Bei Verträgen über die Lieferung von Waren beginnt die Frist frühestens mit Eingang der Warenlieferung. In allen anderen Fällen beginnt die Widerrufsfrist erst dann, wenn dem Verbraucher alle der nachfolgend aufgelisteten Informationen in klarer und verständlicher Weise in Textform mitgeteilt wurden:
* Eine Widerrufsbelehrung (§ 355 Abs. 2 BGB), die
o deutlich gestaltet ist, sich also durch Farbe, Buchstabengröße, Sperrschrift oder Fettdruck vom restlichen Text in nicht übersehbarer Weise abhebt,
o in dauerhafter Weise in Textform erfolgt, so dass ein Exemplar der Belehrung beim Verbraucher verbleiben kann. Dies erfordert keine Zusendung per E-Mail, es reicht aus, wenn der Verbraucher z.B. online in nicht zu übersehender Weise zum Speichern oder Ausdrucken aufgefordert wird
o Name und Anschrift desjenigen enthält, demgegenüber der Widerruf zu erklären ist,
o auf den Fristbeginn hinweist und darauf, dass der Widerruf in Textform erfolgen kann und keine Begründung erfordert,
o darauf hinweist, dass der Widerruf auch durch Rücksendung der Ware erfolgen kann und
o darauf hinweist, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt.