British Telecom rechnet Internet Clearing Dialer ab?

@TSCoreNinja @all

Da du offensichtlich (anhand meiner Beiträge) weißt, von welchem Dialer ich rede:
1. Reicht in dem Fall die telef. Ausbuchung des streitigen Betrags ("Er wird jetzt nicht mit abgebucht") ?

2. Da es sich um die 0193-59130 handelt. Trifft in dem Fall §134 BGB in Verbindung mit §43b VI zu und ein Vertrag wäre schon Kraft Gesetz nichtig ?

3. Wenn Pkt. 2 zutrifft: In diesem Fall könnte ich mir ja auch die Anfechtung sparen, oder ?

4. Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts führt ja nicht automatisch zur Nichtigkeit des Erfüllungsgeschäfts. Wie sieht es denn dann mit §812 BGB aus ?
 
anna schrieb:
Cico, ich glaube, Du gehst davon aus, ein polizeiliches Anschreiben reicht - dem ist nicht so.

Die Holländer haben "take action" nicht definiert, aber ich kann gerne noch einmal nachfragen. Reicht das bisher bekannte aus, um gegen die beteiligten und bekannten Webseiten vorzugehen? Provider anschreiben, Stellungnahme erbeten, usw.?

--
ich habe dazu noch ein paar Fragen, die stelle ich aber, da off topic, in "off topic" ;)
--

Ich denke, dass das eine der letzten Chancen ist, was zu unternehmen.
Der nächste Schritt ist dann nämlich die völlige Legalität ;) Und wenn dann alles Geschehene vergessen ist, dann lacht sich T kaputt.

siehe Anhang: Der Wolf im magenta Schafspelz...

Gefunden auf einem XXX-Server von cico...
 

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@technofreak Telefonisch habe ich die Sache mit der Telekom geklärt. Ich meine, was ist wenn sie den streitigen Betrag (wie tel. vereinbart)nicht mit abbuchen ? Muss ich dann trotzdem noch was schriftliches schicken ?

Der "ähnlich gelagerte Fall" war vor dem 14.Dezember 2003.

Zitat "Verbraucherinformation zum (0)190er-/(0)900er-Rufnummerngesetz":
"Zur besseren Identifizierung dürfen Anwählprogramme, die Verbindungen zu entgeltpflichtigen
Mehrwertdiensterufnummern herstellen, ab dem 14.Dezember 2003 nur
noch über die Rufnummerngasse (0)900 9 angeboten werden. Solche Dialer in anderen
Rufnummerngassen sind dann rechtswidrig."
 
Anonymous schrieb:
@technofreak Telefonisch habe ich die Sache mit der Telekom geklärt.
Ich meine, was ist wenn sie den streitigen Betrag (wie tel. vereinbart)nicht mit abbuchen ?
Muss ich dann trotzdem noch was schriftliches schicken ?

Hotlines leiden gelegentlich unter Alzheimer light...
"Was Du Schwarz auf Weiß besitzt, kannst Du getrost nach Hause tragen“:

Ich würde mich nie auf mündliche Zusagen verlassen, ich habe mir immer den Namen der/s
Hotline Mitarbeiter/in geben lassen und schriftlich die Bestätigung der Zusage/Vereinbarung angefordert.

0193 als Rufnummergasse war nie für Dialer vorgesehen und zu jedem Zeitpunkt als Mehrwerteinwahl illegal
Siehe das Schreiben der RegTP

tf
 
Recon83 schrieb:
@TSCoreNinja
Da du offensichtlich (anhand meiner Beiträge) weißt, von welchem Dialer ich rede:
1. Reicht in dem Fall die telef. Ausbuchung des streitigen Betrags ("Er wird jetzt nicht mit abgebucht") ?

2. Da es sich um die 0193-59130 handelt. Trifft in dem Fall §134 BGB in Verbindung mit §43b VI zu und ein Vertrag wäre schon Kraft Gesetz nichtig ?

3. Wenn Pkt. 2 zutrifft: In diesem Fall könnte ich mir ja auch die Anfechtung sparen, oder ?

4. Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts führt ja nicht automatisch zur Nichtigkeit des Erfüllungsgeschäfts. Wie sieht es denn dann mit §812 BGB aus ?
@Recon83
Yupp, ich kenne den Dialer, siehe Suchergebnisse zu TSCore.exe, habe am 6. Januar der RegTP ne nette E-Mail mit der Bitte, dem Rufnummernmissbrauch der 019359130193 nachzugehen, geschrieben. Die Damen und Herren schlafen leider selig, ist ja noch Winter... Bezueglich Widerspruch bin ich eher unbewandert, da koennen die meisten hier bessere Tipps geben, die sind laenger am Spiel. Ausserdem wurde meine Einwahl damals noch ueber eine In-Telgence Nummer abgerechnet, ich darf mich also mit anderen Abzockern rumaergern. Allerdings mein Rat: alles so machen, dass es Belege gibt...
 
Anonymous schrieb:
@technofreak Telefonisch habe ich die Sache mit der Telekom geklärt. Ich meine, was ist wenn sie den streitigen Betrag (wie tel. vereinbart)nicht mit abbuchen ? Muss ich dann trotzdem noch was schriftliches schicken?"
technofreak schrieb:
Hotlines leiden gelegentlich unter Alzheimer light...
"Was Du Schwarz auf Weiß besitzt, kannst Du getrost nach Hause tragen“:

Ich würde mich nie auf mündliche Zusagen verlassen, ich habe mir immer den Namen der/s
Hotline Mitarbeiter/in geben lassen und schriftlich die Bestätigung der Zusage/Vereinbarung angefordert.

0193 als Rufnummergasse war nie für Dialer vorgesehen und zu jedem Zeitpunkt als Mehrwerteinwahl illegal
Siehe das Schreiben der RegTP

tf
Damit liegt tf genau richtig - normaler Weise reicht der so genannte "Einwand" (telefonisch) gegen den strittigen Rechnungspunkt. Wenn dann der Betrag nicht mehr abgebucht wird, hat sich die Sache für die Telekom erledigt, der Posten wurde ausgebucht und man kann getrost der Rechnung von BT oder Nexnet entgegen sehen.
Anders verhält es sich, wenn die Rechung bereits abgebucht wurde. Dann muss man schriftlich widersprechen und gleichzeitig die gesamte eingezogene Rechung zurück buchen und nur den unstrittigen Teil gleichzeitig erneut überweisen. Auf dem Überweisungsträger muss dann, neben der Buchungskontonummer, im Betreff sowas stehen wie: "abzüglich Position xyz".
 
Ich warte jetzt erstmal ob die Telekom, wie besprochen, den gekürzten Betrag abbucht. Tut sie das, dann warte ich die Rechnung bzw "Zahlungserinnerung" der BT/Nexnet etc. ab. Dann bekommt das Unternehmen meinen schriftl. Widerspruch und die Aufforderung mir einen EVN zu schicken.

Wenn die Telekom den vollen Betrag abbuchen sollte, lasse ich den Betrag zurückbuchen, kürze ihn, buch den Gekürzten wieder hin und lege das Ganze noch in einem schriftl. Widerspruch an die Telekom und BT/Nexnet dar.

@Gerry Schon Mahnungen bekommen ?
 
Anonymous schrieb:
Recon83 schrieb:
4. Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts führt ja nicht automatisch zur Nichtigkeit des Erfüllungsgeschäfts. Wie sieht es denn dann mit §812 BGB aus ?

Bitte übersetzen ;)

Tu ich.
Wenn ein 14-jähriger sich nen Fahrrad, ohne Einwilligung der Eltern, kaufen tut:
14-jähriger und Händler unterschreiben den Vertrag => Verpflichtungsgeschäft (Händler verpflichtet sich das Fahrrad zu übergeben, 14-jähriger verpflichtet sich das Geld zu zahlen)

Händler übergibt Fahrrad, 14-jähriger übergibt Geld => Erfüllungsgeschäft

Da das Fahrrad teuer, Kauf nicht durch "Taschengeldparagraph" gedeckt => Vertrag schwebend unwirksam.

Eltern verweigern nachträgliche Genehmigung.

=> Verpflichtungsgeschäft nichtig

=> Rückübereignung de Fahrrads nach §812 BGB (Rückabwicklung des Erfüllungsgeschäfts)

hoffe es stimmt so denn, IANAL
 
Recon83 schrieb:
@Gerry Schon Mahnungen bekommen ?

Nein, bis jetzt noch nicht mal eine Rechnung bzw. Zahlungserinnerung.

"Meine beiden betroffenen Parteien" haben bis jetzt jeweils nur das obige "Informationsschreiben" der Nexnet erhalten.


Frage an alle:

Warum kann ich folgende Faxnummern der Nexnet nicht erreichen ?
0180 - 263 96 38 (laut Schreiben)
0180 - 500 47 58 (laut Auskunft der Hotline)
030 - 726 297 100 (laut homepage)

Mehrere Versuche zu allen Tages- und Nachtzeiten.
Ich erhalte nicht einmal ein Besetztzeichen, sondern erreiche den Faxanschluss nicht. Mein Faxgerät ist nicht defekt.
 
Recon83 schrieb:
@TSCoreNinja @all

2. Da es sich um die 0193-59130 handelt. Trifft in dem Fall §134 BGB in Verbindung mit §43b VI zu und ein Vertrag wäre schon Kraft Gesetz nichtig ?

Zuallererst wäre doch erst einmal zu klären, zwischen wem überhaupt ein Vertrag (über welche Leistungen?) wie und zu welchen Bedingungen zustandegekommen sein soll.

Nach meiner Einschätzung fehlt es bereits an dem entscheidenden Vertragsschluß zwischen Dir und dem Mehrwertanbieter über die Erbringung der fraglichen Dienstleistungen zu zwischen Euch vereinbarten Bediingungen.

Zwischen Dir und dem Erbringer der reinen Verbindungleistungen dürfte ebenfalls kein Vertrag über die Erbringung von (über die reinen Verbindungsleistungen hinausgehenden) "Mehrwert"-Leistungen zu den Bedingungen eines Dritten (des Mehrwertanbieters) geschlossen worden sein. Der Verbindungsleistungserbringer könnte wohl allerhöchstens für die reine Telekommunikationsleistung (Verbindung zu einem Inlandsanschluß) eine (stillschweigend) vereinbarte Vergütung fordern; und zwar höchstens in der "üblichen" Höhe (1-4 Cent/Min.)

Grundsätzlich wäre ja denkbar, daß jemand bewußt einen Vertrag mit dem Mehrwertanbieter schließen möchte und dies auch tut. Ein solcher Vertragsschluß dürfte wohl nicht bereits schon deswegen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, weil der Mehrwertanbieter zur Erbringung seiner Leistung (z.B. Zugang zu/Austausch von erotischen Inhalten) zur Leistungs-Abrechnung einen nicht registrierten Dialer verwendet.

(So dürfte ein Taxi-Beförderungsvertrag wohl nicht schon deswegen gesetzeswidrig (und damit von vorneherein nichtig) sein, weil der Taxiunternehmer ein nicht zugelassenes Fahrzeug und ein ungeeichtes Taxameter verwendet. )

3. Wenn Pkt. 2 zutrifft: In diesem Fall könnte ich mir ja auch die Anfechtung sparen, oder ?

Ja - soweit ein gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag geschlossen worden sein sollte (falls er überhaupt geschlossen wurde), so wäre er nicht erst nach einer Anfechtung nichtig.

4. Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts führt ja nicht automatisch zur Nichtigkeit des Erfüllungsgeschäfts. Wie sieht es denn dann mit §812 BGB aus ?

Du meinst:

Grundsätzlich hat die Nichtigkeit der gegenseitigen Verpflichtungsvereinbarung (hier: die Verpflichtung des Mehrwertanbieters, dem Nutzer bestimmte (i.d.R. erotische) Dienste zu leisten, und die des Nutzers: die geleisteten Dienste in vereinbarter Höhe zu vergüten) nicht die Nichtigkeit der Erfüllungshandlungen (hier: Erbringung der Dienste einerseits, Leistung der Vergütung andererseits) zur Folge.

In solchen Fällen hätte dann der Nutzer das herauszugeben, was er ohne rechtlichen Grund, oder aufgrund eines später weggefallenen rechtlichen Grundes erlangt hat, § 812 BGB. Im Falle der (nicht mehr herausgebbaren) Erbringung von Dienstleistungen ist dann in der Regel statt dessen deren Wert zu ersetzen. Meiner Meinung nach könnte der Verwender eines nicht registrierten Dialers aber keinen Wertersatz in Vergütungshöhe für Dienste verlangen, die der Nutzer wg. der möglichen Nichtigkeit des Vertrags rechtsgrundlos erlangt hätte.

Denn der Verwender eines nichtregistrierten Dialers dürfte dann wissen, daß er (wg. der Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts) nicht zur Diensterbringung verpflichtet war, § 814 BGB.

Ob eine Rückforderungspflicht auch bereits deswegen scheitern müßte, weil mit der Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten SItten verstoßen würde, § 817 BGB, ist eher zweifelhaft (denn mit der Annahme der (entgeltlichen Sex-)Dienste wird weder gegen ein gesetzliches Verbot, noch gegen die guten Sitten verstoßen). Ich glaube, der BGH ließ zuletzt auch offen, ob ein Vertrag über entgeltiche erotische Dienste überhaupt (noch) gegen die guten Sitten verstößt. Wer seinen Vater für ca. 15.000 DM erotische Handygespräche führen lasse, der könne jedenfalls keine sittenwidrigkeitsbedingte Nichtigkeit des Vertrags mit dem Diensteerbringer gegenüber Forderungen seines Mobilfunkanbieters einwenden, der die mit dem Mobilfunkanbieter(!) vertraglich vereinbarte Vergütung für die "wertneutrale" Mobilfunkvertragsleistung "Verbindungen zu Anschlüssen unter 0190-8(?)-Rufnummern" verlangt.

gal.
 
galdikas schrieb:
Recon83 schrieb:
@TSCoreNinja @all

2. Da es sich um die 0193-59130 handelt. Trifft in dem Fall §134 BGB in Verbindung mit §43b VI zu und ein Vertrag wäre schon Kraft Gesetz nichtig ?

Zuallererst wäre doch erst einmal zu klären, zwischen wem überhaupt ein Vertrag (über welche Leistungen?) wie und zu welchen Bedingungen zustandegekommen sein soll.

Stimmt. Aber nach welchem Paragraphen soll man den Vertrag anfechten, wenn man noch nicht mal davon ausgeht überhaupt eine Willenserklärung abgegeben zu haben ? Ist in dem Fall überhaupt eine Anfechtung nötig ?
 
Faxnummer bei BT (Germany)

@ Gerry71

ich habe meinen Widerspruch gegen Verbindungentgelte am Freitag den 20.02 um 7:58 Uhr an die Fax Nummer 0180 5004758 (wie auf der Telekom Rechnung aufgeführt) gefaxt und bin beim ersten Versuch durchgekommen.

Jochen
 
Noch keine Antwort

Gestern mittag habe ich eine Mail an die freenet-ag.de geschrieben,

leider noch keine Antwort...

Sobald ich eine Antwort erhalte, werde ich hier informieren...

Gruss
Gerd
 
Re: Noch keine Antwort

Gerd28 schrieb:
Gestern mittag habe ich eine Mail an die freenet-ag.de geschrieben,

leider noch keine Antwort...

Sobald ich eine Antwort erhalte, werde ich hier informieren...

Gruss
Gerd
Ich wuerde nicht zu viel erwarten... Ich warte seit 15. Januar auf eine Reaktion, allerdings an [email protected], cc: [email protected]
Werde auch noch mal hinschreiben... Am WE hat naemlich eine Bannerwerbung auf ihrem Portal einen akuten Brechreiz ausgeloest, und meinen Entschluss, dass ich mich nie wieder ueber ihre IBC Nummern einwaehle.
 
:o Ohha. Wer glaubt er/sie habe eine hohe Telefonrechnung wegen BT Internetrechnungen, na dann paßt auf, haltet Euren Hut fest, mir ist ganz schlecht, meine Telefonrechnung über 1987,65 EURO !!!!!!!!!!! toppt glaub´ich jeden.
Hilfe!!!!!!!!! :( :o
Was soll ich tun?
 
Elektra schrieb:
:o Ohha. Wer glaubt er/sie habe eine hohe Telefonrechnung wegen BT Internetrechnungen, na dann paßt auf, haltet Euren Hut fest, mir ist ganz schlecht, meine Telefonrechnung über 1987,65 EURO !!!!!!!!!!! toppt glaub´ich jeden.
Hilfe!!!!!!!!! :( :o
Was soll ich tun?

Mir ist nicht ganz klar, ob das was mit diesem Thread zu tun hat und wenn ja: was???

Cj
 
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