Counselor
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Der Jurist schrieb:@ Counselor
Mein Hinweis zielte auf den Beginn der Verjährungsfrist.
Meiner ebenfalls. § 200 BGB legt den Beginn der Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht nach § 195 BGB in drei Jahren verjähren, auf das Datum der Fälligkeit des Anspruchs fest. Der von dir zitierte § 199 BGB, der den Verjährungsbeginn aller Ansprüche, die nach § 195 BGB verjähren, auf das Jahresende hinausschiebt, kommt hier nicht zum Zug, weil TK-Ansprüche nach § 8 TKV (demnächst § 7 TKV) in zwei Jahren verjähren (also keine Regelverjährung nach § 195 BGB).
Entsprechend ist der Verjährungsbeginn eines Anspruchs, der nach § 8 TKV verjährt und am 14.10.2001 erstmals fällig war, gem. § 200 BGB der 14.10.2001, und nicht der 1.1.2002. Daher ist der Anspruch dann nicht erst am 31.12.2003 verjährt, sondern schon am 13.10.2003 (um 24 Uhr).
Die bevorstehende Novelle nimmt ebenfalls Bezug auf § 200 BGB und legt den Beginn der Verjährung auf das Datum der Fälligkeit fest.
§ 7 TKV-E 2003 schrieb:§7 Verjährung
Die vertraglichen Ansprüche der Anbieter und ihrer Kunden aus der Inanspruchnahme dieser Leistungen verjähren in zwei Jahren. § 200 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.
http://www.ra-kotz.de/tkv2003.htm
§ 200 BGB schrieb:§ 200
Beginn anderer Verjährungsfristen
Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
http://dejure.org/gesetze/BGB/200.html
Counselor