Schreiben an die T-Com:
Vom Rechtsanwalt Dr. G. ist Ihnen die Aufforderungen zur Rückzahlung des unberechtigter-weise eingezogenen Betrages zugeleitet worden. Leider konnte ich trotz gesetzter Frist bis zum 08.04.04 noch keinen Zahlungseingang über den Betrag von 149,76 Euro auf meinem Girokonto erkennen.
Ich habe deshalb heute bei der Dt. Bank die Stornierung der Lastschrift vom 04.03.04 über 191,41 Euro veranlaßt. Gleichzeitig habe ich heute den der T-Com zustehenden restlichen Rechnungsbetrag über 41,65 Euro überwiesen.
Da aus juristischer Sicht bis zur endgültigen Entscheidung über die Rücknahme der Registrierung kein Zahlungsanspruch für die Fa. EasyBilling besteht, möchte ich Sie bitten den Vorgang bis zur endgültigen Entscheidung ruhen zu lassen. Ich bitte Sie den strittigen Posten auszubuchen und hilfsweise eine „Mahnsperre“ einzurichten.
Ich weise Sie zusätzlich darauf hin, dass ich am 07.04.04 ebenso Strafanzeige und Strafantrag gegen die Fa. EB wegen „Betruges“ (§ 263 StGB) und „Geldwäsche“ (§ 261 StGB) bei der Staatsanwaltschaft Flensburg gestellt habe.
Falls Sie die strittige Forderung weiterhin eintreiben sollten, machen Sie sich der „Beihilfe zum Betrug“ strafbar. Ebenso kann dann der Straftatsbestand der „Geldwäsche“ auch für die T-Com gelten. Denn dann treiben Sie das Geld für einen Betrüger ein, leiten es an diesen auch noch weiter und entziehen es damit womöglich dem Zugriff. Dabei ist bereits Leichtfertigkeit strafbar. Übrigens ist das das besonders Gefährliche an Geldwäsche. Der Vorsatz muss sich nicht auf den Erfolg der sog. Vortat, also des Betruges erstrecken. Dann würde die Strafbarkeit der Beihilfe ausreichen. Weil aber Beihilfe nicht ausreicht, hat der Bundestag 1993 die Geldwäsche erst in das Strafgesetzbuch eingefügt.
Danach heißt es im Absatz 5 des §263 StGB:
„Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Mit anderen Worten: Wenn Sie von zahlreichen Betroffenen durch die Einsprüche Hinweise bekommen, dass da Betrüger am Werk sind, dann müssen sie sich die Sache genauer anschauen, z.B. in entsprechenden Foren. Ansonsten machen Sie sich bereits strafbar.
Wenn sie an der Straftat als Geldwäscher beteiligt sind, haften sie aus § 823 Abs. 2 BGB zivilrechtlich auch für den anderen Täter (EasyBilling/Matlock), falls dieser nicht „mehr“ greifbar ist.
Als Anlage habe ich Ihnen eine CD mit einem Mitschnitt der Sendung „Planetopia Online“ des Senders Sat.1 beigefügt. In dieser Sendung geht es um den Betrug durch die Fa. EasyBilling/Matlock. In dem Video „Planetopia01.mpg“ kann der Beitrag verfolgt werden.
Zu Beginn des Beitrages wird eine Telefonrechung mit fünf Einwahlen zu 129,10 Euro vorgestellt. Wenn Sie genauer hinschauen, werden Sie erkennen, dass es sich hier um meine Telefonrechung handelt. Wie Sie sehen, wurden von vielen Betroffenen auch Kontakt mit den Medien aufgenommen. Damit ist gewährleistet, dass die Vorgänge öffentlich gemacht werden und zusätzlicher Druck auf die bereits laufenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Flensburg ausgeübt wird.
Einige Kommentare aus dem Video:
P. H.:
„...man glaubt man lädt eine Datei herunter, einen Film, in Wirklichkeit wird ein Dialer heruntergeladen und automatisch gestartet. Wenn man kein Schutzprogramm hätte, welches dies unterbricht, hätte sich der Dialer eingewählt und es hätte 30 Euro gekostet...“
A. M.:
„....Dialer hat sich unbemerkt installiert und eingewählt...“
„... Dialer ist mit Schaltern startbar, die dem Dialer sagen, wie er sich verhalten soll. Normalerweise , wenn ich ihn ohne Parameter starte muß ich selber JA [für die Bestätigung von Installation und Einwahl] eingeben, dies kann aber über die Schalter vorherbestimmt werden. Der wichtigste Schalter ist „–web“, dies bedeutet dass er im Hintergrund laufen soll, ohne dass der Anwender etwas mitbekommt...“
P.H.:
„...der Mediaplayer hat eine Sicherheitslücke...die dafür sorgt, dass der Dialer heruntergeladen und ausgeführt wird. Der User merkt davon überhaupt nichts, er hört nichts, sieht nichts , dass Teil wählt sich an und er bezahlt...“
R. B. (Reg TP):
„Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hat die Matlock/EasyBilling-Dialerregistrierung widerrufen. Damit sind diese Dialer zu keinem Zeitpunkt registriert gewesen und damit besteht auch zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Zahlung...“
Herr St. (Rechtsanwalt):
„...auch das BGH hat erkannt, dass es solche Dialer gibt...Die Wahrscheinlichkeit das ein Anbieter damit [mit der Forderung] durchkommt ist gering....“
Ebenso ist mir freundlicherweise vom Herrn D. ein Video zur Verfügung gestellt worden, in dem die automatische und mehrfache Einwahl eines Matlock/Easybilling-Dialers gezeigt wird. Dieses Video ist ebenfalls auf der CD abgelegt worden.
Dabei ist folgendes zu sehen:
- die Einwahlen werden ohne jegliche Bestätigungen durchgeführt wurden (keine dreifache Eingabe von OK !!!)
- die Java Virtual Machine wird für die automatische Ausführung des Dialers gestartet
- der Dialer wird kurz nacheinander mehrfach ausgeführt
- der Dialer wird als Relax_D-Dialer eingerichtet und automatisch wieder gelöscht....