.... Ich werde es sicher nochmal erklären und meine Sicht erläutern. Die vom Jurist angewendete Strafanzeige wg. Geldwäsche gegen Abrechner von Mehrwertdiensten, befindet sich momentan in einem Ermittlungsverfahren. Urteile wg. Geldwäsche in diesem Fall gibt es noch nicht. .... Sollte es ein Urteil wg. Geldwäsche in einem Fall gegen Telekommunikationsanbieter geben, bin ich ein strikter Befürworter des Beitrags vom Juristen bei Wikipedia.
Diese Argumentation ist an
Scheinheiligkeit nicht zu übertreffen. Würde man ihr folgen, darf kein Mitarbeiter, der Gefahr läuft sich strafbar zu machen, gewarnt werden. Da das Ermittlungsverfahren noch läuft und nicht eingestellt ist, ist die Warnung sehr wohl berechtigt.
Also umgekehrt wird ein Schuh daraus, wenn die StA einstellen sollte bzw. das Gericht zu einem Feispruch kommen sollte, kann der Teil des Beitrags gelöscht werden, aber erst dann und nicht jetzt.
Gibt es eine Verurteilung muss er noch verschärft werden. Dann wird nicht mehr von einer
möglichenstrafrechtlichen Problematik des Handypayments zu schreiben sein, sondern von einer
bestehenden Gefahr, dass man sich strafbar macht.
Wenn aber ein Anbieter ganz sicher ist, dass diese Problematik auf ihn überhaupt nicht zutreffen kann, weshalb kann er dann auf den Gedanken kommen, den Text zu löschen bzw. löschen zu lassen? Dann kann diese vorsichtige juristische Aussage doch
für ihn kein störendes Problem darstellen.
Meine Schlussfolgerung: Die Gefahr wird von den Betroffenen real viel höher eingeschätzt. Aber sie wollen sich später möglicherweise Strafmilderung bzw Straflosigkeit dadurch verschaffen, dass sie die Sache so darstellen, dass sie trotz genügender juristischer Beratung, dieses Problem beim besten Willen nicht erkennen konnten und sich so über einen sog. Verbotsirrtum in die Schuldlosigkeit oder zumindest in die deutliche Strafmilderung retten