Speed Work GmbH(Hamburg) + dtms AG + intrum justitia inkasso

Wagi schrieb:
Uiuiuih ! Entschuldige, dass ich die Frage nach für mich unzureichender Antwort wiederholt habe.

Tja, bei genauem hinsehen dürftest auch Du feststellen, dass er nicht alle Postings gelöscht hat.
.....
Sorry, wenn ich Dich geweckt habe --- Schlaf weiter.

Was war an der Antwort unzureichend? da du ja offensichtlich so genau Bescheid weißt , und
anscheinend den Eklat mitbekommen hast , kann umso mehr deine Frage nur als Provokation verstanden werden.

Auch die Abschlußbemerkung kannst du dir sparen. andernfalls geht das bereits in Richtung
Flaming und die Sitten bestimmter anderer Foren, in denen du ja jederzeit dich mit C1 in Verbindung setzen
kannst und ihn selbst befragen kannst erübrigen dies:
(wurde dir von raimund mitgeteilt)
http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?p=25811#25811
 
Nein, was einem Eklat zugrunde liegt, weiß ich nicht. Kann ich mir zwar was drunter vorstellen, aber wissen was vorgefallen ist, was C. zu seinem Austritt bewegte, weiß ich nicht.

Warum sollte ich denn boshaftig provozieren ?? Irgendwelche Zweifel, auf welcher Seite ich stehe ?? Ich weiß echt nicht, warum Du so abgehst ...
 
Die Tatsache , daß jemand in erheblicher Zahl seine Postings löscht , dürfte wohl ausreichend sein,
als Hinweis für einen Eklat.
Dass dies wohl kaum in gutem Einvernehmen erfolgt ist, dürfte damit auch klar sein, weiter hat er
obendrein selber die Begründung für seinen Austritt gelöscht, es ist nicht unsere
Aufgabe dafür weitere Erklärungen zu geben

Weitere Fragen an den Betreffenden selber. Bei Teltarif kannst du ihn ja selber direkt fragen.
 
neues von intrum

Hallo,
lese seit einiger Zeit interessiert die Artikel im Forum. Habe ebenfalls ein Problem mit dtms Ag, bzw. NexNet bzw. intrum iustitia.

Bei mir macht intrum geltend, dass dtms nur die Verbindung zur Verfügung gestellt hat, nicht aber für den Inhalt des Dienstanbieters (Speed Work) verantwortlich ist. Hat jemand von Euch bereist Erfahrungen damit gesammelt, inwieweit ich bei einer ungewollten Dialereinwahl (dies wurde mir sogar durch NexNet bestätigt) für die Kosten der Realisierung der technischen Verbindung (welche komischerweise dem Betrag des Dienstanbieters entspricht) haften kann, bzw. wie die dahingehende Beweislastverteilung in einem Gerichtsverfahren liegt?

Danke!
 
Re: neues von intrum

interessierter Gast schrieb:
Hallo,
lese seit einiger Zeit interessiert die Artikel im Forum. Habe ebenfalls ein Problem mit dtms Ag, bzw. NexNet bzw. intrum iustitia.

Bei mir macht intrum geltend, dass dtms nur die Verbindung zur Verfügung gestellt hat, nicht aber für den Inhalt des Dienstanbieters (Speed Work) verantwortlich ist. Hat jemand von Euch bereist Erfahrungen damit gesammelt, inwieweit ich bei einer ungewollten Dialereinwahl (dies wurde mir sogar durch NexNet bestätigt) für die Kosten der Realisierung der technischen Verbindung (welche komischerweise dem Betrag des Dienstanbieters entspricht) haften kann, bzw. wie die dahingehende Beweislastverteilung in einem Gerichtsverfahren liegt?

Danke!


http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?p=17538#17538 war meine Antwort auf die Geschichte mit der Vermietung, etwa in der Mitte des Textes
 
Re: neues von intrum

interessierter Gast schrieb:
Hallo,
lese seit einiger Zeit interessiert die Artikel im Forum. Habe ebenfalls ein Problem mit dtms Ag, bzw. NexNet bzw. intrum iustitia.

Bei mir macht intrum geltend, dass dtms nur die Verbindung zur Verfügung gestellt hat, nicht aber für den Inhalt des Dienstanbieters (Speed Work) verantwortlich ist. Hat jemand von Euch bereist Erfahrungen damit gesammelt, inwieweit ich bei einer ungewollten Dialereinwahl (dies wurde mir sogar durch NexNet bestätigt) für die Kosten der Realisierung der technischen Verbindung (welche komischerweise dem Betrag des Dienstanbieters entspricht) haften kann, bzw. wie die dahingehende Beweislastverteilung in einem Gerichtsverfahren liegt?

Danke!

Die Nexnet GmbH hat Dir bestätigt, daß die Dialereinwahl ungewollt war???

Aufgrund der neueren Rechtsprechung liegt die Beweislast für die bewußte Inanspruchnahme der "Dienstleistung" grundsätzlich beim Anbieter bzw. Inkassounternehmen.
 
Re: neues von intrum

Neuer Geschädigter schrieb:
Aufgrund der neueren Rechtsprechung liegt die Beweislast für die
bewußte Inanspruchnahme der "Dienstleistung" grundsätzlich beim Anbieter bzw. Inkassounternehmen.

Dies sind Einzelentscheidungen auf AG und LG Ebene also ohne Grundsatzbedeutung.
So erfreulich diese Entscheidungen sein mögen, sie haben hoffentlich Signalwirkung, sie sind nicht
bindend für andere Gerichte. Nach wie vor gibt es keine Entscheidungen auf höchster Ebene.
Unter dieser Adresse sind alle zur Zeit bekannten und auf jeden Fall alle Entscheidungen
höherer Instanzen aufgeführt.
http://www.dialerundrecht.de

tf
 
Re: neues von intrum

technofreak schrieb:
Neuer Geschädigter schrieb:
Aufgrund der neueren Rechtsprechung liegt die Beweislast für die
bewußte Inanspruchnahme der "Dienstleistung" grundsätzlich beim Anbieter bzw. Inkassounternehmen.

Dies sind Einzelentscheidungen auf AG und LG Ebene also ohne Grundsatzbedeutung.
So erfreulich diese Entscheidungen sein mögen, sie haben hoffentlich Signalwirkung, sie sind nicht
bindend für andere Gerichte. Nach wie vor gibt es keine Entscheidungen auf höchster Ebene.
Unter dieser Adresse sind alle zur Zeit bekannten und auf jeden Fall alle Entscheidungen
höherer Instanzen aufgeführt.
http://www.dialerundrecht.de

tf

vielleicht hätte ich das Wort "grundsätzlich" unterstreichen sollen (damit es nicht übersehen wird)
 
Re: neues von intrum

technofreak schrieb:
Neuer Geschädigter schrieb:
vielleicht hätte ich das Wort "grundsätzlich" unterstreichen sollen (damit es nicht übersehen wird)

Auch Unterstreichung ändert nichts daran , das es nicht grundsätzlich ist, und bisher Einzelentscheidungen sind.

tf

Von höchstrichterlichen Grundsatzurteilen war nie die Rede. Auch ich begrüße es, daß inzwischen die Mehrheit der bisherigen Einzelentscheidungen grundsätzlich zugunsten der Verbraucher ausfallen.
 
Danke

Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort und den "Mustertext"!

NexNet hat mir natürlich nicht die ungewollte Dialereinwahl bestätigt, aber zumindest das die Verbindung mit dem Computer über einen Dialer zustande gekommen ist. Das ist doch immerhin schon etwas! :D

Habe mich jetzt beim Forum angemeldet (mara) melde mich wieder wenn es was neues gibt (habe zunächst intrum aufgefordert mit ihre Legitimation vorzulegen, bevor ich weiter zur Angelegenheit Stellung nehme)!
 
Eine Hand weiß nicht, was die andere tut

Nachdem mich vor mehreren Monaten die Intrum Justitia Inkasso GmbH und die dtms AG mittels eines Einzelverbindungsnachweises über Datum, Beginn, Dauer, Zielrufnummer, Netto- und Bruttobetrag sowie den Anbieter der "Dienstleistung" (Speed Work GmbH) informiert hat und ich nach dem Erhalt mehrerer "Textbausteine"-Antworten die Korrespondenz mit den beteiligten Gesellschaften beendet habe, bekomme ich nun das folgende Angebot von der Nexnet GmbH:
"Eine nachträgliche Aufschlüsselung einzelner Verbindungsdaten zum Nachweis der Entgeltforderung (§ 16 TKV) ist kein Einzelverbindungsnachweis im Sinne des § 14 TKV und wird erst nach Rechnungserstellung vorgenommen. Für den damit verbundenen Aufwand kann die Nexnet GmbH ein Dienstleistungsentgelt berechnen.

Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 02.07.03 (AZ: 26 O 78/03) hat der Nexnet GmbH nicht untersagt, ein Entgelt zu verlangen
."

Daraus ergeben sich zwei Fragen:

Wozu brauche ich eine nachträgliche Aufschlüsselung einzelner Verbindungsdaten i.S.d. § 16 TKV, die laut Nexnet GmbH etwas kosten darf (wenn mir die o.g. Daten schon aus dem Einzelverbindungsnachweis bekannt sind) bzw. gibt es einen Unterschied zw. dem EVN und der nachträglichen Aufschlüsselung?? Verletze ich meine Mitwirkungspflichten, wenn ich den Originalantrag nicht an die Nexnet GmbH zurückschicke?
[/b]
 
Re: Eine Hand weiß nicht, was die andere tut

Neuer Geschädigter schrieb:
Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 02.07.03 (AZ: 26 O 78/03) hat der Nexnet GmbH nicht untersagt, ein Entgelt zu verlangen

Nanu , woanders liest sich das anders ;)

http://www.dialerschutz.de/home/Aktuelles/10072003/body_10072003.html

http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agberlinwedding080903.htm
2. Die Beklagte wird
verurteilt, die Verbindungsdaten der Telefonverbindung vom 8. Oktober 2002 in der Zeit von 12 bis 13 Uhr
zur Rufnummer 0190 (...) über einen von der (...) an vermieteten Anschluss für einen Mehrwertdienst
ohne Kosten für den Kläger aufzuschlüsseln.

tf
 
Re: Eine Hand weiß nicht, was die andere tut

technofreak schrieb:
Neuer Geschädigter schrieb:
Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 02.07.03 (AZ: 26 O 78/03) hat der Nexnet GmbH nicht untersagt, ein Entgelt zu verlangen

Nanu , woanders liest sich das anders ;)

http://www.dialerschutz.de/home/Aktuelles/10072003/body_10072003.html

http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agberlinwedding080903.htm
2. Die Beklagte wird
verurteilt, die Verbindungsdaten der Telefonverbindung vom 8. Oktober 2002 in der Zeit von 12 bis 13 Uhr
zur Rufnummer 0190 (...) über einen von der (...) an vermieteten Anschluss für einen Mehrwertdienst
ohne Kosten für den Kläger aufzuschlüsseln.

tf

Laut Zitat aus dem an mich gerichteten Schreiben der Nexnet GmbH von Ende September d.J. liegt es aber anscheinend in ihrem Ermessen, ob sie insofern ein Entgelt verlangen kann.
 
Re: Eine Hand weiß nicht, was die andere tut

Neuer Geschädigter schrieb:
Laut Zitat aus dem an mich gerichteten Schreiben der Nexnet GmbH von Ende September d.J. liegt es aber anscheinend in ihrem Ermessen, ob sie insofern ein Entgelt verlangen kann.

Zwischen dem, was die nexnet meint und dem was deutsche Richter entscheiden,
scheint es immer noch keine Übereinstimmung zu geben....

In dem Urteil sehe ich keinen Hinweis auf irgendeine Ermessensentscheidung,
behaupten kann man viel und Papier ist geduldig......

Anscheinend brauchen sie noch ein paar Niederlagen vor Gericht, bevor sie die Entscheidungen
deutscher Gerichte verstehen und akzeptieren. Lesen scheint ja sowieso nicht ihre Stärke zu sein....
ww
 
Re: Eine Hand weiß nicht, was die andere tut

Neuer Geschädigter schrieb:
(...)Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 02.07.03 (AZ: 26 O 78/03) hat der Nexnet GmbH nicht untersagt, ein Entgelt zu verlangen."(...)

Komisch, irgendwie lese ich das anders:

Urteil LG Berlin 26 O 78/03 schrieb:
1. Der Beklagten wird es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Monaten, zu verhängen gegen den Geschäftsführer der Beklagten, untersagt, zukünftig im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Telekommunikations-Dienstleistungen für die Öffentlichkeit von Verbrauchern, die eine Einwendung gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte erheben und die vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum keine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung verlangt haben, vor der Aufschlüsselung des in Rechnung gestellten Verbindungsaufkommens nach den einzelnen Verbindungsdaten gem. §16 TKV diese Aufschlüsselung von der vorherigen Zahlung eines Entgeltes (hier 23,20 €) abhängig zu machen.

Falls (!!) dieses Urteil gegen Nexnet erging - was ich nicht prüfen konnte - ist es denen sehr wohl untersagt!

Wer auch immer damals gewonnen hat, möchte sicherlich gerne das Ordnungsgeld zur Fälligkeit bringen. Hat jemand eine Ahnung? Der hier einschlägige Fall von "Neuer Geschädigter" könnte für Nexnet recht teuer werden :evil: ...

Allerdings: Zu einer nachträglichen Erhebung eines Entgelts hat das Urteil tatsächlich nichts gesagt. Aber das steht hier ja wohl auch nicht zur Debatte, oder?!
 
Neuer Geschädigter schrieb:
Eine nachträgliche Aufschlüsselung einzelner Verbindungsdaten zum Nachweis der Entgeltforderung (§ 16 TKV) ist kein Einzelverbindungsnachweis im Sinne des § 14 TKV und wird erst nach Rechnungserstellung vorgenommen. Für den damit verbundenen Aufwand kann die Nexnet GmbH ein Dienstleistungsentgelt berechnen.
Da suchen die aber in den Krümeln. Die Nexnet kennt auch den Unterschied zwischen Einzelverbindungsnachweis und nachträglicher Aufschlüsselung der Verbindungsdaten. Für den Einzelverbindungsnachweis kann die Nexnet dann auch Geld verlangen, wenn man es genau nimmt. Also sollte man sich mit der Bitte um Aufschlüsselung der Verbindungsdaten immer explizit auf §16 TKV beziehen.

Katzenhai schrieb:
Allerdings: Zu einer nachträglichen Erhebung eines Entgelts hat das Urteil tatsächlich nichts gesagt. Aber das steht hier ja wohl auch nicht zur Debatte, oder?!
Jurist hat ja schon bemerkt, dass sich die Nexnet einen solchen offensichtlich nicht leisten kann... ;)


Irgendwo hier im Forum stand schon mal etwas dazu. Der Gesetzestext schweigt sich über die Entgeltlichkeit aus, weil die Nexnet die Aufschlüsselung der Verbindungsdaten ja in eigenem Interesse zum Nachweis der Richtigkeit der berechneten Verbindungen zu erbringen hat. Tut sie das nicht, weil sie Geld dafür haben möchte und die Geschädigten nicht zahlen wollen, besteht die Verpflichtung nach wie vor. Sähe sicherlich eigenartig aus, wenn die Nexnet in ihrer Klage das Fehlen der Beweismittel damit begründet, dass der Prozessgegner dafür nicht zahlen wollte...
 
Nächste Woche werde ich wohl den ausgefüllten Originalantrag auf nachträgliche Aufschlüsselung der Verbindungsdaten (§ 16 TKV) der Nexnet GmbH zurückschicken, auf die Gefahr hin, daß ich dann nachträglich ein unbestimmtes Dienstleistungsentgelt für den Aufschlüsselungsaufwand oder die Nexnet GmbH ein nicht unerhebliches Ordnungsgeld entrichten darf (falls die Nexnet GmbH das o.g. Urteil falsch interpretiert hat).

Der einzige Unterschied zwischen dem EVN von der dtms AG und der nachträglichen Aufschlüsselung nach § 16 TKV durch die Nexnet GmbH besteht wohl lediglich darin, daß im letztgenannten Fall auch die Art der Dienstleistung (wahrscheinlich Unterhaltungsdienste bei der Speed Work GmbH) genannt werden. Nennenswerte Vorteile ergeben sich aber hieraus für keinen Beteiligten, da der Informationsgehalt immer noch sehr dürftig ist.
 
Wie ich schon mal erwähnt hatte, habe ich den Antrag auf nachträgliche Aufschlüsselung der Verbindungsdaten handschriftlich an passender Stelle mit "kostenlos" ergänzt und eine Kopie für mich behalten.

Auf der 1. Seite des Briefes mit dem die Aufschlüsselung zugesandt wird, wird von NN mit dem Kugelschreiber die Passage (Anlagen) "Rechnung zur Erstellung der nachträglichen Aufschlüsselung der Verbindungsdaten" gestrichen.
Wer garantiert mir, dass sich NN nicht ein oder zwei Jahre später wieder an mich wendet und die Begleichung der besagten Rechnung verlangt. Schließlich könnten die behaupten, ich hätte die Passage selber gestrichen und die Rechnung wissentlich nicht bezahlt.

Hat eigentlich jemand etwas neues über Speed Work erfahren ??

Ich habe mal die Telefonnummer von Intrum überprüft und dabei festgestellt, dass die nem Callcenter in Großostheim gehört. Faxe gehen jedoch direkt an Intrum in D..
Vielleicht sollte man die Betreiber des Callcenter mal auf die Praktiken der Unternehmen und auf unsere rechtsmäßige Einschätzung ihres Tuns hinweisen, könnte ja sein, dass die es ablehnen, mit derart unseriös agierenden Unternehmen zusammen zu arbeiten. Könnte sein das Intrum die Telefonnummer in den Briefbögen ändern muss...
 
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