@ Veruschka
danke für den Hinweis auf das Urteil, - das ist ja Gold wert, daß die Gerichte diese Auskunftsunwilligkeit offenbar nicht mehr dulden.
Weitere interessante Zitate aus diesem Urteil:
Auch ist nicht verständlich, warum die Beklagte sich nicht in der Lage sieht, die angewählten Diensteanbieter zu identifizieren, nachdem der Kläger - unstreitig - bereits wenige Tage nach Rechnungstellung Widerspruch gegen die Höhe der Rechnung erhoben hat.
Hochinteressant ist übrigens auch folgende Formulierung:
Dem Kläger steht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu
Leider geht aus dem Urteil, soweit wiedergegeben, nicht hervor, wie die Klage ausgesehen hat. "Ungerechtfertigte Bereicherung" ist doch wohl etwas anderes als ein Rückzahlungsanspruch wg. nicht erbrachter Dienstleistung, - oder irre ich mich? Da könnten sich ganz neue juristische Perspektiven auftun. Weiß jemand, ob bzw. wo man weitere Details zu diesem sehr aufschlußreichen Urteil finden kann?
Ich bin jetzt doch etwas nachdenklich geworden: auch auf den offiziellen Seiten von RegTP und BSI steht, daß bei nachheriger Anforderung eines EVN dies nur gekürzt (also mit xxx am Ende) möglich sei, aus Gründen des Datenschutzes.
Ich kann mir nicht helfen: hier muß etwas grundsätzlich faul sein.
1. soweit ich die gesetzlichen Bestimmungen kenne, auf die hier im Forum ja oft genug verwiesen wurde, gelten die Fristen im Fall der Bestreitung eh nicht. Nachweis muß ja möglich sein.
2. sollte man sich einmal über die Bedeutung des Wortes "Datenschutz" Gedanken machen. Eine Fehldeutung wäre es sicherlich, wenn man denkt, daß die Daten selbst geschützt werden sollen. Vielmehr soll der, über den die Daten Auskunft geben, geschützt werden, und das ist der Bürger, Kunde oder Verbraucher. Und zwar soll er geschützt werden gegenüber Mißbrauchsmöglichkeiten durch Behörden, Firmen und andere Organisationen.
3. werden dem Kunden seine eigenen Daten, die er vielleicht aus gutem Grund zur Wahrung seiner Rechte benötigt, vorenthalten, so ist dies eine Pervertierung des Gedankens des Datenschutzes!
Ich ziehe daraus die Schlußfolgerung, daß die gängige Praxis der Vorenthaltung der unverkürzten Verbindungsdaten und ihre Begründung durch "Datenschutz" illegal ist. Wenn selbst offizielle Institutionen diese Auffassung zumindest verbal unterstützen, ist das eigentlich ein Skandal!
Können sich die Juristen hier dieser Argumentation anschließen?
Und noch eine weitere Frage an die Rechtskundigen: als Bürger hat man allgemein das Recht, die über einen gespeicherten Daten zu erfahren. Bedeutet das nicht auch, daß die Telekom-Dienstleister verpflichtet sind, auf Verlangen sämtliche Daten mitzuteilen? Könnte man nicht sogar gerichtlich auf die Herausgabe aller einen selbst betreffenden Daten (also: der ungekürzten Verbindungsdaten) klagen?