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Du wirst hier keine persönliche Beratung bekommen, weil es verboten ist.ein Rat wäre super weiß nicht was ich machen soll
Wird wahrscheinlich nicht gehen. Du musst halt immer deine Kontobewegungen im Auge behalten.kann ich bei meiner Bank geantragen das ich es dieser Firma,nicht erlaube Geld von meinen Konto abzubuchen zu lassen? Denn es wäre ja dann lästig immer zur Bank gehen zu müßen und das Geld zurückbuchen zu lassen.
Vor vielen, vielen Jahren schrieb ein Kenner der amerikanischen SzeneWenn die automatische Verlängerung des Testzugangs lediglich in den AGB aufgeführt ist, jedoch auf der Anmeldeseite nicht ersichtlich war, dann wird dies nicht Vertragsbestandteil, sondern ist eine überraschende Klausel gemäß § 305 c BGB.
Der Vertrag kann damit wegen Irrtums angefochten werden.
Mit Sicherheit wirst Du dann noch mehrere Anwaltsbriefe bekommen, weil die diese Anfechtung aller Voraussicht nach nicht akzeptieren werden (gehört bei denen zum Routinegeschäft).
(Die AGB erklären dem Nutzer üblicherweise, dass er eine kostenlose oder billige Testperiode von 3-7 Tagen bestellt, aber wenn er nicht innerhalb dieser Zeitperiode kündigt, sich die Mitgliedschaft verlängert für 30 Dollar im Monat bis er kündigt. 'wiederkehrendes Inrechnungstellen' ist der Lebensnerv der (Porno)industrie, (aber) es gibt ernsthafte Sorgen, dass die Regierung die Kreditkartenfirmen drängt, dies zu verbieten. Die Hälfte des Pornogeschäftes würde zusammenbrechen, wenn dies geschehen würde)The terms and conditions usually tell the surfer that he is getting a free or cheap trial for 3 or 7 days BUT if he doesn't cancel the subscription before the time period expires the membership will RECUR at 30 bucks a month until he does cancel. RECURRING BILLING is the lifeblood of the industry, there are real concerns that the government is going to pressure the credit card companies to outlaw it.
Half the adult online businesses would fold up if this happened.
Im vorliegenden Fall ging es um ein Probeabo im Internet. Bei Abschluss des Vertrages fand sich kein eindeutiger Hinweis auf die Verlängerung der Laufzeit des Vertrages. Lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Diensteanbieters fand sich der Hinweis auf die automatische Verlängerung des Vertrages, sofern nicht zum verabredeten Zeitpunkt eine Kündigung erfolgt. Das AG sah darin jedoch eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB. Eine solche ist rechtlich unwirksam, da derjenige der den Vertrag abschließt, nicht damit rechnen konnte und sich somit bei Vertragsschluss darüber im Unklaren war.
Kurzleitsatz:
»Probeabonnement - Die Werbung einer Tageszeitung für ein Probeabonnement, an das sich automatisch ein Vollabonnement anschließt, wenn der Beworbene nicht die Weiterbelieferung abbestellt, verstößt gegen § 3 UWG.«