
Wollen wir jetzt hier den Wettstreit der Erbsenzähler aufrufen - den gewinne ich:

Die Verfügung sagt (umschrieben) nichts anderes als:
  • Entscheide dich für eine Schriftgröße, mindestens 10.
  • Alle Texte im Informations- und zustimmungsfenster (also die Informationen und die Zustimmung) müssen diese Schriftgröße aufweisen, genauer: dieser Schriftgröße entsprechen
Wir können hier gerne die Dudenredaktion fragen - die werden den semantischen inhalt der Verfügung genau so (und nur so) bestätigen.

Und Versuche, hiergegen mit Verbraucherschutz oder Wirtschaftsinteresse zu argumentieren, sind nachvollziehbar, interessant und ggf. auch verständlich - sie ändern aber nix am eindeutigen Wortlaut.

Und wieder zurück nach Berlin mit dem Ball ... 8)
 
Anonymous schrieb:
Natürlich soll der Kunde den Dialer starten und nutzen. Schon aus rein wirtschaftlichen Gründen. "Verleiten" müssen wir ihn dazu allerdings nicht.
Die Versuche das zu dementieren gleichen erkennbar dem Versuch, Zahnpasta in die Tube zurück zu drücken.

Ignorieren würden wir die Vorschriften, wenn die Zustimmungserklärung kleiner dargestellt würde. An der Verfügung kommen wir nun mal alle nicht vorbei. Auch wenn es hier scheinbar einige wollen. Aber wir lassen uns nicht verleiten. Nachher ändern wir etwas am Bezugsfenster und danach hagelt es Beschwerden bei der Regtp. Das hatten wir alles schon.
Ich finde es völlig OK, wie Du hier zu Deiner L[] stehst. Ärgere Dich aber bitte nicht allzu sehr, wenn diese Ignoranz in Folge dazu führt, dass in exakter Anwendung des Textes der Verordnung alle Dialer wieder einmal amtlich als nicht rechtskonform festgestellt werden. Das dürfte ja eigentlich nur eine Frage der Zeit sein. Gegner der Branche, die sich begeistert auf jeden Fehler stürzen, dürfte es wohl genug geben.

M. Boettcher

--
PS: es gibt übrigens genügend Linguisten in Deutschland, die Dir den Satz gern erläutern

[]= ein möglicherweise missverständliches Wort entfernt BT/MOD
 
drboe schrieb:
Ich finde es völlig OK, wie Du hier zu Deiner L[] stehst. (...)
M. Boettcher
PS: es gibt übrigens genügend Linguisten in Deutschland, die Dir den Satz gern erläutern
Äh, bitte etwas relativieren. Persönliche Angriffe führen nicht weiter - und sind bei eindeutiger Sachlage auch gar nicht nötig.
Wir sind doch Akademiker ... 8)

[]= ein möglicherweise missverständliches Wort entfernt BT/MOD
 
Ich versuche es auch noch mal. Die entscheidende Textstelle ist
Im Informations- oder Zustimmungsfenster müssen Informationen bzw. die Zustimmungserklärung
Hier wird unterschieden, dass es Informationen gibt, die der möglicherweise Zustimmende erhält, und dass es eine Zustimmungsaktivität geben kann, wenn er das Angebot annehmen will.

Damit es juristisch eindeutig wird, werden die gegebenen Informationen und die erhaltene Zustimmung nicht mit "und" verbunden, weil es Äpfel und Birnen wären, sondern mit "beziehungsweise", weil Informationen und Zustimmung jeweils im richtigen Zusammenhang zu sehen und verschieden sind.

Die Anforderungen an die Schriftgrößen sind aber genau gleich.

Damit erfüllt das abgebildete Zustimmungsfenster aus meiner Sicht eben genau nicht die Anforderungen bezüglich der Schriftgrößen.

Dietmar Vill
 
BT/MOD schrieb:
[]= ein möglicherweise missverständliches Wort entfernt BT/MOD
Nee Du, das war überhaupt nicht mißverständlich, sondern eindeutig. Du willst doch jetzt sicher nicht Seit' an Seit' mit "Andy" das deutsche Vokabular in Frage stellen, oder? :) Das ist nämlich sein Problem: er liest in der Verordnung das, was er gern lesen möchte. Man kann schwerlich semantische Details mit Daileranbietern diskutieren und dabei deren Lernresistenz/Ignoranz nicht beim Namen nennen.

M. Boettcher
 
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