micro200 schrieb:
Sie haben nachweislich am 27.6.2004 um 16.24 Uhr von Ihrem Anschluss XXXXXXXXXXX ein gebührenpflichtiges Internetangebot der Firma TTW über die Seite ht.......de/lookup.asp?id=1844029 in Anspruch genommen.
Dann frage doch nochmals nach, was bei denen
nachweislich bedeutet.
Es ist fraglich, ob die Verbindung über ein Dialerprogramm statt gefunden hat. Wenn ja, dann ist diese Verbindung illegal als deutsches Abrechungssystem, da Inhalte aus dem Internet mittels Dialerprogrammen nur über (bei der RegTP) registrierte Dialer mit der Rufnummerngasse 09009 abgerufen werden dürfen. Das gilt mEn auch dann, wenn das Dialerprogramm lediglich zum Abgleich der Einwahl ggü. dem Forderungssteller verwendet wird.
Die Firma TTW (Tele Team Work ApS) aus Dänemark sollte eigentlich von diesen deutschen Verhältnissen Kenntnis haben, da sie als "alte Hasen" in dieser Branche gelten.
Generell ist dazu noch folgendes anzumerken: selbst wenn eine Dialeranwendung illegal gü. dem TKG i. V. m. d. TDG und somit ordnungswidrig ist, muss das nicht gleichbedeutend mit einer Straftat nach dem StGB sein. Wenn Du z. B. diverse Fenster bestätigt hast, aus denen eindeutig die AGB und eine Preisanzeige hervor gingen, und anschließend ein Dialerprogramm zur Anwendung kam, dass nicht registriert ist, dann ist das lediglich zuerst mal ordnungswidrig - zuständig für die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeit sollte die RegTP sein. Diese ist jedoch nur dann originär zuständig, wenn eine Mehrwertnummer missbräuchlich angewendet wurde. In Deinem Fall können wir davon ausgehen, dass sich auf Deiner Telefonrechnung (EVN) am 27.6.2004 etwa um 16.24 Uhr eine Einwahl zu irgendeiner fremden Telefonnummer findet (z. B. eine dänische Festnetznummer). Somit bleibt die Frage nach der Zuständigkeit einer deutschen Behörde offen, da der Gesetzgeber dies (soviel ich weiss) bislang noch nicht ausreichend geregelt hat.
Wenn Du Dich jedoch betrogen fühlst und niemals irgendwelche Fenster angezeigt bekommen hattest, dann greift hier auch das StGB und Du könntest eine Anzeige bei einer örtlich zuständigen Polizei oder Staatsanwaltschaft erstatten. Dazu solltest Du aber auf jeden Fall Deinen Computer zur Verfügung stellen, damit eine sachkundige Erforschung der Straftat erfolgen kann.
micro200 schrieb:
Wir möchte Sie daruaf hinweisen dass Vertäge, die über das Internet geschlossen werden, ebenso rechtlich bindend sind wie unterschriebene Vertäge.Sollten Sie die Zahlung für den bereits genützten Dienst verweigern,sehen wir uns gezwungen die Forderung an unsere Rechtsabteilung weiterzuleiten,die Ihrerseits umgehnd gerichtliche Schritte gegen Sie einleiten würde. "
Also da meine ich wenn das keine Erpressung ist weis ich auch nicht.
Das ist keine Erpressung sondern durchaus übliches Geschäftsgebaren, gegen das Du Dich nun zur Wehr setzen kannst. Bedenke aber dabei - die zivile Forderung wird durch eine Anzeige bei den Behörden i. d. R. nicht berührt. Es steht einer Partei frei, gerichtliche Schritte einzuleiten, wenn sie davon ausgehen, dass ihre Forderung berechtigt sei.