Schlaumeier99
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http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=29 C 2583/10So einfach ist das tatsächlich nicht. Aber man muss sich im Klaren darüber sein, dass mit den Urteilen zunächst nur konkrete Einzelfälle abgehandelt werden. Natürlich ist es argumentativ eine Hilfe, mit einem Aktenzeichen wedeln zu können, aber wenn das AG Frankfurt zum Beispiel 2010 noch der Meinung war, dass die Preisangabe an verborgener Stelle genügt hat um wirksam in den Vertragsschluss einbezogen zu werden, hat es die Abofallen 2011 in einem anderen Kontext gesehen: AG Frankfurt/Main, 23.03.2011 - 29 C 2583/10
Natürlich sind Gerichtsurteile in der Regel Einzelfälle, aber auch in diesem Urteil wurde wieder deutlich: Die Preisangaben, so wie die dargestelt waren, reichten vollkommen aus. In diesem konkreten Fall war es nur nicht zu einem Vertrag gekommen weil "Weder die Anmeldeseite noch andere zum Angebot der Beklagten gehörigen Webseiten unterscheiden sich inhaltlich von anderen kostenlosen Angeboten der betreffenden Software in einer Weise, die auf die Entgeltlichkeit gerade des Angebots der Beklagten schließen lassen würden".
Ich weiß aus anderen Urteilen, die alle neueren Datums sind, das User vor Gericht verloren hatten weil gerade die Anmeldemaske "erhöhte Aufmerksamkeit" vom User abverlangt hätte, da er seine kompletten Daten, einschl. Geburtsdatum hatte eingeben müssen. Das wäre üblicherweise bei einer kostenlosen Seite nicht der Fall.... so die Urteilsbegründung.