Dimoco Abo

RTR.at schrieb:
Jetzt wäre die Chance, durch die Gewährleistung bestimmter
Mindeststandards die Dienste abzusichern

Ein Mindeststandard wäre es beispielsweise, wenn derjenige, der von der Telefonrechnung abbucht, sich hierfür die ausdrückliche Genehmigung des Inhabers des TK-Rechnungskontos einholt (und zwar mit persönlicher Authentifizierung direkt gegenüber dem Abbucher über Double-Opt-In, und nicht über Dritte/Vierte/Fünfte/Südseekasper).

Aber das alles findet ja die DIMOCO schon zu kompliziert.

Was würde Herr T. wohl sagen, wenn man ihm sein Fahrzeug entwendet und dann behauptet, er habe hierfür gegenüber dem "Dienstanbieter" catchmycar.mobi auf den Trullala-Inseln sein Einverständnis erklärt? Und man sei leider nur technischer Dienstleister. Das Fahrzeug gebe man jetzt auch nicht wieder raus, sondern da muss der Herr T. sich an den "Dienstanbieter" wenden...
 
Ich versuche mal, den vorstehend verlinkten Text nachzuvollziehen. Es heißt, die Vertragspartner müssen unter anderem dem Kodex des "DVTM Deutscher Verband für Telekommunikation und Medien e.V." einhalten. Dort findet man unter anderem die Verpflichtung, den Preis für kostenpflichtige Dienste in der Bewerbung anzugeben, siehe

http://www.dvtm.net/kodexonline0001.html

So weit, so gut.

Hier sind offizielle Abläufe von Bezahlvorgängen:

https://www.google.de/#fp=1643bda96...hkeiten+mit+DIMOCO+Mobile+Payment:+"&safe=off

Ich beziehe mich auf den Fall "Möglichkeit 3: Zahlungsablauf per SMS". Das sieht dann so aus (via http://www.youtube.com/user/MobileTransaction?feature=watch ):


Mein Problem ist nun, dass ich den Preis in der Bewerbung des "Events" nicht finde.

Kann jemand helfen?
 
Dimoco schreibt ja selbst nur "Knotenpunkt" zu sein und keine Verträge mit den Endkunden zu haben. Wie kann man ohne vertragliche Grundlage Geld von mir fordern. Ziemlich vermessen, wie ich finde.
 
Mein Problem ist nun, dass ich den Preis in der Bewerbung des "Events" nicht finde.

Kann jemand helfen?
Nicht wirklich. Ich dachte aber, die phishen die MSISDN per WAP-Billing ab und lösen so einen "Abrechnungsvorgang" aus.

Wieso verweist der komische Verband in seinem Kodex nicht einfach auf die aktuelle Gesetzgebung in Deutschland? Da haben wir jetzt die Buttonlösung, besondere Regelungen im Fernabsatzrecht und niemanden scheint´s zu interessieren.

Und anstatt für die Zufriedenheit der Kundschaft zu sorgen, gestattet man Hinz und Kunz den freien Durchgriff in deren Portemonnaie. Machen ja alle so...
 
die phishen die MSISDN per WAP-Billing ab
Das dürfen sie gar nicht!

Ihre Anfrage ... bezüglich der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Übertragung der MSISDN ist ... eingegangen und wird dort unter dem Aktenzeichen ... geführt.

Bei der MSISDN-Nummer handelt es sich um die Teilnehmerrufnummer eines Mobilfunkteilnehmers. Da diese Nummer grundsätzlich einer bestimmten Person zugeordnet werden kann und diese zumindest bestimmbar ist, ist diese Nummer als personenbezogenes Datum i.S.d. § 3 Abs.1 BDSG einzustufen (so auch die Artikel 29 Gruppe im Working Paper WP 202, S. 10, http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2013/wp202_de.pdf ). Der Anwendungsbereich des Datenschutzrechts ist somit eröffnet.
Konkret handelt es sich in den von Ihnen geschilderten Konstellation um ein sogenanntes Nutzungsdatum gem. § 15 TMG. Gem. § 15 Abs.1 TMG, darf der Diensteanbieter (der Anbieter der App, des Inhaltes) personenbezogene Daten erheben und verwenden, um einerseits die Inanspruchnahme des Dienstes zu ermöglichen [Anmerkung: Ist hier nicht gegeben] und andererseits um abzurechnen.
Soweit sich der Diensteanbieter bei Erhebung und Verwendung des Nutzungsdatums in dem gesetzlich erlaubten Rahmen bewegt, bedarf es keiner Einwilligung des Nutzers, da bereits eine gesetzliche Erlaubnis gegeben ist (vgl. hierzu § 12 Abs.1 TMG).
Allerdings ist der Diensteanbieter gem. § 13 Abs. 1 TMG verpflichtet, den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht schon erfolgt ist. Diese Unterrichtung muss für den Nutzer auch jederzeit abrufbar sein (§ 13 Abs.1 S.3 TMG). Der Diensteanbieter müsste somit auch über die Erhebung und Verwendung der MSISDN zum Zweck der Abrechnung informieren.
Da dies nicht geschieht (oder reicht etwa die Verlinkung der AGB, in denen das dann irgendwo steht?), handeln alle Anbieter außerhalb des gesetzlichen Rahmens. Und was mache ich nun mit dieser Erkenntnis? Wer mir da rechtsanwaltlich beistehen will, möge sich melden. Hinnehmen sollte man das nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Dimoco schreibt ja selbst nur "Knotenpunkt" zu sein und keine Verträge mit den Endkunden zu haben. Wie kann man ohne vertragliche Grundlage Geld von mir fordern. Ziemlich vermessen, wie ich finde.
So ähnlich hatte ich das auch schon formuliert. Was sagt das Geschäftsmodell?

http://www.quodt.de/bloggen/2013/08/23/erlaeuterung-des-geschaeftsmodells-der-firma-dimoco/
Nutzt der Diensteanbieter die von DIMOCO bereitgestellten Systeme zum Versand von Nachricht oder der Abrechnung von Diensten, so darf DIMOCO mangels anderweitiger Informationen davon ausgehen, dass der Endkunde die Zustimmung zum Erhalt der Nachrichten abgegeben hat bzw. die abgerechnete Leistung ordnungsgemäß aufgrund eines wirksamen Vertrages mit dem Endkunden erbracht wurde.
Wenn man das einmal für die Erstabrechnung so hinnimmt, ändert sich die Lage aber grundlegend, wenn ein überraschter Verbraucher Posten auf seiner Telefonrechnung findet, die er nicht nachvollziehen kann.

Wenn er DIMOCO in gesicherte Kenntnis versetzt, dass es in seinem Fall keinen "Mangel an anderweitigen Informationen" gibt und er unverzüglich das Geld zurück will, ist die Standard-Argumentation erledigt.

Welche Begründung bleibt übrig, die sofortige Rückzahlung des Geldes zu verweigern?

Ich sehe keine.
 
http://forum.sat1.de/showthread.php...rderung-der-DIMOCO-GmbH&p=1440070#post1440070
<[email protected]> schrieb:

Hallo Dimoco-Team,

dieser Kunde reklamiert die Nutzung der abgerechneten Dienste ihrer Firma.

Rufnummer: 0160 xxxxxxxx
E-Mail-Adresse: [email protected]
Betroffener Abrechnungszeitraum: 06.07.-28.07.2013

Bitte erstellen Sie eine entsprechende Gutschrift über die Mobilfunk-Rechnung
und senden Sie die Bestätigung per SMS und - falls vorhanden - E-Mail direkt
an den Kunden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Telekom
So ist das richtig im Umgang mit dem WAP-Dialer: Wenn der Telefonkunde reklamiert, wird zurückgebucht.

Warum klappt das in der Praxis oft so schlecht, wenn die richtige Einsicht vorhanden ist?
 
http://www.congstar-forum.de/kunden...chaftswerbung/39228-drittanbieter-abrechnung/
Sehr geehrte Damen und Herren,

Die von Dimoco eingeführten Kontrollsysteme haben bei den Abrechnungen eines Erotik Video Content - Dienstes falsche Zahlungsintervalle entdeckt. Die Ursache hierfür wird noch bei dem Dienstanbieter untersucht. Unabhängig davon prüft Dimoco derzeit, welche Endkunden davon betroffen sind, um dann möglicherweise zu viel berechnete Beträge zu erstatten.
 
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