M. L.
Musterstr. 1
11111 Musterdorf
Anwaltskanzlei B. H. – „Inkassodezernat“
Meckenheimer Allee 82
D – 53115 Bonn
Vorab per Mail / Telefax
22.06.2007
Ihr Zeichen: GEN XXXXXXX-XXXXXX
A.-J. L.
genealogie.de
Sehr geehrter Herr H.,
hiermit zeige ich an, dass ich die rechtlichen Interessen meiner Tochter, A.-J. L., wohnhaft Musterstraße 1, 99999 Musterstadt vertrete.
Die von Ihrer Mandantschaft beanspruchte Forderung wird in voller Höhe bestritten. Zum einen war meine Tochter zum Zeitpunkt der angeblichen Inanspruchnahme einer Internetdienstleistung weder geschäftsfähig noch strafmündig zum anderen wird der Vertragsabschluss als solches bestritten.
Ihre Drohkulisse unter Angabe einer IP-Adresse und des Provider-Namens bleibt schon aufgrund ständiger Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex bei uns ohne jegliche Wirkung. Das [.........] Internetangebot einiger Ihrer Mandanten mit versteckten Zahlungsmodalitäten wird inzwischen – selbst bei volljährigen Nutzern – sowohl von Verbraucherschützern als auch von den Gerichten einhellig beurteilt; wirksame Vertragsabschlüsse und damit verbundene Zahlungsverpflichtungen werden verneint. Daran ändern auch die auf Ihrer Internetseite veröffentlichten und anonymisierten Versäumnisurteile nichts.
Einen Nachweis der Minderjährigkeit und Strafunmündigkeit meiner Tochter habe ich Ihnen gegenüber nicht zu erbringen. Sicher kennen Sie den prozessualen Grundsatz „der Kläger hat die klagebegründenden Tatsachen zu beweisen“. Darüber hinaus habe ich berechtigte Zweifel am Umgang mit schutzwürdigen, personenbezogenen Daten durch Ihre Mandantschaft. Insofern wünsche ich Ihnen viel Spaß bei der gerichtlichen Beitreibung Ihrer angeblichen Forderungen.
Zu Abschluss erlauben Sie mir noch einige persönliche Bemerkungen:
In der ersten Mahnstufe beziehen sich einige Ihrer Mandanten bei der Forderungsbegründung gegenüber Minderjährigen auf den sog. „Taschengeldparagraphen“ (§110 BGB). Bereits im ersten Semester lernt ein Jurastudent jedoch, dass diese Vorschrift an die Leistungserfüllung des § 362 BGB geknüpft ist, die Lieferung oder Dienstleistung also bereits bezahlt sein muss. Soll der Mahnadressat nun davon ausgehen, dass Sie als Rechtsberater des jeweiligen Mandanten auch Urheber dieser, rechtlich absolut fehlerhaften Forderungsbegründung sind?!
Es ist schon jämmerlich, wenn ein Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege eine ganze Internetseite (inkassodezernat.de) zur Einschüchterung seiner Mahnadressaten und zur Rechtfertigung seines angeblich standesrechtlich einwandfreien Verhaltens bei der Ausübung seiner Tätigkeit nutzen muss. Das Ganze gipfelt im Impressum, indem die Anwahl der angegebenen Rufnummer „untersagt“ wird (vgl. folgenden Auszug aus Ihrem Internetauftritt).
Zitat Internetseite:
ANWALTSKANZLEI H.
RA B. H.
Meckenheimer Alle 82
53115 Bonn
Telefon: 0228 / 96 77 87 - 0
Die Angabe dieser Rufnummer erfolgt in Erfüllung gesetzlicher Vorschriften (TDG/MDStV). Es ist untersagt, diese Rufnummer in Mahnangelegenheiten anzuwählen.
Eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem INKASSODEZERNAT der ANWALTSKANZLEI H. ist untersagt und daher nicht erwünscht. Vielfach wird diese Bestimmung nicht hinreichend beachtet. Die Rechtsanwaltskammer Köln wurde mit dieser Thematik beschäftigt und steht auf dem Standpunkt, dass ein Rechtsanwalt für einen Anspruchsgegner telefonisch nicht erreichbar sein muß. Aufgrund der grundsätzlichen Entscheidung, mit Anspruchsgegnern oder deren Vertreter telefonisch nicht zu kommuniziern, stellen Telefonanrufe, mit dem Ziel Sachverhalte zu erörtern, die nach einer Mahnung der Auseinandersetzung bedürfen, unerwünschte Kommunikation dar, bei der sich die Anrufer bewußt sein sollen, dass sie eine unerlaubte Handlung begehen und mit einer kostenpflichtigen Abmahnung zu rechnen haben.
Zitat Ende
Schließlich habe ich Sie aufzufordern, künftig jegliche Belästigung meiner minderjährigen Tochter zu unterlassen. Sollten sie dem nicht Folge leisten, werde ich ohne weitere Ankündigung Strafanzeige gegen Sie wegen versuchter Nötigung erstatten.
Mit vorzüglicher Hochachtung
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M. L.