Sehr geehrte Frau [ edit] ,
bitte übermitteln Sie uns innerhalb von 10 Tagen ab Zugang dieses Schreibens eine Kopie der Anzeigenbestätigung bzw. das polizeiliche Aktenzeichen der Strafanzeige gegen Unbekannt.
Wir werden die Verfolgung dieser Angelegenheit solange zurückstellen, bis die zuständige Staatsanwaltschaft über die vorliegende IP-Adresse den tatsächlichen Verursacher festgestellt haben wird. Dies geschieht in der Regel unverzüglich (siehe Beschluss Darmstädter Staatsanwaltschaft, 24.08.2007, Geschäftszeichen ER 289/06 - 323 Js 33584/06, in: [noparse]www.aktuelles-inkassorecht.de[/noparse]). Nur wenn sich herausstellt, dass nicht Sie bzw. nicht eine für Sie handelnde Person der Verursacher war, können wir die Angelegenheit hier abschließen.
Bitte beachten Sie, dass eine fälschlich getätigte Anzeige bei der Polizei als Straftat gemäß §§ 145 d, 164 StGB (Vortäuschen einer Straftat, falsche Verdächtigung) verfolgt werden kann.
Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir bei nicht rechtzeitiger Übermittlung des oben genannten Beleges sofort weitere Mahnschritte gegen Sie in Gang setzen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Inkasso-Team