"wir verweisen auf das Urteil vom 10.04.2007 (siehe fortfolgend).
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Preisklarheit bei Geschäften im Internet
Das Urteil des Landesgerichts Bonn vom 10.04.2007 besagt, das ausreichende
Preistransparenz im Online-Bereich durch Verlinkung zu den Endpreisen gegeben
sei. Damit folgt das Landesgericht der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs zum
Thema Allgemeine Geschaeftsbedingungen (AGB) von Online Angeboten. Der
Bundesgerichtshof hat am 14.06.2006 entschieden, dass es zur Verbraucher- und
Preisinformation genügt, gut sichtbare Links zu den AGB und Vertragsbedingungen
auf der Webseite zu platzieren. Die Internetnutzer seien mit solchen Links vertraut
und es kann ihnen durchaus zugetraut werden, sich mittels solcher Links zu
informieren. Die Vertragsbedingungen werden durch das Anklicken des Links
akzeptiert, so das Urteil. Auch die einfache Technik des \\\"Scrollens\\\", also des Hoch- und
Herunterbewegens auf der Webseite mittels eines Tastenbefehls, gehört zum
Handlungs-Repertoire jedes Internetnutzers und kann ihm zum Gelangen an die AGB
eines Online-Angebots zugemutet werden. Vorausgesetzt wird in jedem Fall die
ausreichende Sichtbarkeit eines Links zu den AGB.
Aktenzeichen LG Bonn 11 O 165/06
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Mit freundlichen Grüßen
Ihr Proinkasso Team
Proinkasso ® GmbH
Rodenbacher Chaussee 6
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