AW: schnell-downloaden.com [...]?
Hallo Ihr Lieben, habe heute morgen die DRITTE Email von Proinkasso im Postfach gehabt mit Verweis auf folgendes Urteil:
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Die sind sich echt für nix zu schade... Ganz davon abgesehen, dass die Seite die Preisinfo nicht versteckt hat, sondern bewusst mit "kostenfrei" geworben hat... Das ist echt das letzte...Preisklarheit bei Geschäften im Internet
Das Urteil des Landesgerichts Bonn vom 10.04.2007 besagt, das ausreichende Preistransparenz im Online-Bereich durch Verlinkung zu den Endpreisen gegeben sei. Damit folgt das Landesgericht der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs zum Thema Allgemeine Geschaeftsbedingungen (AGB) von Online Angeboten. Der Bundesgerichtshof hat am 14.06.2006 entschieden, dass es zur Verbraucher- und Preisinformation genügt, gut sichtbare Links zu den AGB und Vertragsbedingungen auf der Webseite zu platzieren. Die Internetnutzer seien mit solchen Links vertraut und es kann ihnen durchaus zugetraut werden, sich mittels solcher Links zu informieren. Die Vertragsbedingungen werden durch das Anklicken des Links akzeptiert, so das Urteil. Auch die einfache Technik des \\\"Scrollens\\\", also des Hoch- und Herunterbewegens auf der Webseite mittels eines Tastenbefehls, gehört zum Handlungs-Repertoire jedes Internetnutzers und kann ihm zum Gelangen an die AGB eines Online-Angebots zugemutet werden. Vorausgesetzt wird in jedem Fall die ausreichende Sichtbarkeit eines Links zu den AGB.
Aktenzeichen LG Bonn 11 O 165/06