Hallo Mitleidende,
ich habe den heutigen Abend damit verbracht, eine Begründung der Zahlungsverweigerung an die Telekom zu formulieren. Bin ein Opfer über fünf Einwahlen in nur zwei Minuten geworden. Macht also 150 Euro (guter Stundenlohn oder
). Ich möchte mich für eure Hilfe in diesem Forum bedanken :bussi: und stelle dass Schreiben für euch zur weiteren Verwendung zur Verfügung. Vieleicht könnt ihr ja den ein oder anderen Tip übernehmen. Ich hatte von der Telekom-Mitarbeiterin den Rat bekommen einfach zu zahlen, um meine Ruhe zu haben. Die Beweise sind aber eigentlich erdrückend. Ich habe keine Lust mein ehrlich verdienstes Geld den Betrügern in den Rachen zu werfen. Mal sehen wie's weitergeht...
AN Deutsche Telekom AG
Widerspruch gegen den Rechnungsposten PRS (Offline), Art. bzw. Leistungs-Nr. 75651
Schreiben Nr. 02: Weitere Ergänzungen zum Fax vom 26.02.04
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich halte hiermit meinen Widerspruch gegen den nachfolgend aufgeführten Rechnungsposten aufgrund weiterer Hinweise und Beweise auf Betrug aufrecht:
„Verbindungen des PRS (Offline)“ über 129,10 Euro netto bzw. 149,76 Euro brutto
Ich begründe dies mit den nachfolgend aufgeführten Beweisen. Zum einen ist die Einwahl nachweislich mit einem nicht registrierten Dialer erfolgt. Damit ist schonmal kein Rechts-geschäft zustande gekommen, ebenso ist dieses wegen §138 BGB (Wucher) nichtig. Darüber hinaus gibt es bundesweit bereits etliche Opfer dieser Firma, wie es den einschlägig und auch der RegTP bekannten Foren zu entnehmen ist. Außerdem wird von den Gerichten immer mehr dieser Betrug anerkannt und zugunsten der Kunden entschieden.
Lassen Sie sich bitte nicht zu einem Inkassounternehmen für eine offensichtlich betrügerische Firma machen, bei der die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Flensburg bereits eingeleitet worden sind. Ich hoffe mit den hiermit vorgelegten weiteren Beweisen einen langen Rechts-streit zu verhindern. Die Beweise für einen Betrug sich hier so offensichtlich, dass ich es nicht einsehe den Betrag zu zahlen, nur damit ich meine Ruhe habe. Hier sind Betrüger am Werk, die unser hart verdientes Geld abschöpfen wollen. Falls Sie die Belege noch im Orginal benötigen, weil sie z.B. per Fax nicht komplett lesbar sind, sagen Sie mir bitte Bescheid.
Beweis 1:
Eine Untersuchung des „Verlaufs“ (gespeicherte Seiten) des Internet Explorers von vor zwei Wochen ergab, dass der Dialer genau fünfmal im Verlauf auftaucht. Dies entspricht also genau der Anzahl der durchgeführten Einwahlen zu der Nummer „0900/90000263“. Dabei stellte sich heraus, dass z.B. die Eingabefelder, in denen man zweimal „JA“ eingeben muss, bereits beim Aufruf der Webseite ausgefüllt waren. Dies kann den Screenshots der „Anlage 1“ und „Anlage 2“ entnommen werden. Da ich die ISDN-Karte aus Vorsicht beim nachträglichen Test abgeklemmt hatte und die Einwahl über DSL erfolgte, konnte ich das weitere Verhalten des Dialers nicht verifizieren, um nicht noch weitere Kosten entstehen zu lassen. Die Seite hat sich aber ohne den Anschluss der ISDN-Karte bereits anders verhalten. So war z.B. das zuvor sichtbare Titelbild ohne ISDN-Anschluss nicht mehr sichtbar.
Das die automatische Einwahl dieses Anbieters (Matlock) durchgeführt wird, kann dem folgenden Internetlink entnommen werden. Bereits andere Benutzer haben diese Erfahrung gemacht. Bitte lesen Sie dazu z.B. den Beitrag vom Benutzer Tonguru vom 18.01.04 :
http://forum.computerbetrug.de/view...ys=0&postorder=asc&highlight=matlock&start=30
Das eine solche automatisierte Einwahl bereits mit wenigen Programmzeilen realisiert werden kann, kann auch für Nichttechniker auf folgernder Internetseite getestet werden:
http://eax.i-networx.de/demo/index2.php
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat Kenntnisse über Dialer und deren Technik und die vorstehenden Manipulationsmöglichkeiten bereits festgestellt.
Amtliche Auskunft des
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI),
Godesberger Allee 185 - 189,
53175 Bonn
Beweis 2:
Wie Sie den Hinweisen der RegTP entnehmen können, dürfen Dialer nur dann eingesetzt werden, wenn sie bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post registriert worden sind. Dabei ist zu beachten, dass über eine Rufnummer mehrere Dialer betrieben werden können. Die Versionsnummer und der Hashwert ist quasi der „Fingerabdruck“ des verwendeten Dialers. Wie Sie ebenfalls den Screenshots hoffentlich entnehmen können, wurde für die Einwahl zur Rufnummer 0900/0000263 mit einem Dialer der „Version 1.2.3“ und dem Hashwert „b3ce89adb6e451c82935178a6e348760“ durchgeführt. Eine Vergrösserung des entsprechenden Hinweisfenster zum Hashwert habe ich hier eingefügt.
Dieser Dialer ist bei der RegTP nicht registriert.
Bei der RegTP wurden lediglich andere Dialer registriert. Die registrierten Dialer haben sowohl eine andere Versions- als auch Hashnummer. Da nur Dialer eingesetzt werden dürfen, die registriert wurden, leitet sich daraus ab, dass die Fa. EasyBilling AG keinen Anspruch auf Zahlungsverpflichtung meinerseits hat. Der Dialer erfüllt nicht die forderten Mindest-voraussetzungen der RegTP.
Beweis 3:
Wie Sie dem bereits zuvor genannten Internetforum
http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?t=3665&postdays=0&postorder=asc&start=30
entnehmen können, sind die betrügerischen Geschäftspraktiken der Fa. „Matlock Business Corp.“ als Inhalteanbieter (EasyBilling AG ist der Registrierungverpflichtete) bereits hinlänglich bekannt und hat bereits eine Reihe von Opfern gefordert.
Wenn Sie hier reinschauen, können Sie sehen, dass die RegTP bereits ein Ordnungs-widrigkeitsverfahren eigeleitet hat. Etliche Anträge zur Zulassung für den verwendeten Dialer „web.exe“ wurden bereits abgelehnt und die bestehenden Registrierung werden ebenfalls überprüft. Hintergrund ist das der Dialer automatisiert eine Rufnummer anwählen kann und sich dann anschließend komplett selbst löscht. Somit werden alle Beweise vernichtet. Dies ist nicht zulässig.
Nach verschiedenen Anzeigen von Geschädigten hat die Staatsanwaltschaft Flensburg bereits ein Strafverfahren eingeleitet.
Beweis 4:
Beschreibung der Version des Matlock-Dialers:
Kunde kommt auf Webseite und muss die AGBs sowie die Preisauszeichnung bestaetigen, danach wird je nach Kundenrechner entweder per Script oder Applet eine web.exe herunter geladen, diese unterbricht die bestehende Verbindung und baut zu der kostenpflichtigen Rufnummer eine Verbindung auf. Wenn diese beendet wird, oder der Browser geschlossen wird, wird diese wieder getrennt und die web.exe wird vom Kundenrechner geloescht. Der Kunde kann dann ganz normal mit seiner normalen Internetverbindung weiter surfen.
Dies entspricht ganz und gar nicht den Mindestvoraussetzungen, die gem. § 43b Abs. 5 TKG zu erfüllen sind. Dies betrifft vor allem die mögliche automatische Ausführung über Skriptsteuerung. Die Nichteinhaltung der Mindestvorraussetzungen wurden bereits von der Aussenstelle Meschede der RegTP bestätigt. Diesem Dialer wird die Registrierung demnächst wohl nach weitergehenden Prüfungen rückwirkend wieder entzogen werden. Die Fa. EasyBilling wurde zu einer Stellungnahme gegenüber der RegTP aufgefordert, allerdings ist die Resonanz recht gering. Deshalb wurden weitere Maßnahmen gem. § 43c Abs. 1 TKG der RegTP gegen die Fa. Easy Billing getroffen (Owi-Verfahren), da die Eggebecker gegen den § 43a Abs. 1 TKG verstoßen haben (Auskunftsanspruch).
Beweis 5:
Bereits mehrere Gericht haben entschieden, dass eine tatsächlich hergestellte Verbindung noch kein Anscheinsbeweis dafür ist, dass die Verbindung und damit der Geschäftvertrag durch eine willentliche Handlung zustande gekommen ist. Erst recht bei nicht registrierten Dialern, welche automatisch eine Einwahl vornehmen können. Es gilt hier die Beweis-lastumkehr. Dadurch, dass der Dialer nicht registriert ist, ist kein Geschäftvertrag nach dem BGB-Recht entstanden.
Urteil des AG Warendorf vom 22.01.2004 - Az.: 5 C 637/03
1. Der Netzbetreiber ist in vollem Umfang beweispflichtig für das Umstandekommen des Vertrages.
2. Die Tatsachen, dass eine Verbindung technisch hergestellt wurde, ist kein Anscheinsbeweis dafür, dass diese Verbindung durch eine willentliche Handlung zu Stande zustande gekommen ist.
3. Gemäß § 241 a Abs. 3 BGB kann ein Anspruch durch Erbringung unbestellter Leistungen nicht begründet werden. Dies gilt auch für Mehrwertdienstleistungen aufgrund einer Internetverbindung, die mittels eines ohne ausdrücklichen Willen des Computerbetreibers installierten Dialers hergestellt worden ist.
Urteil des AG Hamburg St. Georg vom 29.10.2003 - Az.: 915 C 263/03
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Eine Beweislastumkehr wie sie von der Rechtsprechung für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten im Telefonverkehr bei Vorlage entsprechender Einzelverbindungsübersichten entwickelt wurde, ist hier insoweit nicht angezeigt. Denn anders als im Telefonverkehr ist es bei Nutzung eines Internetzuganges nämlich durchaus denkbar, dass sich - beispielsweise durch die ungewollte Installation eines sog. Dialers - ohne Kenntnis des Nutzers Verbindungen zu Mehrwertdiensten aufbauen
3. Ein Vertragsschluss lässt sich auch nicht nach den Grundsätzen über die Zurechnung einer ohne Erklärungsbewusstsein abgegebenen Willenserklärung begründen, da der Telefon-Kunde nicht fahrlässig gehandelt hat. Es besteht seitens des Telefon-Kunden keine Verpflichtung, Schutzvorkehrungen gegen die ungewollte Installation sog. Dialer auf seinem Rechner zu treffen oder den ordnungemäßen Aufbau von Internetverbindungen regelmäßig zu überprüfen. Derartige Schutz- und Kontrollpflichten überfordern bereits einen durchschnittlich befähigten Internernutzer.
Beweis 6:
Wenn Sie (DTAG) sich auf den Standpunkt stellen, dass jede Nummer, die in der Dialer-datenbank eingetragen ist, auch rechtmäßig zum Vertrag- und Verbindungsschluss geführt hat, dann ist das jedoch grundlegend falsch! Wenn Sie sich intensiv mit der Materie auseinandersetzen, so wie ich es jetzt gezwungenermaßen tun muß, dann erkennen sie, dass mit der Registrierung lediglich sichergestellt wird, dass dem Kunden Ansprechpartner der Anbieter zur Verfügung gestellt werden
Die RegTP schreibt dazu:
Die Registrierung von Dialern bei der RegTP stellt kein Gütesiegel dar. Mit der Registrierung erhalten Sie als Verbraucher jedoch Informationen über die registrierten Dialer und wer sich dahinter verbirgt. Es findet keine technische Prüfung des Dialers durch die RegTP statt. Außerdem kann die Registrierung auch nachträglich noch entzogen werden.
Darüber hinaus muss der verwendete Dialer genau ermittelt werden (Versionnummer und Hashwert).
Beweis 7:
Vor allem die innerhalb von nur zwei Minuten durchgeführten fünf Anwahlen stellen nach §138 BGB ein sittenwidriges Rechtgeschäft bzw. Wucher dar. Ein sittenwidriges Rechtsgeschäft ist nichtig. Der Dialer hat sich am 11.02.04 innerhalb von knapp zwei Minuten fünfmal (!) zu Kosten von jeweils 29,95 Euro brutto eingewählt. Und zwar um 16:42:22 Uhr, 16:43:06 Uhr, 16:43:42 Uhr, 16:44:00 Uhr und um 16:44:09 Uhr.
Urteil des AG Oldenburg:
11. Dezember 2003 E1 C 1096/03 (XX)
Ein an die Klägerin abgetretener Anspruch des Telekommunikationsunternehmens und
Netzbetreibers T (…) GmbH & Co. KG gegen den Beklagten in Höhe von 534,77 Euro besteht nicht. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass vom Festnetzanschluss (...) und dem nur für ein Fax zur Verfügung stehenden Anschluss des Beklagten (…) aus am 11.3.2002 in der Zeit von 15:17:27 Uhr bis kurz nach 16 Uhr elf Einwahlen im Internet zu einer 0190-Nummer erfolgten, die dem Beklagten auch tatsächlich zurechenbar sind.
Von einer Zurechenbarkeit und damit auch einer vertraglichen Willenserklärung zur Vermittlung einer Verbindung zu einem Mehrwertdienstanbieter durch eine elfmalige einige Sekunden dauernde Inanspruchnahme für je 43.0603 Euro kann anders als bei
Sprachkommunikationsdienstleistungen nicht schon im Wege des Anscheinsbeweises
ausgegangen werden.
Der Beklagte hat dargelegt, er habe eine Einwahl nicht vorgenommen, bei der Überprüfung
seines PC jedoch einen Dialer (msb-dialer) entdeckt. Anders als bei Sprachdiensten und Diensten, die lediglich den Zugang zum Internet zur Verfügung stellen, kann nach allgemeiner Lebenserfahrung bei der Verbindungsherstellung zur 0190-Nummern nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass der Kunde zurechenbar einen Verbindungs-aufbau bzw. die Vermittlungsleistung des Netzanbieters veranlasst hat. Es existiert im Internet eine Vielzahl von „dialer"-Programmen, die zum Teil ohne Wissen des Kunden auf dem PC installiert werden und sich möglicherweise sogar wieder deinstallieren.
Insofern ist es also möglich, dass die 0190-Verbindung völlig unbemerkt im Hintergrund
angewählt wird. In einem solchen Fall liegt eine Willenserklärung oder eine zurechenbare
Inanspruchnahme einer Vermittlungsdienstleistung - nämlich der Vermittlung der Verbindung
zum Mehrwertdienstanbieter auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu den
verschiedenen Vertragsverhältnissen gerade nicht vor. Das Gericht folgt nicht der häufig in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, der Kunde sei für die Freiheit seines PC von derartigen Dialern selbst verantwortlich und möge sich schützen.
Virenprogramme und Firewalls sind für den Schutz vor Dialern zum einen nicht geeignet zum
anderen kann es auch nicht Aufgabe des Kunden sein, seinen PC streng zu über wachen und jeden Verbindungsaufbau zu protokollieren, obwohl den Netzanbietern durchaus bekannt ist, dass Mehrwertdienstanbieter häufig Dialer verwenden und diese teilweise auch unbemerkt Verbindungen herstellen. Es ist insofern jedenfalls zumutbar, dass die die Gebühren für den Mehrwertdienstanbieter mit einziehenden Netzanbieter das im konkreten Fall verwendete Einwahlprogramm darlegen und demonstrieren, um nachzuweisen, dass der Kunde diese Einwahl auch zurechenbar vorgenommen hat (vgl. auch LG Nürnberg-Fürth vom 27.3.03, 11 S 8162/02). Dies hat die darlegungspflichtige Klägerin nicht getan. Sie wird auch dadurch nicht befreit, dass sie behauptet, sie könne den Anbieter nicht mehr identifizieren, eventuell habe es sich um die Firma MSB gehandelt, sofern es sich um die vom Beklagten angegeben Dialer-Nummer handelte.
Die Netzanbieterin hat in Kenntnis der großen Missbrauchsmöglichkeit und häufigen Dialer-
Verwendung der Mehrwertdienstanbieter die Vertragsverhältnisse entsprechend zu gestalten, dass Nachweise möglich sind. Unklarheiten können nicht zu Lasten von Internet-Nutzern gehen, die einen Telefonanschluss betreiben, über den ohne ihr Wissen und ihre Mitwirkung Verbindungen aufgebaut werden bzw. vermittelt werden. Dies ist für die Kunden eine unbestellte Ware, deren Empfang zum Teil noch nicht einmal bemerkt wird. Angesichts dieser Sachlage trägt der Vermittler der Verbindungen die Darlegungslast für die Bestellung der Vermittlung. Ein Vertragsschluss zur Vermittlung von kostenpflichtigen 0190-Verbindungen ist von der Klägerin demzufolge nicht hinreichend dargelegt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Schlussbemerkung:
Als ein Kunde, der noch nie mit 0190/0900-Nummern zu tun hatte, blieb mir nach dieser Erfahrung nur die komplette Sperrung dieses Nummerblocks. So werden leider auch die seriösen Anbieter von Mehrwertdiensten bestraft. Gleichzeitig mit diesem Brief geht auch ein Schreiben an die EasyBilling AG :evil: , in der die Bezahlung dieses Postens nochmals mit den neuen Beweisen widersprochen wird.