Recon83 schrieb:
@TSCoreNinja @all
2. Da es sich um die 0193-59130 handelt. Trifft in dem Fall §134 BGB in Verbindung mit §43b VI zu und ein Vertrag wäre schon Kraft Gesetz nichtig ?
Zuallererst wäre doch erst einmal zu klären, zwischen wem überhaupt ein Vertrag (über welche Leistungen?) wie und zu welchen Bedingungen zustandegekommen sein soll.
Nach meiner Einschätzung fehlt es bereits an dem entscheidenden Vertragsschluß zwischen Dir und dem Mehrwertanbieter über die Erbringung der fraglichen Dienstleistungen zu zwischen Euch vereinbarten Bediingungen.
Zwischen Dir und dem Erbringer der reinen Verbindungleistungen dürfte ebenfalls kein Vertrag über die Erbringung von (über die reinen Verbindungsleistungen hinausgehenden) "Mehrwert"-Leistungen zu den Bedingungen eines Dritten (des Mehrwertanbieters) geschlossen worden sein. Der Verbindungsleistungserbringer könnte wohl allerhöchstens für die reine Telekommunikationsleistung (Verbindung zu einem Inlandsanschluß) eine (stillschweigend) vereinbarte Vergütung fordern; und zwar höchstens in der "üblichen" Höhe (1-4 Cent/Min.)
Grundsätzlich wäre ja denkbar, daß jemand bewußt einen Vertrag mit dem Mehrwertanbieter schließen möchte und dies auch tut. Ein solcher Vertragsschluß dürfte wohl nicht bereits schon deswegen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, weil der Mehrwertanbieter zur Erbringung seiner Leistung (z.B. Zugang zu/Austausch von erotischen Inhalten) zur Leistungs-Abrechnung einen nicht registrierten Dialer verwendet.
(So dürfte ein Taxi-Beförderungsvertrag wohl nicht schon deswegen gesetzeswidrig (und damit von vorneherein nichtig) sein, weil der Taxiunternehmer ein nicht zugelassenes Fahrzeug und ein ungeeichtes Taxameter verwendet. )
3. Wenn Pkt. 2 zutrifft: In diesem Fall könnte ich mir ja auch die Anfechtung sparen, oder ?
Ja - soweit ein gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag geschlossen worden sein sollte (falls er überhaupt geschlossen wurde), so wäre er nicht erst nach einer Anfechtung nichtig.
4. Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts führt ja nicht automatisch zur Nichtigkeit des Erfüllungsgeschäfts. Wie sieht es denn dann mit §812 BGB aus ?
Du meinst:
Grundsätzlich hat die Nichtigkeit der gegenseitigen Verpflichtungsvereinbarung (hier: die Verpflichtung des Mehrwertanbieters, dem Nutzer bestimmte (i.d.R. erotische) Dienste zu leisten, und die des Nutzers: die geleisteten Dienste in vereinbarter Höhe zu vergüten) nicht die Nichtigkeit der Erfüllungshandlungen (hier: Erbringung der Dienste einerseits, Leistung der Vergütung andererseits) zur Folge.
In solchen Fällen hätte dann der Nutzer das herauszugeben, was er ohne rechtlichen Grund, oder aufgrund eines später weggefallenen rechtlichen Grundes erlangt hat, § 812 BGB. Im Falle der (nicht mehr herausgebbaren) Erbringung von Dienstleistungen ist dann in der Regel statt dessen deren Wert zu ersetzen. Meiner Meinung nach könnte der Verwender eines nicht registrierten Dialers aber keinen Wertersatz in Vergütungshöhe für Dienste verlangen, die der Nutzer wg. der möglichen Nichtigkeit des Vertrags rechtsgrundlos erlangt hätte.
Denn der Verwender eines nichtregistrierten Dialers dürfte dann wissen, daß er (wg. der Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts) nicht zur Diensterbringung verpflichtet war, § 814 BGB.
Ob eine Rückforderungspflicht auch bereits deswegen scheitern müßte, weil mit der Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten SItten verstoßen würde, § 817 BGB, ist eher zweifelhaft (denn mit der Annahme der (entgeltlichen Sex-)Dienste wird weder gegen ein gesetzliches Verbot, noch gegen die guten Sitten verstoßen). Ich glaube, der BGH ließ zuletzt auch offen, ob ein Vertrag über entgeltiche erotische Dienste überhaupt (noch) gegen die guten Sitten verstößt. Wer seinen Vater für ca. 15.000 DM erotische Handygespräche führen lasse, der könne jedenfalls keine sittenwidrigkeitsbedingte Nichtigkeit des Vertrags mit dem Diensteerbringer gegenüber Forderungen seines Mobilfunkanbieters einwenden, der die mit dem Mobilfunkanbieter(!) vertraglich vereinbarte Vergütung für die "wertneutrale" Mobilfunkvertragsleistung "Verbindungen zu Anschlüssen unter 0190-8(?)-Rufnummern" verlangt.
gal.