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AW: Gewinnspiel Profiwin
Die Regelverjährung gemäß BGB beträgt 3 abgelaufene Kalenderjahre nach dem Jahr, in dem der Forderungsanspruch entstanden ist.
Angenommen, es wäre tatsächlich irgendwann im Jahre 2005 eine Anmeldung bei Profiwin erfolgt: dann ist der Anspruch im Jahre 2005 entstanden, und der Schuldner hätte auch zu dieser Zeit Kenntnis gehabt oder haben müssen.
Die Verjährungsfrist begann daher am im folgenden Kalenderjahr am 01.01.2006 zu laufen und hat am 31.12.2008 um 24:00h mit dem Gongschlag geendet. Ein Mahnbescheid, der bis zum 31.12.08 zugestellt worden wäre, hätte noch eine aufschiebende Wirkung von 6 Monaten auf die Verjährung gehabt, ebenso die Zustellung einer Klageschrift. Solange dies nicht erfolgt ist, ist der Anspruch verjährt.
Der Anspruch wäre also verjährt, das Inkassobüro hätte auch nachweislich Kenntnis davon, wenn es sich selbst im Inkassoschreiben explizit auf dieses Datum aus 2005 bezieht. Trotzdem versucht es, eine verjährte Forderung einzutreiben, obwohl der Anspruchsteller nachweislich keinen Rechtsanspruch mehr auf die Forderung hat.
Das wäre ein Grund, um sich beim aufsichtsführenden Gericht über das Inkassobüro zu beschweren.
Welches OLG zuständig ist, erfährt man im Rechtsdienstleistungsregister.
Die Regelverjährung gemäß BGB beträgt 3 abgelaufene Kalenderjahre nach dem Jahr, in dem der Forderungsanspruch entstanden ist.
Angenommen, es wäre tatsächlich irgendwann im Jahre 2005 eine Anmeldung bei Profiwin erfolgt: dann ist der Anspruch im Jahre 2005 entstanden, und der Schuldner hätte auch zu dieser Zeit Kenntnis gehabt oder haben müssen.
Die Verjährungsfrist begann daher am im folgenden Kalenderjahr am 01.01.2006 zu laufen und hat am 31.12.2008 um 24:00h mit dem Gongschlag geendet. Ein Mahnbescheid, der bis zum 31.12.08 zugestellt worden wäre, hätte noch eine aufschiebende Wirkung von 6 Monaten auf die Verjährung gehabt, ebenso die Zustellung einer Klageschrift. Solange dies nicht erfolgt ist, ist der Anspruch verjährt.
Der Anspruch wäre also verjährt, das Inkassobüro hätte auch nachweislich Kenntnis davon, wenn es sich selbst im Inkassoschreiben explizit auf dieses Datum aus 2005 bezieht. Trotzdem versucht es, eine verjährte Forderung einzutreiben, obwohl der Anspruchsteller nachweislich keinen Rechtsanspruch mehr auf die Forderung hat.
Das wäre ein Grund, um sich beim aufsichtsführenden Gericht über das Inkassobüro zu beschweren.
Welches OLG zuständig ist, erfährt man im Rechtsdienstleistungsregister.