Nicko1998 macht das mE völlig richtig. Kritisch betrachtet ist davon auszugehen, dass es bei den Bestandskunden nicht zur Ausschüttung des vereinbarten Neukundenbonus, nach dem Vertragsende, kommt.
In dem Fall aus meinem Dunstkreis hat die Kundin den laufenden GAS-Vertrag zum Ende des Belieferungsjahres, am 30.06.19, gekündigt. Vereinbart war:
BEV schrieb:
Grundpreis: 6,29 €/Monat
Arbeitspreis: 0,0427 €/kWh
Mit Schreiben vom 15.12.2018 wurde die
"eingeschränkte", 12montige Preisgarantie für das Belieferungsjahr ab 01.02.2019 zu folgendem Preis ausgehebelt:
BEV schrieb:
Grundpreis: 23,47 €/Monat
Arbeitspreis: 0,0507 /kWh
Die Kundin hat von ihrem sofortigen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht und wurde meiner Meinung nach mit der einseitigen, vertragsuntreuen Preiserhöhung dazu genötigt, auf den Neukundenbonus i. H. v. 15% auf den Gesamtpreis zu verzichten. Das macht bei ihr etwa 400 €.
Leider hat die Kundin keine Rechtsschutzversicherung und traut sich nicht, das Problem auf eigene Kosten juristisch durchfechten zu lassen. Mit Rechtsschutz würde ich der Preiserhöhung widersprechen und die Genehmigung zur Lastschrift widerrufen und (wie auch Nicko1998) nur den bisherigen Monatsbetrag überweisen. Mit Eingang der Schlussrechnung ginge es dann zum Anwalt, der hoffentlich was kann halt.
Beim GAS ist die Berechnung des Preises für den Kunden nicht einfach, da der Brennwert, der sich durchaus von Jahr zu Jahr ändert, einberechnet werden muss. Also müsste der Anwalt mE auch noch jemanden beauftragen (z. B. externen Energieberater), der anhand des Zählerstandes und des Brennwertes die korrekte Endsumme ermittelt, da Schlussrechnungen der BEV angeblich fehlerhaft erstellt werden.