Sehr geehrte Frau...,
Für Ihre Anfrage bedanken wir uns bestens.
Wir erlauben uns, Sie auf unseren Flyer "Vorsicht vor Internetschwindlereien" zu verweisen und bitten Sie, diesen aufmerksam zu lesen. Er enthält auch einen Formulierungsvorschlag, wie auf allfällige Zahlungsaufforderungen reagiert werden kann.
Link zum Flyer:
http://www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/7979.pdf und zur Pressemitteilung vom 2.5.2008 Vorsicht vor Spam-Betrügerei der Happy Passion GmbH!:
http://www.news.admin.ch/message/?lang=de&msg-id=18561
Im Übrigen erlauben wir uns die nachfolgenden Bemerkungen:
1. Die Partei, welche über eine Webseite irrtümlich einen entgeltlichen Vertrag abgeschlossen hat, kann den Vertrag innerhalb eines Jahres seit Entdeckung des Irrtums - am besten schriftlich per eingeschriebenem Brief - anfechten, indem sie der Gegenpartei erklärt, sie sei getäuscht worden und den Vertrag deshalb als ungültig betrachte. Nach Schweizer Recht und auch nach deutschem Recht hat die Anfechtungserklärung die Ungültigkeit des Vertrags zur Folge (Art. 23 ff. Obligationenrecht,
http://www.admin.ch/ch/d/sr/2/220.de.pdf ).
2. Falls eine Inkassogesellschaft oder sonst ein Vertreter der Gegenpartei auf Bezahlung der fraglichen Geldforderung beharrt, sollte die getäuschte Partei auch gegenüber dem Vertreter der Gegenpartei auf die Ungültigkeit des Vertrags hinweisen.
3. Nur der Zivilrichter kann auf erhobene Klage derjenigen Partei, die am Vertrag festhält, in Kenntnis sämtlicher Umstände definitiv beurteilen, ob ein angefochtener Vertrag ungültig ist.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben zu dienen.
Freundliche Grüsse
*****, Rechtsanwalt
Ressort Recht
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
[email protected]