AW: Klagemöglichkeit
soweit die Theorie, und wie verklagt man einen Briefkasten in der dubaianischen Freibeuterzone?
IPRG 129: Für Klagen aus unerlaubter Handlung sind die schweizerischen
Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt,
diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthalt oder am Ort seiner
Niederlassung zuständig.
IPRG 21 IV: Die Niederlassung einer Gesellschaft oder eines Trusts befindet
sich in dem Staat, in dem der Sitz liegt, oder in einem der Staaten, in
dem sich eine Zweigniederlassung befindet.
In unserem Falle hat nachbarschaft24 offenbar eine (Zweig)niederlassung in der Schweiz (was aber noch genauer abzuklären wäre ...)
Eine Zweigniederlassung (Filiale) setzt voraus:
- Kaufmännischer Betrieb
- Rechtliche Unselbstständigkeit (keine Tochtergesellschaft)
- Wirtschaftliche Selbstständigkeit
- Örtliche Trennung von Hauptsitz
- Längere Bestehungsdauer
- Gleichartige Tätigkeit wie Hauptsitz
Falls also die Schweizer Adresse eine Zweigniederlassung wäre, könnte in der Schweiz Klage erhoben werden.