simsen und andere scheinbare Gratis-SMS-Seiten - Teil II

STELLUNGNAHME BDIU

Habe folgendes Mail bekommen, ich möchte hiermit alle aufrufen, an jenen genannten Herren zu schreiben, faxen,....

Sehr geehrte Frau ******,
das Unternehmen Proinkasso GmbH in Hanau ist nicht mehr Mitglied unseres Verbandes. Mangels Einwirkungsmöglichkeiten können wir Ihnen daher nicht behilflich sein. Da Inkassounternehmen der Aufsicht des jeweiligen Gerichtspräsidenten unterstehen, können Sie sich an den Präsidenten des Landgerichts Hanau, Nußallee 17, 63450 Hanau, Fax (06181) 297 101, wenden. [...]


Bitte schreibt alle
1. einen eingeschriebenen Einspruch an Proink****, und
2. an den Präsidenten des Landgerichts Hanau, Nußallee 17, 63450 Hanau, Fax (06181) 297 101

mit der Schilderung des Falles! Aber bitte sachlich und "wohlerzogen" bleiben, je seriöser (OHNE Kraftausdrücke!!!) das rüberkommt, desto bessere Chancen haben wir alle!

Vergeßt aber NICHT den Einspruch und legt das Mail von s*s-tr**d bei, in welchem gesagt wird, dass keine weiteren Zahlungen verlangt werden! (Sofern vorhanden, wäre gut!) Kopfzeilen des Mails nicht vergessen!

Ich werde heute noch einen Musterbrief hier veröffentlichen, der von jedem adaptiert werden kann!
 
Briefe

Hallöle!

Wie versprochen, hier einige Beispiele!

Ich ersuche jedoch jeden Einzelnen DRINGENDST, falls er/sie einen dieser Briefe verwendet, ihn gemäß der eigenen Daten und des eigenen Problems abzuändern!

Diese Briefe sind als HILFESTELLUNG gedacht, und KEIN verbindlicher Ratschlag.
Die Benützung geschieht auf eigene Verantwortung! Ich kann somit keinesfalls rechtlich für eventuelle Folgen belangt werden.

Attachments:

Brief.doc = Brief an den Präsidenten des Landgerichts Hanau
1.doc = "Anhang1"
2.doc = "Anhang2"
3.doc = "Anhang3", kann auch als Beispiel-Einspruchs-Brief für Proink...o benutzt werden!!!
 

Anhänge

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Hallo Lady_Lara,
hab mir Deine Anhänge mal angesehen und anscheinend ist Dir da ein denkfehler unterlaufen:

Du hast den Vertrag - der ja für ein Jahr läuft gekündigt. Wenn nicht anders beschrieben gild das für den nächstmöglichen Termin. Da der Vertrag für EIN Jahr läuft bist Du erst nach Ablauf dieses ersten Jahres aus dem Vertrag raus, mußt aber für das erste Jahr zahlen. Rein Sachlich gesehen ist das also korrekt was die Dir schreiben - mal abgesehen davon das es in meinen Augen trotzdem abzocke ist.

Du hättest den Vertrag nicht kündigen sollen, sondern Widerrufen bzw. anfechten und behaupten, das er erst garnicht zu stande gekommen sei.

Aber wie auch immer - erstmal nichts zahlen aber alles was Du geschickt bekommst aufheben, man weis ja nie ob mans nicht noch mal braucht!
 
Re: Briefe

Lady_Lara schrieb:
Wie versprochen, hier einige Beispiele!

Ich ersuche jedoch jeden Einzelnen DRINGENDST, falls er/sie einen dieser Briefe verwendet, ihn gemäß der eigenen Daten und des eigenen Problems abzuändern!

Diese Briefe sind als HILFESTELLUNG gedacht, und KEIN verbindlicher Ratschlag.
Die Benützung geschieht auf eigene Verantwortung! Ich kann somit keinesfalls rechtlich für eventuelle Folgen belangt werden.

Attachments:

Brief.doc = Brief an den Präsidenten des Landgerichts Hanau
@Lady Lara: Vielen Dank für die gut gemeinten Beispiele.

@Alle anderen: Ich kann nicht zur Verwendung dieser Schreiben raten. Ein Einwand ist ja bereits zuvor gepostet worden.
Ein zweiter Einwand ist, dass der arme (mir unbekannte) Präsident des Landgerichts ganz gewiss keine Ratschläge geben wird, wie weiter zu verfahren ist. Das ist nicht seine Aufgabe, dafür bekommt er kein Gehalt - und dafür hat er auch gar keine Zeit. Er ist nämlich u.a. Aufsichtsbehörde für Unternehmen mit Inkassoerlaubnis - und in dieser Funktion kann eine Meldung an ihn Sinn haben. Er prüft dann nämlich, ob das Unternehmen (dem er die Erlaubnis erteilt hat) alles ordnungsgemäß macht.

Im Übrigen: Jeder Falls ist anders - Musterschreiben sind quasi unmöglich.
 
also ich habe simsen.de gedroht das ich mich einer Gruppe anschliese die mit einen staatsanwalt zusammenarbeitet und gegen simsen.de vorgehen will;). Danach habe sie sich nimmer bei mir gemeldet
 
Reducal schrieb:
Anonymous schrieb:
....ich mich einer Gruppe anschliese die mit einen staatsanwalt zusammenarbeitet....
Gibt es die wirklich?

Muß es die denn geben, um damit zaunpfahltechnisch winken zu können?
Abzocker und deren Inkassobüros drohen auch gerne mit der Schufa, ohne das dahinter irgendwelche Substanz stecken würde... :wink:
Ein wenig Waffengleichheit™ schadet doch nicht wirklich, oder?

MfG
L.
 
@ FischFuss & KatzenHai: Bitte GENAU lesen, das ist anscheinend allgemeines Problem!!!

Ich hatte (viel) früher als Gast schon mal geschrieben, dass ich rechtzeitig gekündigt hatte (ging auch deutlich aus meinen Schreiben hervor, bitte GENAU LESEN!), und s*s-tr**d meine Kündigung nicht akzeptiert hatte.
Und normalerweise ist eine Kündigung innerhalb der 14 Tage Kündigungs-Frist ganz normal eine Kündigung eines Vertrages, und nichts anderes.

Alle, die ihren Vertrag nicht innerhalb dieser Frist gekündigt haben, -sorry, aber normalerweise SCHAUT man, bevor man etwas abschickt, oder zumindest am nächsten Tag. Und ein Vertrag ist nach 14 Tagen Kündigungsfrist eben ein dann gültiger Vertrag.

Sorry ist so. Und wenn alle so genau lesen, wundert mich nichts mehr...

Hab mit einigen Leuten vom Gericht bei mir gesprochen, wenn es Personen gibt, deren Fall wie bei mir ist, die also WIRKLICH RECHT haben, die können meine Musterbriefe problemlos adaptieren.

Ich glaube, hier sollte mal überhaupt geklärt werden, welche Forderungen GERECHTFERTIGT sind, und welche nicht!!!
 
Lady_Lara schrieb:
@ FischFuss & KatzenHai: Bitte GENAU lesen, das ist anscheinend allgemeines Problem!!!
Ok, dann lese ich's noch mal.

:gruebel:

Lady_Lara schrieb:
Und normalerweise ist eine Kündigung innerhalb der 14 Tage Kündigungs-Frist ganz normal eine Kündigung eines Vertrages, und nichts anderes. (...) Und ein Vertrag ist nach 14 Tagen Kündigungsfrist eben ein dann gültiger Vertrag.
Kann es sein, dass du Kündigung mit Widerruf verwechselst?
  • Ein Widerruf der hier gemeinten Art ist eine Besonderheit des Fernabsatzrechts - und meistens an die 14-Tage-Frist gekoppelt.
  • Eine Kündigung ist eine in jedem Vertrag mögliche Erklärung: "Ich will nicht mehr" - völlig egal, ob Verbraucher oder Unternehmer, Fernabsatz oder nicht, 14 Tage oder später ... Bei einer Kündigung ist allerdings dann immer die Frage, auf welchen Zeitpunkt hin sie wirksam wird, sofort ("fristlos") oder zum (nächsten) vereinbarten Kündigungszeitpunkt.
Lady_Lara schrieb:
Sorry ist so. Und wenn alle so genau lesen, wundert mich nichts mehr...
  • Sorry ist so. Und wenn alle so genau juristische Fachbegriffe benutzen, wundert mich nichts mehr...
 
Meiner laienhaften Ansicht nach ändert eine Kündigung nichts an einem bestehenden Vertrag, sondern zielt auf dessen Beendigung nach Ablauf der Vertragslaufzeit. Hier also frühestens nach 1 Jahr.

Ein Widerruf hingegen erklärt das Zustandekommen eines Vertrages von vorneherein für nichtig.

Was mich aber gewundert hat, dass es in den Entlassungsschreiben des Betreibers hieß. Wir akzeptieren Ihre "Kündigung", woraus ja eigentlich keine Befreiung von Zahlungen bis zum Ablauf der Vertragszeit abzuleiten wäre.
 
Der Vertrag kommt in dem Moment zustande, in dem sich der User anmeldet.

Komisch, im Fernabsatzgesetz ist keine Rede von Widerruf...

Wenn KatzenHai doch Rechtsanwalt (lt. Profil) ist, warum übernimmt er dann nicht eine Sammelklage...?

Auszug: Das Fernabsatzgesetz (BGBl. I Nr. 185/1999) schreibt dem Unternehmer gewisse Informationspflichten vor und räumt den Konsumenten ein Rücktrittsrecht von sieben Werktagen ein. Es tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.

Geltung
Es gilt für alle Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel geschlossen werden (beispielsweise alle öffentlichen Dienste des Internets, Telefon, Teleshopping und alle Arten von Drucksachen). Das bedeutet, daß ein persönlicher Kontakt von Angesicht zu Angesicht vor Vertragsschluß die Geltung des Fernabsatzgesetzes ausschließt. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Anwendung für Verträge:
über Finanzdienstleistungen
über den Bau und den Verkauf von Immobilien
die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden
und Versteigerungen.

Rücktrittsrecht
Die Rücktrittsfrist für im Fernabsatz geschlossene Verträge oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Sie beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

Es besteht kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über
Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluß begonnen wird,
Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Unternehmer keinen Einfluß hat, abhängt,
Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde,
Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Sachen vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften (§ 26 Abs. 1 Z 1),
Wett- und Lotterie-Dienstleistungen sowie
Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen (§ 5c Abs. 4 Z 1 und 2).

Tritt der Verbraucher vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug der Unternehmer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen zu erstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen sowie der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, zu zahlen. An Kosten dürfen dem Verbraucher nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung auferlegt werden, sofern die Parteien dies vereinbart haben.

Tritt der Verbraucher von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag zurück, bei dem das Entgelt für die Ware oder Dienstleistung ganz oder teilweise durch einen vom Unternehmer oder in wirtschaftlicher Einheit von einem Dritten (§ 18 ) gewährten Kredit finanziert wird, so gilt der Rücktritt auch für den Kreditvertrag.

Noch Fragen?[/b]
 
Ein Widerruf ist nur unter bestimmten Umständen anzuwenden, wenn der Vertrag unter rechtswidrigen Umständen geschlossen wurde.

Ein Rücktritt ist der Ausstieg aus einem verbindlichen Vertrag innerhalb einer gesetzten Frist.

Wie schon erwähnt, wenn wir hier wirklich ein paar Anwälte haben, warum tun die dann nichts...?
 
@Lady Lara: Bitte beruhige Dich.

Aus Deinem Profil geht hervor, dass Du Jus-Studentin in Wien bist. Daher kannst Du nicht wissen, dass es das Fernabsatzgesetz schon seit ein paar Jahren nicht mehr gibt. Die Einzelheiten zur deutschen Rechtslage hinsichtlich der Bindung an Online-Abos entnimmst Du bitte den Grundlagen zur Bindung an Online-Abos (blaue Schrift anklicken).

In den AGBs Deines speziellen SMS-Anbieters ist möglicherweise neben dem auch dort grundsätzlich geltenden gesetzlichen Widerrufsrecht eine Kündigung innerhalb einer 14-tägigen Gratis-Testphase vorgesehen. Du streitest Dich offenbar mit dem Anbieter darüber, ob Du innerhalb dieser 14 Tage dein vertragliches Kündigungsrecht ausgeübt hast. Diese spezielle Konstellation lässt sich nicht auf alle hier denkbaren Situationen übertragen. Denn im "Normalfall" wird es darum gehen, ob überhaupt ein kostenpflichtiger Vertrag zustande kam (insbesondere bei Minderjährigen), ob ein Widerruf nach dem (nun im BGB geregelten) Fernabsatzrecht fristgerecht erklärt wurde und ob der Vertrag wegen Irrtums angefochten werden kann. In diesen zahlenmäßig am häufigsten problematischen Fragen ist Dein Schreiben schlicht untauglich. Daher sind die Einwände von KatzenHai und FischFuss für die meisten Forenbesucher sehr wichtig, damit sie nicht versehentlich Dein "Musterschreiben" blind verwenden.

Da Du offenbar nicht das deutsche Recht studierst, kannst Du auch nicht wissen, dass das deutsche Recht keine Sammelklage kennt und dass es in diesem Fall nichts gibt, was die hier ehrenamtlich sehr aktiven Juristen außer den allgemeinen Hilfestellungen tun können.

@all: Das hier stimmt nicht:
Lady_Lara schrieb:
Ein Widerruf ist nur unter bestimmten Umständen anzuwenden, wenn der Vertrag unter rechtswidrigen Umständen geschlossen wurde.
Ein Rücktritt ist der Ausstieg aus einem verbindlichen Vertrag innerhalb einer gesetzten Frist.

Zu den Handlungsmöglichkeiten bei irrtümlicher Anmeldung für kostenpflichtige Internet-SMS-Angebote siehe >HIER<
Grundsätzliches zur Bindung an Online-Abos unter Grundlagen zur Bindung an Online-Abos (blaue Schrift anklicken).
 
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