... Also wenn die strafrechtliche Problematik völlig ungeklärt ist, wo es mir ein Rätsel ist, wie der Verfasser zur dieser Erkenntnis kommt, da die Litertur etwas anders aussieht, dann muss ein Betreiber eines neuen Verfahrens ein vitales Interesse an einer Diskussion haben.
Na ja, er verzichtet darauf in einer abstrakten Rechtsdiskussion mögliche Erkenntnisse für sich zu gewinnen.
Schließlich kann er nie sicher sein, ob "seine" Juristen das Problem überhaupt gesehen haben.
Wie schnell selbst ein Strafverteidiger das Problem übersehen konnte, kann man unter
http://dejure.org/gesetze/StGB/261.html nachlesen.
Unten auf der Seite finde sich die Rubrik "Aus der Rechtsprechung". Dort wird ein BGH-Urteil genannt. Übrigens der Einwand, der Strafverteidiger hätte über die Herkunft des Geldes Bescheid gewusst, verfängt nicht gegen meine Argumentation. Denn, wenn er diese Information hatte, dann zeigt sich gerade daran, wie schnell selbst ein eigentlich Sachkundiger, den Straftatbestand erfüllt.
§ 261 Abs. 5 StGB sagt einiges zum Wissenmüssen, das auch juristische Laien gut verstehen können.
§ 261 Abs. 7 StGB deute an, welche Auswirkungen eine solche Tat auf ein Unternehmen haben kann, auch wenn § 43a StGB vom Verfassungsgericht für nichtig erklärt wurde.
§ 261 Abs. 9 StGB baut einem täter in bestimmten Fällen eine "goldene Brücke". Jeder ehrbare Kaufmann wird diesen Ausweg nehmen wollen und wird deshalb versuchen Vorsorge zu treffen, es sei denn er ist zu arrrogant und zu überheblich, sich dem möglichen Problem zu stellen.
Erkenntnisgewinn ist ein schwieriger Prozess, lange galt die Erde ja auch als Scheibe. ....