[...] Ihre Hinweise und die von Ihnen geschilderten Sachverhalte haben sowohl das für das Wettbewerbsrecht als auch das für das allgemeine bürgerliche Recht zuständigen Referate des Bundesministeriums der Justiz zur Kenntnis genommen. Ich beschränke mich als zuständiger Referatsleiter für den Bereich des Inkassowesens in meiner Antwort auf Ihre Ausführungen zum Inkasso.
Der Gesetzgeber hat errst jüngst mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) die Grundlagen für das Inkassogewerbe neu geregelt. Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) hat insoweit das alte Rechtsberatungsgesetz (RBerG) zum 1. Juli 2008 abgelöst.
Danach bestehen für Inkassounternehmen weiterhin besondere Zulassungsvoraussetzungen und die Möglichkeit, beim Vorliegen unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs (also insbesondere auch bei unseriösen Inkassomethoden) die Registrierung gemäß § 14 Nr. 3 RDG zu widerrufen mit der Folge, dass Inkassotätigkeiten nicht mehr zulässig und Zuwiderhandlungen nach § 20 RDG bußgeldbewehrt sind.
Zuständig für die Registrierung und ihren Widerruf sind die Landesjustizverwaltungen; die genauen Zuständigkeiten in den einzelnen Ländern können Sie unter
Justizportal - Verfahren in Erfahrung bringen. Dort werden ab dem Ende der Übergangsfrist, also ab dem 1.1.2009 auch alle in Deutschland erlaubter Weise tätigen Inkassounternehmen auf einen Blick abrufbar sein.
Diese Transparenz zusammen mit den Möglichkeiten der Beschwerde bei den Aufsichtsbehörden, die gegenüber der früheren Rechtslage in vielen Bundesländern konzentriert und überwiegend auf der Ebene der Oberlandesgerichte angesiedelt wurden,
gewährleisten, dass die "schwarzen Schafe" unter den Inkassounternehmen - vorausgesetzt, es gehen substanziierte Beschwerden ein -
vom Markt entfernt werden können. Daneben bestehen bei betrügerischem Verhalten die Sanktionen des allgemeinen Strafrechts.
Durch die Neudefinition des Begriffs "Inkasso" in § 2 Abs. 2 RDG wurden darüber hinaus Schutzlücken, derer sich unseriöse Inkassounternehmen in der Vergangenheit teilweise bedient haben, geschlossen und der gesamte Bereich der Forderungsbeitreibung engmaschig gesetzlich reguliert.
Ich bitte Sie, sich mit konkreten Beschwerden über einzelne Inkassodienstleister unmittelbar an die jeweilige Registrierungsbehörde zu wenden, damit von dort aus die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können.